Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem
Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))

§ 1
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2
Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

  

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

 

Bekanntmachung des Inkrafttretens
der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens
des Bergischen Schulfonds und
des Gymnasialfonds Münstereifel
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Erzbistum Köln sowie der
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens
des Münster¿schen Studienfonds und
des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster
jeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013

 Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265)

Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten.

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105).



Normverlauf ab 2000: