Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Vom 16. Juni 1978 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Buchstabe d) und 25 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GV. NW. S. 217/GV. NW. 1953 S. 271) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190), und der §§ 99 Abs. 4 und 100-102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91) (Fn 3) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 16. 6. 1978 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält ein Rechnungsprüfungsamt.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes beschließt der Landschaftsausschuß im Einvernehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes eine Dienstanweisung.

(4) Das Rechnungsprüfungsamt führt seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung ,,Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Rechnungsprüfungsamt -."

§ 2

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuß unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 ist der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 3 (Fn 4)

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, sein Vertreter und die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bestellt und abberufen.

(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß Beamter sein. Der Leiter ist Vorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes und berechtigt, den Prüfern Anweisungen für die Prüfung zu geben und von ihnen erhobene Beanstandungen zu ändern.

(3) Bei der Auswahl des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuß zu hören.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.

(5) Bei der Auswahl der Prüfer ist der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu hören. Die Prüfer müssen fachlich und persönlich für ihre Aufgaben geeignet sein.

§ 4 (Fn 5)

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben:

a) die Prüfung der Rechnung,

b) die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und -belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

c) die dauernde Überwachung der Kassen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

d) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

e) die Prüfung der Finanzvorfälle gem. § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gem. § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

f) die Prüfung von Vergaben.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden folgende Aufgaben übertragen:

a) die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschl. der Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,

b) die Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kassen, wobei Umfang und Zeitabschnitt vom Leiter bestimmt werden,

c) die Prüfung der Verwaltung und der Einrichtungen auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 103a GO NW mit abzustellen ist,

e) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

f) die Prüfung von Handvorschüssen,

g) die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen,

h) die Prüfung von selbständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt, oder von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung übernommen worden ist.

§ 5

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuß und der Rechnungsprüfungsausschuß können dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und dessen Stellvertreter erteilen.

§ 6

(1) Das Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegenden Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft, sowie die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen, Leiter und Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.

Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüfer zu unterstützen.

Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in die Verwaltungsgeschäfte einzugreifen.

(2) Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes weisen sich durch einen vom Direktor des Landschaftsverbandes ausgestellten Dienstausweis aus.

§ 7

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wesentliche Änderungen in der Organisation der Verwaltung oder auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, insbesondere wenn damit Umstellungen auf automatisierte Datenverarbeitung (ADV) sowie Änderungen in diesem Bereich verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß es sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und Übernahme aller ADV-Programme sowie Programmänderungen so rechtzeitig mitzuteilen, daß es sie vor deren Anwendung prüfen kann.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Rechenzentrum zu unterrichten, insbesondere über Mängel, die die Sicherheit betreffen und über Fehler oder Verzögerungen von erheblicher Bedeutung.

(4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, sogleich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt, wie Arbeitsordnungen, Dienstpläne, Lohntarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Pflegesatzregelungen, ADV-Dokumentationen und dergleichen.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich von der Eröffnung von Konkursverfahren zu unterrichten, ferner, wenn sich ein begründeter Verdacht auf dienstliche Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu vermuten ist. Das gleiche gilt bei Unfällen mit Dienstkraftwagen sowie bei Diebstahl, Beraubung, Brand usw.

(6) Kassenfehlbeträge von mehr als 50,- DM sind dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen.

(7) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane wie Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, der Regierungspräsidenten, Finanzämter sowie der Wirtschaftsprüfer zuzuleiten.

§ 8

Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes erhält die Tagesordnungen mit Vorlagen für die Sitzungen der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie die Niederschriften zur Kenntnis. Er ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 9 (Fn 6)

Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben der Beamten und Angestellten mitzuteilen, die

a) berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen für den Landschaftsverband abzugeben,

b) befugt sind, Kassenanordnungen zu unterzeichnen.

Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.

§ 10

Das Rechnungsprüfungsamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes von wesentlichen Prüfungsergebnissen.

§ 11

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes legt die vom Kämmerer aufgestellte Rechnung dem Rechnungsprüfungsausschuß vor, der sie zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt weiterleitet.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung und legt seinen Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuß, den übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung und dem Direktor des Landschaftsverbandes vor.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß berät diesen Bericht und übergibt dazu seine Stellungnahme - Schlußbericht - dem Landschaftsausschuß.

(4) Der Landschaftsausschuß legt den Schlußbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Landschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung vor.

§ 12 (Fn 7)

Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 8) .

Vorsitzender
der 6. Landschaftsversammlung

Schriftführer
der 6. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Rechnungsprüfungsordnung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z. Z. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Münster, den 11. Juli 1978

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 282, geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79), 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645).Aufgehoben durch Neufassung v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 814).

Fn2

SGV. NW. 202.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 3 Abs. 2 geändert am 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 15. November 1990.

Fn5

§ 4 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn6

§ 9 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn7

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1978.



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