Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung

Vom 12. Dezember 1994 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches verordnet:

§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf

die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen für

- die Ämter für Agrarordnung,

die Bezirksregierung Münster für

- das Nordrhein-Westfälische Landgestüt und

- das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt,

die Bezirksregierungen für

- die Staatlichen Umweltämter und

- die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter,

die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte für

- die unteren Forstbehörden.

§ 2

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen,

werden übertragen auf

die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen,

das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,

das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,

die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2) Die Befugnis,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet niederzuschlagen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen,

wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

§ 3 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4) .

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 15. Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 9. September 2004.

Fn2

SGV. NW. 631.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1995.



Normverlauf ab 2000: