Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem
Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))
§ 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln
§ 1
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
§ 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster
§ 2
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Inkrafttretens
der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens
des Bergischen Schulfonds und
des Gymnasialfonds Münstereifel
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Erzbistum Köln sowie der
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens
des Münster¿schen Studienfonds und
des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster
jeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013
Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265)
Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten.
Die
Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.02.2014 bis heute (aktuelle Seite)