Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung

Vom 29. September 1993 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1992 (GV. NW. S. 278), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Den Bezirksregierungen werden für die Behörden meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Regierungspräsidenten unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 7.500 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000 Euro und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2 (Fn 4)

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes und die unteren Landesbehörden meines Geschäftsbereiches übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3 (Fn 5)

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) vom 31. Oktober 1989 (GV. NW. S. 530), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG ÄndG NW) vom 27. September 1994 (GV. NW. S. 746), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NW vom Bundesminister der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen [Bekanntmachung der Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen, dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NW vom 2. April 1990 (GV. NW. S. 242)], geändert durch Verwaltungsabkommen vom 7. Februar 1991 (GV. NW. S. 40), und der mit dem Vollzug des AFWoG NW beliehenen Deutschen Post AG (GV. NW. 1995, S. 471), mit Einwilligung des Finanzministeriums folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro niederzuschlagen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Den Kreisen und Städten als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden mit Einwilligung des Finanzministeriums folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zuerlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4

Diese Verordnung findet keine Anwendung für Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld. Meine Verordnung vom 28. Juli 1981 (GV. NW. S. 424) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 13. August 1991 (GV. NW. S. 353), bleibt unberührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 7) .

Die Ministerin für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 845, geändert durch VO v. 23. 6. 1995 (GV. NW. S. 916), Artikel 80 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Aufgehoben durch VO vom 13. Januar 2005 (GV. NRW. S. 55), in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 630.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 80 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 80 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 80 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

SGV. NW. 631.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1993.



Normverlauf ab 2000: