Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Feststellung des Haushaltsplans
- § 2 Bedeutung des Haushaltsplans
- § 3 Wirkungen des Haushaltsplans
- § 4 Haushaltsjahr
- § 5 Verwaltungsvorschriften
- § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
- § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
- § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
- § 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
- § 10 Unterrichtung des Landtags
- § 10 a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
- § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
- § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
- § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
- § 14 (Fn12) Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
- § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
- § 16 Verpflichtungsermächtigungen
- § 17 (Fn12) Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
- § 17 a (Fn5) Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
- § 17b (Fn11) Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
- § 18 (Fn9) Kreditermächtigungen
- § 18a (Fn9) Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
- § 18b (Fn9) Ausnahmesituationen
- § 18c (Fn9) Konjunkturkomponente
- § 18d (Fn9) Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung (Ex-ante-Konjunkturkomponente)
- § 18e (Fn9) Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss (Ex-post-Konjunkturkomponente)
- § 18f (Fn9) Kreditaufnahmekonto
- § 18g (Fn9) Nachtragshaushaltsgesetze
- § 18h (Fn9) Kontrollkonto
- § 19 Übertragbarkeit
- § 20 (Fn12) Deckungsfähigkeit
- § 21 (Fn12) Wegfall- und Umwandlungsvermerke
- § 22 Sperrvermerk
- § 23 Zuwendungen
- § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
- § 25 Überschuss, Fehlbetrag
- § 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
- § 27 Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung
- § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und der Finanzplanung
- § 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung
- § 30 Vorlage des Haushalts
- § 31 Übersendung des Finanzplans
- § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts
- § 33 Nachtragshaushalt
- § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
- § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
- § 36 Aufhebung der Sperre
- § 37 (Fn3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
- § 38 Verpflichtungsermächtigungen
- § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
- § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
- § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
- § 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
- § 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
- § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
- § 45 Sachliche und zeitliche Bindung
- § 46 Deckungsfähigkeit
- § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
- § 48 (Fn8) (weggefallen)
- § 49 Einweisung in eine Planstelle
- § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
- § 51 Besondere Personalausgaben
- § 52 (Fn12) Nutzungen und Sachbezüge
- § 53 Billigkeitsleistungen
- § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
- § 55 (Fn10) Öffentliche Ausschreibung
- § 56 Vorleistungen
- § 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
- § 59 Veränderung von Ansprüchen
- § 60 Vorschüsse, Verwahrungen
- § 61 Interne Verrechnungen
- § 62 Rücklagen
- § 63 (Fn6) Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
- § 64 Grundstücke
- § 65 (Fn7) Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
- § 65a (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen
- § 65b (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
- § 65c (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
- § 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
- § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
- § 68 Zuständigkeitsregelungen
- § 69 Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen
- § 70 Zahlungen
- § 71 Buchführung, Nachweis
- § 71 a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
- § 72 Buchung nach Haushaltsjahren
- § 73 Vermögensnachweis
- § 74 Buchführung bei Landesbetrieben
- § 75 Belegpflicht
- § 76 Abschluss der Bücher
- § 77 Kassensicherheit
- § 78 Unvermutete Prüfungen
- § 79 Verwaltungsvorschriften
- § 80 Rechnungslegung
- § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
- § 82 Kassenmäßiger Abschluss
- § 83 Haushaltsabschluss
- § 84 Abschlussbericht
- § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
- § 86 Vorlage des Vermögensnachweises
- § 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe
- § 88 Aufgaben des Landesrechnungshofes
- § 89 Prüfung
- § 90 Inhalt der Prüfung
- § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
- § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
- § 93 Gemeinsame Prüfung
- § 94 Zeit und Art der Prüfung
- § 95 (Fn12) Auskunftspflicht
- § 96 Prüfungsergebnis
- § 97 Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung
- § 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
- § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
- § 100 (Fn8) (weggefallen)
- § 101 Rechnung des Landesrechnungshofes
- § 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofes
- § 103 Anhörung des Landesrechnungshofes
- § 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
- § 105 Grundsatz
- § 106 Haushaltsplan
- § 107 Umlagen, Beiträge
- § 108 Genehmigung des Haushaltsplans
- § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
- § 110 Wirtschaftsplan
- § 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof
- § 112 (Fn4) Sonderregelungen
- § 113 Grundsatz
- § 114 Entlastung
- § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
- § 116 Endgültige Entscheidung
- § 117 (Fn7) Übergangsregelung
- § 118 (Fn2) In-Kraft-Treten
Normüberschrift
Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 26. April 1999 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 67) wird nachstehend der vom 1. April 1999 an geltende Wortlaut der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
1. Artikel 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG¿ 87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342),
2. Artikel I des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 490),
3. Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 278),
4. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428),
5. Artikel II des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen -VSG NW -) vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28) und
6. Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 67)
bekanntgemacht.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landeshaushaltsordnung (LHO)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 26. April 1999
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
§ 4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
§ 5
Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
(2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
§ 9
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
§ 10 Unterrichtung des Landtags
§ 10
Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Landes ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn die Landesregierung beabsichtigt, in den Planungsausschüssen wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen zuzustimmen, sowie für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben, so rechtzeitig vor dem Abschluss vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann.
(5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
§ 10 a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
§ 10 a
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird.
(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Einwilligung zu dem Wirtschaftsplan durch das Gremium nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht.
§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Finanzministerium über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans
und des Finanzplans
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind Ausgaben für
a) Baumaßnahmen,
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e) Darlehen,
f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht),
3.eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrages andererseits.
§ 14 (Fn12) Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 14 (Fn
12)
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
§ 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. Ferner kann das Finanzministerium zulassen, dass Beträge, die von einer Verwaltung zugunsten anderer Verwaltungen oder Dritter verauslagt worden sind, bei ihrer Erstattung von der Ausgabe abgesetzt werden können. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
§ 16
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 (Fn12) Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
§ 17 (Fn
12)
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Regelung darf auf einer unbesetzten Planstelle jeweils nur eine Bedienstete oder ein Bediensteter geführt werden.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des Landtags bedarf.
(7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.
§ 17 a (Fn5) Leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung
§ 17 a (Fn
5)
Leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird und die Kosten der Leistungen erfasst werden. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche
1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2. Ausgaben übertragbar sind und
3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.
(3) Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar 2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Diese Regelung gilt entsprechend für die Hochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 17b (Fn11) Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
§ 17b (Fn
11)
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
(1) Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971 und 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.
(2) In den Budgeteinheiten wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des jährlichen Haushaltsgesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(4) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung, die die Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und für die Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt.
(5) Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Bilanzierung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik sowie der Abbildung des Organisationsaufbaus von Budgeteinheiten zulässig.
(6) Die Landesregierung regelt Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 4 und 5 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 5 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft.
§ 18 (Fn9) Kreditermächtigungen
§ 18 (Fn
9)
Kreditermächtigungen
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der
Finanzen Kredite aufnehmen darf
1. zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen der §§ 18a und 18b,
2. zur Tilgung von im
jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdender Kredite
a) am Kreditmarkt und
b) bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und
gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen (öffentlicher Bereich),
3. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft
(Kassenverstärkungskredite).
Soweit die Kassenverstärkungskredite nach Satz 1 Nummer 3 zurückgezahlt
sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des
Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 18a (Fn9) Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 18a (Fn
9)
Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(2) In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 abgewichen
werden.
(3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung
kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf
den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch
zu berücksichtigen. Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen,
soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt
oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert „Null“
entspricht.
(4) Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am
31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete
Sondervermögen bleiben hiervon unberührt.
§ 18b (Fn9) Ausnahmesituationen
§ 18b (Fn
9)
Ausnahmesituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die
sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich
beeinträchtigen, ist mit Zustimmung des Landtages ein Haushaltsausgleich durch
Einnahmen aus Krediten zulässig. Die Kreditaufnahme ist mit einer
Tilgungsregelung zu verbinden und die Kreditverbindlichkeiten sind innerhalb
eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
§ 18c (Fn9) Konjunkturkomponente
§ 18c (Fn
9)
Konjunkturkomponente
(1) Die Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der Normallage
auf den Landeshaushalt orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrats gemäß
Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes.
(2) Das Ministerium der Finanzen ermittelt hierzu bei der
Haushaltsaufstellung (ex ante) und nach Haushaltsabschluss (ex post) jeweils eine Konjunkturkomponente.
(3) Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente ist regelmäßig
unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und
fortzuentwickeln.
§ 18d (Fn9) Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung
(Ex-ante-Konjunkturkomponente)
§ 18d (Fn
9)
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung
(Ex-ante-Konjunkturkomponente)
(1) Bei der Haushaltsaufstellung wird grundsätzlich die
Ex-ante-Konjunkturkomponente anhand der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung
zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung berechnet. Die
Ex-ante-Konjunkturkomponente errechnet sich aus dem Produkt der
gesamtstaatlichen Produktionslücke, der Budgetsemielastizität der
Ländergesamtheit und dem Anteil des Landes an den Steuereinnahmen der
Ländergesamtheit. Die gesamtstaatliche Produktionslücke wird entsprechend § 5
des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das
zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in Verbindung mit der Artikel 115-Verordnung vom 9. Juni
2010 (BGBl. I S. 790) bestimmt.
(2) Die erwarteten Steuereinnahmen werden grundsätzlich auf der Grundlage
der Frühjahrssteuerschätzung des Jahres ermittelt, das dem Jahr des
aufzustellenden Haushalts vorangeht. Die Steuereinnahmen können auch auf der
Grundlage der Herbststeuerschätzung des Jahres ermittelt werden, das dem Jahr
des aufzustellenden Haushalts vorangeht, wenn sich wesentliche Abweichungen zur
Frühjahrssteuerschätzung ergeben. Die Steuereinnahmen sind auf Grundlage
derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung zu schätzen,
auf der auch die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente beruht. Die
Ermittlung nach Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der Herbstprojektion der
Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
(3) Ist der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente positiv, sind
in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt,
soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist
der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente negativ, ist eine
Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes
zulässig.
§ 18e (Fn9) Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
(Ex-post-Konjunkturkomponente)
§ 18e (Fn
9)
Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
(Ex-post-Konjunkturkomponente)
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird die Ex-post-Konjunkturkomponente
bestimmt. Die Ex-post-Konjunkturkomponente setzt sich aus der
Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente zusammen.
(2) Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen
den tatsächlichen Steuereinnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres und den
bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2.
Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die
Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt
waren und bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahrs kassenwirksam wurden, zu
bereinigen.
(3) Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente positiv, sind
in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt,
soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist
der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente negativ, ist eine
Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes
zulässig.
§ 18f (Fn9) Kreditaufnahmekonto
§ 18f (Fn
9)
Kreditaufnahmekonto
Die nach Haushaltsabschluss tatsächlich erfolgte Kreditaufnahme oder die
Tilgung nach § 18a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird auf einem Kreditaufnahmekonto
erfasst. Konjunkturbedingte Überschüsse sind zur Tilgung zu verwenden bis der
Wert des Kreditaufnahmekontos bei null liegt. Darüberhinausgehende Tilgungen
werden auf dem Kreditaufnahmekonto nicht erfasst. Eine Tilgungsverpflichtung
für vor 2020 aufgenommene Schulden besteht nicht. Soweit in einer erhöhten
Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach §
18b enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kreditaufnahmekonto zu bereinigen.
Gleiches gilt auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite.
§ 18g (Fn9) Nachtragshaushaltsgesetze
§ 18g (Fn
9)
Nachtragshaushaltsgesetze
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz kann die nach § 18d ermittelte zulässige Kreditaufnahme
maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei der Ermittlung der
Konjunkturkomponente aus der Differenz der zuvor zugrunde gelegten erwarteten
Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt und der aktuell
erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergibt. Die
Regelungen der §§ 18f und 18h bleiben unberührt.
§ 18h (Fn9) Kontrollkonto
§ 18h (Fn
9)
Kontrollkonto
(1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme oder die Tilgung von der nach
Haushaltsabschluss zulässigen Kreditaufnahme oder der erforderlichen Tilgung
ab, wird diese Abweichung bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden
Jahres auf einem Kontrollkonto erfasst. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme
des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 18b enthalten
sind, sind diese vor Aufnahme in das Kontrollkonto zu bereinigen. Gleiches gilt
auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite.
(2) Bei einem negativen Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Ein negativer Saldo des Kontrollkontos, der den Schwellenwert von 5 Prozent der Steuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres überschreitet, ist konjunkturgerecht zurückzuführen.
§ 19 Übertragbarkeit
§ 19
Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können.
§ 20 (Fn12) Deckungsfähigkeit
§ 20 (Fn
12)
Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
1. gegenseitig
die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und
der Arbeiter,
2. einseitig
a) die Ausgaben für Bezüge der Beamtinnen und der Beamten zugunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
(2) Darüber hinaus können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 21 (Fn12) Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 21 (Fn
12)
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 22 Sperrvermerk
§ 22
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags bedarf.
§ 23 Zuwendungen
§ 23
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
§ 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
§ 25 Überschuss, Fehlbetrag
§ 25
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuss ist zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage nach § 62 zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
§ 26
Landesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 Voranschläge und Unterlagen
für die Finanzplanung
§ 27
Voranschläge und Unterlagen
für die Finanzplanung
Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs
des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 28
Aufstellung des Entwurfs
des Haushaltsplans und der Finanzplanung
(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und Unterlagen. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplans und die fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann die Voranschläge und Unterlagen nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Finanzministerin oder des Finanzministers betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen und Unterlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofes sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
§ 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
und der Finanzplanung
§ 29
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
und der Finanzplanung
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlussfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofs sowie von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Voranschlag oder Vorschlag, über den kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
§ 30 Vorlage des Haushalts
§ 30
Vorlage des Haushalts
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden.
§ 31 Übersendung des Finanzplans
§ 31
Übersendung des Finanzplans
Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.
§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts
§ 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushalt
§ 33
Nachtragshaushalt
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 34
Erhebung der Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Finanzministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.
(5) Es ist ein automationsgestütztes Informationssystem über die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzurichten, das es ermöglicht, die Ausführung des Haushaltsplans zeitnah zu überwachen und zur Aufstellung folgender Haushaltspläne sowie mittelfristiger Finanzplanungen benötigte Angaben bereitzustellen. Das Nähere über die zu speichernden Informationen und die Benutzung des Informationssystems regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit den Ressorts. Soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, sind sie vor der Auswertung zu anonymisieren.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder die Empfängerin oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36 Aufhebung der Sperre
§ 36
Aufhebung der Sperre
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen sowie im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan gesperrte Planstellen oder Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.
§ 37 (Fn3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 37 (Fn
3)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und wenn die Mehrausgaben im Einzelfall den im Haushaltsgesetz bestimmten Betrag nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Finanzministerium unverzüglich zu unterrichten. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 findet § 10 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(4) Eine Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrage von 25 000 Euro und darüber ist von der Finanzministerin oder vom Finanzminister vierteljährlich dem Landtag zuzuleiten.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
§ 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn
1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten. Das Finanzministerium kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung abhängig machen.
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnis verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
(1) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.
(2) Das Finanzministerium ist ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 über die für Kreditaufnahmen im Haushaltsgesetz festgesetzten Höchstbeträge hinaus weitere Kreditmittel, gegebenenfalls mit Hilfe von Geldmarktpapieren, aufzunehmen. Der Höchstbetrag wird durch das Haushaltsgesetz bestimmt. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtags geleistet werden. Die Zustimmung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.
§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
§ 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44 Zuwendungen,
Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
§ 44
Zuwendungen,
Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der staatlichen Aufsicht ist das jeweilige Fachministerium zuständig.
(3) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 bleiben zeitlich unbeschränkt verfügbar.
(3) Die Bildung und die Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium darf seine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind
1. Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt worden sind, und
2. Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen.
(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 46 Deckungsfähigkeit
§ 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgabemittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 48 (Fn8) (weggefallen)
§ 48 (Fn
8)
(weggefallen)
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
§ 49
Einweisung in eine Planstelle
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
§ 50
Umsetzung von Mitteln und Planstellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium sich über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Über die Zahlungen der Bezüge bei Abordnungen und über ihren buchungsmäßigen Nachweis erlässt das Finanzministerium die näheren Bestimmungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 51 Besondere Personalausgaben
§ 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 52 (Fn12) Nutzungen und Sachbezüge
§ 52 (Fn
12)
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.
§ 53 Billigkeitsleistungen
§ 53
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 54 Baumaßnahmen,
größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 54
Baumaßnahmen,
größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55 (Fn10) Öffentliche Ausschreibung
§ 55 (Fn
10)
Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§ 56 Vorleistungen
§ 56
Vorleistungen
(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.
§ 57 Verträge
mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 57
Verträge
mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
§ 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veränderung von Ansprüchen
§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Interne Verrechnungen
§ 61
Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für Zwecke einer anderen Bewilligung als der, aus der sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulässt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 62 Rücklagen
§ 62
Rücklagen
(1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.
(2) Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden. In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird.
(3) Weitere Rücklagen werden nicht gebildet. In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden.
§ 63 (Fn6) Erwerb und Veräußerung
von Vermögensgegenständen
§ 63 (Fn
6)
Erwerb und Veräußerung
von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Finanzministerium kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen. Die Fälle von besonderer Bedeutung sind dem Landtag mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Veräußerung von Gegenständen, die aus Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 44 angeschafft sind.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
§ 64
Grundstücke
(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.
§ 65 (Fn7) Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen
§ 65 (Fn
7)
Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
(6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
§ 65a (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 65a (Fn
7)
Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt es auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung des Landes steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, einem Sparkassen- und Giroverband oder einem Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.
(2) Ist das Land nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des Absatzes 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend den Sätzen 1 bis 3 des Absatzes 1 hinwirken.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
§ 65b (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
§ 65b (Fn
7)
Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.
§ 65c (Fn7) Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
§ 65c (Fn
7)
Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern
§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.
§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs
bei Mehrheitsbeteiligungen
§ 66
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
§ 68
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§ 69 Unterrichtung
des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen
§ 69
Unterrichtung
des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Teil IV
Zahlungen,
Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
§ 70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung, Nachweis
§ 71
Buchführung, Nachweis
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.
§ 71 a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
§ 71 a
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen und Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs bei der Empfängerin oder beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.
§ 73 Vermögensnachweis
§ 73
Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.
§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben
§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
§ 75 Belegpflicht
§ 75
Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluss der Bücher
§ 76
Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
§ 77
Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
§ 78
Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 79 Verwaltungsvorschriften
§ 79
Verwaltungsvorschriften
(1) Das Finanzministerium regelt das Nähere
1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
§ 80
Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1. bei den Einnahmen:
a) die Ist-Einnahmen,
b) die zu übertragenden Einnahmereste,
c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d) die veranschlagten Einnahmen,
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
2. bei den Ausgaben:
a) die Ist-Ausgaben,
b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d) die veranschlagten Ausgaben
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
f) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
§ 82 Kassenmäßiger Abschluss
§ 82
Kassenmäßiger Abschluss
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
a) die Summe der Ist-Einnahmen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83 Haushaltsabschluss
§ 83
Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.
§ 84 Abschlussbericht
§ 84
Abschlussbericht
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
4. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
5. die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
§ 86 Vorlage des Vermögensnachweises
§ 86
Vorlage des Vermögensnachweises
Der Vermögensnachweis ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.
§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe
§ 87
Rechnungslegung der Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem zuständigen Ministerium, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übersenden.
Teil V
Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Landesrechnungshofes
§ 88
Aufgaben des Landesrechnungshofes
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Der Landesrechnungshof kann die Prüfung durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen.
(2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. Die laufende Beratung des Landtags, seiner Ausschüsse und einzelner Mitglieder bleibt hiervon unberührt.
§ 89 Prüfung
§ 89
Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse,
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen und nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch.
§ 90 Inhalt der Prüfung
§ 90
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der
Landesverwaltung
§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb der
Landesverwaltung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3. vom Land Zuwendungen erhalten oder
4. auf Grund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen
Unternehmen
§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen
Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
§ 93 Gemeinsame Prüfung
§ 93
Gemeinsame Prüfung
Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt, kann der Landesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann von ihnen durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben übernehmen.
§ 94 Zeit und Art der Prüfung
§ 94
Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 95 (Fn12) Auskunftspflicht
§ 95 (Fn
12)
Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Landesrechnungshof kann verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. § 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Abrufe sind nur aus Anlass und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig. Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 96 Prüfungsergebnis
§ 96
Prüfungsergebnis
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium mit.
§ 97 Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung
§ 97
Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.
(2) In dem Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen,
1. ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In den Jahresbericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Finanzministerin oder dem Finanzminister mitgeteilt.
§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.
§ 100 (Fn8) (weggefallen)
§ 100 (Fn
8)
(weggefallen)
§ 101 Rechnung des Landesrechnungshofes
§ 101
Rechnung des Landesrechnungshofes
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofes
§ 102
Unterrichtung des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofes
§ 103
Anhörung des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 104 Prüfung der juristischen Personen
des privaten Rechts
§ 104
Prüfung der juristischen Personen
des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
3. mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen
des öffentlichen Rechts
§ 105 Grundsatz
§ 105
Grundsatz
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
1. die §§ 106 bis 110,
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 106 Haushaltsplan
§ 106
Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.
§ 107 Umlagen, Beiträge
§ 107
Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
§ 110 Wirtschaftsplan
§ 110
Wirtschaftsplan
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.
§ 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof
§ 111
Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103, 112 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbänden und für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.
§ 112 (Fn4) Sonderregelungen
§ 112 (Fn
4)
Sonderregelungen
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 Abs. 1 und 2 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für die Sparkassen, die LBS Landesbausparkasse NordWest sowie die Sparkassen- und Giroverbände im Sinne des Sparkassengesetzes. Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden. Die Verpflichtung des Landes nach § 65a besteht auch gegenüber den in Satz 1 genannten Unternehmen, soweit sie nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Angaben nach § 65a verpflichtet sind.
(3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Absatz 2 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
Teil VII
Sondervermögen
§ 113 Grundsatz
§ 113
Grundsatz
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil VIII
Entlastung
§ 114 Entlastung
§ 114
Entlastung
(1) Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.
(2) Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes über die Entlastung der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder
Amtsverhältnisse
§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder
Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 116 Endgültige Entscheidung
§ 116
Endgültige Entscheidung
Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse der Finanzministerin oder des Finanzministers enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme der Finanzministerin oder des Finanzministers die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle der Finanzministerin oder des Finanzministers endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 117 (Fn7) Übergangsregelung
§ 117 (Fn
7)
Übergangsregelung
§ 65 und §§ 65a bis 65c in der Fassung des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 118 (Fn2) In-Kraft-Treten
§ 118 (Fn
2)
In-Kraft-Treten
GV. NRW. 1999 S. 158, geändert durch Artikel 78 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060). |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Dezember 1971. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften. § 117 (alt) umbenannt in § 118 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. |
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§ 37 Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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§ 112 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060). |
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§ 17a Abs. 3 angefügt durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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§ 63: Die Änderungen durch § 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Das Bürokratieabbaugesetz I wurde geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010. |
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§ 65 geändert sowie die §§ 65a bis 65c und 117 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. |
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§ 48 und § 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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§ 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
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§ 55 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017. |
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§ 17b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
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§ 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 31.07.2002
- Fassung vom 01.08.2002 bis 31.12.2006
- Fassung vom 01.01.2007 bis 14.11.2007
- Fassung vom 15.11.2007 bis 30.12.2009
- Fassung vom 31.12.2009 bis 14.12.2012
- Fassung vom 15.12.2012 bis 30.12.2015
- Fassung vom 31.12.2015 bis 30.06.2016
- Fassung vom 01.07.2016 bis 21.04.2017
- Fassung vom 22.04.2017 bis 23.10.2017
- Fassung vom 24.10.2017 bis 31.12.2017
- Fassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
- Fassung vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
- Fassung vom 01.01.2020 bis 31.08.2023
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