Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung

Vom 24. Januar 1993 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1992 (GV. NW. S. 278), wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs verordnet:

§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird auf die Landesmittelbehörden übertragen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht der Landesmittelbehörden unterliegen.

§ 2

(1) Den Landesober- und Landesmittelbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM

und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes sowie auf die unteren Landesbehörden übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM

und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2 500 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 82; geändert durch Artikel 119 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 17. April 2016 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 631.

Fn 3

§ 4 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 119 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. Februar 1993.



Normverlauf ab 2000: