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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 15. November 2001 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und der §§ 101 Abs. 6 und 102 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März.2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 15. November 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Grundlagen

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält ein Rechnungsprüfungsamt (LWL-Rechnungsprüfungsamt).

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des LWL-Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

§ 2
Rechtliche Stellung

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuss unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.

§ 3
Organisation

(1) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihre Vertreterin/ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter und die Prüferinnen/die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen.

(2) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin/Beamter sein. Sie/er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Vertreterin/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin/seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.

(4) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführerin/ Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.

§ 4
Eignung der Prüferinnen/Prüfer

Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für ihre Aufgaben geeignet sein. Bei der Auswahl der Prüferinnen/der Prüfer ist die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes zu hören.

§ 5
Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 103 Absatz 1 GO NRW folgende gesetzliche Aufgaben:

a) Die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 101 GO NRW),

b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW benannten Sondervermögen (Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen),

c) die Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 116 GO NRW),

d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

e) die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

g) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung,

h) die Prüfung von Vergaben.

(2) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt werden gemäß § 103 Absatz 2 GO NRW folgende Aufgaben übertragen:

a) die Prüfung der buchungs- und zahlungsbegründenden Belege, wobei Umfang und Zeitabschnitt von der Leiterin/dem Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bestimmt werden,

b) die Prüfung der Verwaltung und der Sondervermögen auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten,

c) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit abzustellen ist,

d) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in den Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

e) die Prüfung der Handkassen,

f) die Prüfungen von Baumaßnahmen und Bauabrechnungen sowie von Grundstücksangelegenheiten,

g) die Beratung der Verwaltung und Mitwirkung in Projekten,

h) die Mitwirkung bei der Aufklärung von Korruptions- und Manipulationsvorfällen sowie von Fehlbeständen im Vermögen des Landschaftsverbandes,

i) die Visaprüfung bei Insolvenzverfahren,

j) die Prüfung der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe,

k) die Prüfung von selbstständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt oder diese von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch Vereinbarung übernommen worden ist.

(3) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

§ 6
Erteilung von Prüfungsaufträgen

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem LWL-Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.

§ 7
Auskunftsrecht

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegen den Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft sowie die Vorlage und Aushändigung von Dateien, Datenträgern, Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüferinnen/die Prüfer zu unterstützen.

§ 8
Mitteilungspflichten

(1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist über alle beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen in der Verwaltung, insbesondere, wenn sie die Haushaltswirtschaft betreffen oder wenn Umstellungen auf Informationsverarbeitung sowie Änderungen in diesem Bereich damit verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es sich vor der Entscheidung dazu gutachtlich äußern kann.

(2) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und Übernahme neuer Programme sowie Programmänderungen in der Informationsverarbeitung so rechtzeitig mitzuteilen, dass es sie vor deren Anwendung prüfen kann.

(3) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über Betriebsstörungen in der Datenverarbeitung zu unterrichten, wenn dadurch Verwaltungsabläufe wesentlich beeinflusst werden.

(4) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind alle Regelungen, die die Haushaltswirtschaft betreffen, sogleich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten.

Das gilt entsprechend für alle übrigen Regelungen, die das LWL-Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Dienstanweisungen, Tarifverträge, Entgelt- und Gebührenordnungen).

(5) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist von der zuständigen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich über die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu unterrichten.

Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht ferner, wenn sich ein begründeter Verdacht auf dienstliche Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu vermuten ist.

Das Gleiche gilt bei Vermögensdelikten, Sachbeschädigungen und Brandstiftungen zum Nachteil des Landschaftsverbandes sowie bei Hinweisen auf Korruption.

(6) Kassenfehlbeträge ab 50,-- Euro sind dem LWL-Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen.

(7) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist über die Absicht, Lieferungen und Leistungen (VOL), Freiberufliche Leistungen (VOF) und Bauleistungen (VOB) zu vergeben, so rechtzeitig zu informieren, dass es die Vergaben vor Auftragserteilung prüfen kann.

Bei Freihändigen Vergaben ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt bei Auftragssummen ab 5 000 Euro zu informieren.

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über Verfahren vor der Vergabekammer in Kenntnis zu setzen.

(8) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane wie Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Staatliche Rechnungsprüfungsämter, Finanzämter sowie Wirtschaftsprüfer unverzüglich nach Eingang zuzuleiten.

(9) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller Bediensteter mitzuteilen, die berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen für den Landschaftsverband abzugeben.

(10) Dem LWL-Rechnungsprüfungsamt sind die Rollen und Berechtigungen aller Bediensteten mitzuteilen, die befugt sind, Buchungen zu veranlassen. Das Gleiche gilt für die Bediensteten, die befugt sind, Zahlungen zu veranlassen. Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.

§ 9
Sitzungen der Ausschüsse

Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes erhält die Vorlagen für die Sitzungen der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie die Niederschriften zur Kenntnis.

Sie/er ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10
Unterrichtungspflicht

Das LWL-Rechnungsprüfungsamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes über wesentliche Prüfungsergebnisse.

§ 11
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes leitet den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten und von ihr/ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem LWL-Rechnungsprüfungsamt zu.

(2) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und legt seinen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsausschuss und den übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes vor.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät diesen Bericht, fasst das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen und legt seinen Prüfungsbericht mit dem Bestätigungsvermerk der Landschaftsversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages vor.

§ 12
In-Kraft-Treten

Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung am 16. Juni1978 (GV. NRW. S. 282) beschlossene und zuletzt am 15. November 1990 (GV. NRW. S. 645) geänderte Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgehoben.

Münster, den 15. November 2001

Wurm

Schäfer

Vorsitzender der

Schriftführer der

11. Landschaftsversammlung

11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schäfer
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. April 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 814; geändert durch SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. Dezember 2001.