Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Rheinland

Vom 21. August 1980 (Fn 1)

Aufgrund der

§ 6 Abs. 1, § 7 Buchstabe d) und § 25 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408),

und der

§§ 99-102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656) in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594) (Fn 3) ,

hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 21. August 1980 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält ein Rechnungsprüfungsamt.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes werden von dem Direktor des Landschaftsverbandes im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung in einer Dienstanweisung festgelegt.

§ 2
Rechtliche Stellung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit der Landschaftsversammlung unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist das Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. (1) und (2) ist der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 3
Organisation

(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter, dem stellvertretenden Leiter, den Prüfern und den sonstigen Dienstkräften.

(2) Der Leiter und der stellvertretende Leiter des Rechnungsprüfungsamtes werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung und die Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen. Der Leiter ist Vorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Bei der Auswahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist der Rechnungsprüfungsausschuß und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu hören.

§ 4
Vorbildung der Prüfer

Die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein.

§ 5 (Fn 4)
Gesetzliche Aufgaben

Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben:

1. Prüfung der Rechnung,

2. laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

3. die dauernde Überwachung der Kassen des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der unvermuteten Kassenprüfungen,

4. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

5. Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

6. Prüfung von Vergaben.

§ 6 (Fn 4)
Übertragene Aufgaben

Dem Rechnungsprüfungsamt werden weiterhin übertragen:

1. die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschließlich der Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. das Recht zur Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse des Landschaftsverbandes und die Kassen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),

3. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

4. die Prüfung der Zentralverwaltung und der Außendienststellen des Landschaftsverbandes auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte,

5. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 106 GO NW mit abzustellen ist,

6. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Landschaftsverband bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

7. die Prüfung der Handvorschüsse in der Zentralverwaltung.

§ 7 (Fn 5)
Auftragserteilung

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuß, der Rechnungsprüfungsausschuß, die Krankenhausausschüsse, die Werksausschüsse und der Direktor des Landschaftsverbandes können dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Der Direktor des Landschaftsverbandes unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.

§ 8
Sonderprüfungen

Soweit das Rechnungsprüfungsamt als Vorprüfstelle für den Bundes- oder Landesrechnungshof tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.

§ 9
Auskunftsrecht

Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben befugt, von den Dienststellen die für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

§ 10
Aktenvorlage und Zutrittsrecht

(1) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen aushändigen, einsenden oder vorlegen sowie Behälter und dergl. öffnen lassen. Es kann ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie zu Grundstücken und Baustellen fordern.

(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes weisen sich durch Prüfungsausweis aus.

§ 11
Arbeitsgrundlagen

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, unverzüglich zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Stellenpläne, Lohntarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentation und dergl.).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Ziff. 4 sind dem Rechnungsprüfungsamt alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.

(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind ferner

1. die Drucksachen für die Tagungen der Landschaftsversammlung und die Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer

zu übersenden.

§ 12
Organisatorische Maßnahmen

Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß es sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann.

Außerdem ist das Rechnungsprüfungsamt über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.

§ 13
Verfügungs- und vertretungs-
berechtigte Dienstkräfte

Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriften sowie Amts- und Dienstbezeichnungen der anordnungsberechtigten Dienstkräfte sowie der Umfang der Berechtigung mitzuteilen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ermächtigten Dienstkräfte ist entsprechend zu verfahren.

§ 14
Unregelmäßigkeiten

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband zu verwaltende Fremdvermögen.

(2) Vorkommnisse nach Abs. 1 sind dem Rechnungsprüfungsamt von dem Leiter der Organisationseinheit oder der Außendienststelle mitzuteilen. Ist dieser selbst betroffen, so macht der Vertreter die Mitteilung. Zugleich ist der Direktor des Landschaftsverbandes zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung - bei Außendienststellen auch an die betreffende Organisationseinheit der Zentralverwaltung - telefonisch weitergegeben.

§ 15
Unterrichtungspflicht

Das Rechnungsprüfungsamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes von wesentlichen Prüfungsergebnissen.

§ 16
Jahresbericht, Schlußbericht,
Entlastung

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet die vom Kämmerer aufgestellte Rechnung dem Rechnungsprüfungsamt zu.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt legt seinen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung (Jahresbericht) dem Rechnungsprüfungsausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vor. Darüber hinaus ist der Jahresbericht des Rechnungsprüfungsamtes allen übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß berät den Jahresbericht des Rechnungsprüfungsamtes und legt seinen Schlußbericht über den Landschaftsausschuß der Landschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung vor.

§ 17 (Fn 6)
Inkrafttreten

(1) Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NW in Kraft (Fn 7) .

Vorsitzender
der Landschaftsversammlung

Schriftführer
der Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 8) bekanntgemacht.

Köln, den 21. Oktober 1980

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 916, geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317), 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 750).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 5 und § 6 geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284); ausgegeben am 19. April 1995.

Fn5

§ 7 geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317); ausgegeben am 9. Mai 1985.

Fn6

§ 17 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 17. November 1980.

Fn8

SGV. NW. 2022.



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