Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

Vom 8. Juni 1973 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971) (GV. NW. S. 397) (Fn 2) wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte, dem Präsidenten des Landessozialgerichts, der Präsidentin/den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter wird für die ihnen nachgeordneten Behörden die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2 (Fn 3)

(1) Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte, dem Präsidenten des Landessozialgerichts, der Präsidentin/den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwälten, den Präsidenten der Justizvollzugsämter, den Präsidenten der Finanzgerichte und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NW, soweit es zur Vertretung des Justizministers in gerichtlichen Verfahren befugt ist, werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000,- DM pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000,- DM und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000,- DM

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000,- DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3 (Fn 4)

(1) Dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege und der Leiterin der Justizakademie werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 DM p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben

oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000,- DM

und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000,- DM

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000,- DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 5

Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften.

§ 6

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5) .

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 354, geändert durch VO v. 26.1.1982 (GV. NW. S. 67), 13.8.1990 (GV. NW. S. 433), 9.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 15), 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394).
Aufgehoben durch VO vom 7. Juni 2004 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 9. September 2004.

Fn 2

SGV. NW. 630.

Fn 3

§ 1 geändert und § 2 zuletzt geändert durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am 13. Mai 2000.

Fn 4

§ 3 neu eingefügt durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am 13. Mai 2000.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 2. Juli 1973.



Normverlauf ab 2000: