Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung

Vom 16. Mai 1974 (Fn 1)

Aufgrund von § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2) wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs verordnet:

§ 1

Die Befugnis, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, übertrage ich nach § 57 Satz 2 LHO für die Bergämter auf das Landesoberbergamt und für die Eichämter auf die Landeseichdirektion.

§ 2 (Fn 3)

Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und der Abschluß des Vergleichs nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren

zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000 DM

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000 DM

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen,

werden auf das Geologische Landesamt, die Landeseichdirektion, das Landesoberbergamt, das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen übertragen.

§ 3

Die Übertragung der Befugnisse nach § 2 und § 3 gilt nicht für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Geldstrafen und Geldbußen.

§ 4

In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) .

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 181, geändert durch VO v. 19. 9. 1975 (GV. NW. S. 570), 15. 8. 1990 (GV. NW. S. 445), 31. 3. 1995 (GV. NW. S. 353).Aufgehoben durch VO v. 6.9.2001 (GV. NRW. S. 743).

Fn2

SGV. NW. 630.

Fn3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 31. 3. 1995 (GV. NW. S. 353); in Kraft getreten am 6. Mai 1995.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 19. Juni 1974.



Normverlauf ab 2000: