Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen-
und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und
zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur
(NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021)
Vom 9. September 2021 (Fn 1)
§ 1 Errichtung
§ 1
Errichtung
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021“.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) aus dem Sondervermögen des Bundes bereitgestellten Mittel zu vereinnahmen und für die nach diesem Gesetz festgelegten Zwecke zu verausgaben.
(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021– AufbhG 2021), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an den Soforthilfen der Länder zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, und nach den vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.
§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
§ 4
Finanzierung des Sondervermögens
Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes „Aufbauhilfe 2021“ und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.
§ 5 Keine Kreditaufnahme
§ 5
Keine Kreditaufnahme
Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.
§ 6 Wirtschaftsplan
§ 6
Wirtschaftsplan
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Jahresrechnung
§ 7
Jahresrechnung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 8 Auflösung
§ 8
Auflösung
Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für den
Ministerpräsidenten
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Der Minister der Finanzen
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Justiz
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 11.09.2021 bis heute (aktuelle Seite)