Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Vom 8. Februar 1999 (Fn 1)

Aufgrund des § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), wird für meinen Geschäftsbereich - soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums - verordnet:

§ 1 (Fn 5)

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu
15.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro

niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen

übertrage ich auf das Landesversicherungsamt und die Einrichtungen des Landes. Dies gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

Die Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. Dezember 1972 (GV. NRW. 1973 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs.

§ 3

Bei Landesdarlehen zur Förderung von Baumaßnahmen von freien, gemeinnützigen und kommunalen sozialen Einrichtungen im Bereich der Familien- und Jugendhilfe wird der Westdeutschen Landesbank meine Befugnis übertragen, Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zu ändern, soweit es sich um die Entlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen aus der Haftung für die zur Sicherung der Landesdarlehen bestellten Hypotheken oder um Rangrücktritte dinglich gesicherter Landesdarlehen handelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung und die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich.

§ 4 (Fn 5)

Für Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus bedingt rückzahlbaren Zweckzuwendungen, Zweckzuweisungen und Erstattungen übertrage ich meine Befugnisse, Ansprüche

1. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40.000 Euro bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10.000 Euro bis zu 3 Jahren zu stunden,

2. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 30.000 Euro befristet und bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet niederzuschlagen und

3. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen auf die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen und

4. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,

5. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 15.000 Euro befristet und bei Beträgen bis zu 7.500 Euro unbefristet niederzuschlagen und

6. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen

auf die Jugendämter, soweit sie den Landeshaushalt ausführen.

Satz 1 gilt weder in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung noch in den Fällen der Nummern 4 bis 6, die eigene Maßnahmen und Einrichtungen des Jugendamtes betreffen.

§ 5 (Fn 4)

Für Ersatz-, Rückzahlungs- und Zinsansprüche sowie für den Übergang von Ansprüchen des Berechtigten nach §§ 5, 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übertrage ich den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt meine Befugnis, Ansprüche

1. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 6.000 Euro bis zu 72 Monaten zu stunden,

2. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 3000 Euro befristet und bei Beträgen bis zu 7.500 Euro unbefristet niederzuschlagen und

3. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 Euro zu erlassen.

Dies gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 6 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 56, 9.12.2000 (GV. NRW. 2000 S. 762), Artikel 81 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Aufgehoben durch VO v. 9.6.2006 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 3. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 81 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 1 und § 4 geändert durch Artikel 81 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: