Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Oktober 2008 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), regele ich die Übertragung von Befugnissen wie folgt:

§ 1

(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben meines Geschäftsbereichs übertrage ich - soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ausführen - die Befugnisse nach §§ 57 bis 59 LHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen und soweit keine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist.

(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, übertrage ich sie in den Grenzen des Absatz 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 208) außer Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 676, in Kraft getreten am 15. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 30. November 2013.



Normverlauf ab 2000: