Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln

Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)

(Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))

§ 1
Rechtsform

Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ mit Sitz in Köln ist mit seiner Errichtung durch den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2
Kirchenbeamte

Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.

§ 3
Genehmigungen

Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“ und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen.

§ 4
Geltung landesrechtlicher Vorschriften

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

  

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105).



Normverlauf ab 2000: