Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 11. Mai 2012 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird - soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums - verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen - die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:

1. den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Soest,

3. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund

4. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig und

5. der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.

§ 2

Den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Sonderregelung gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 der Landeshaushaltsordnung und Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Dauer bis zu drei Jahren

zu stunden.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3 (Fn 2)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2008 (GV. NRW. S. 372) wird aufgehoben.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 218, in Kraft getreten am 19. Juni 2012; geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.

Fn 2

§ 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014. 



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