Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens zur
Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der
Bewältigung der Corona-Krise
(NRW-Rettungsschirmgesetz)
Vom 24. März 2020 (Fn 1)
§ 1 Errichtung
§ 1
Errichtung
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“.
§ 2 Zweck
§ 2
Zweck
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.
(2) Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.
(3) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 4 Verwaltung der Mittel
§ 4
Verwaltung der Mittel
Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium.
§ 5 Verwendung der Mittel
§ 5
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 6 Wirtschaftsplan
§ 6
Wirtschaftsplan
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 7 Jahresrechnung
§ 7
Jahresrechnung
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 8 (Fn 2) Auflösung
§ 8 (Fn 2)
Auflösung
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
In Kraft getreten am 25. März 2020 (GV. NRW. S. 186); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1132), in Kraft getreten am 30. Dezember 2022. |
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§ 8 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1132), in Kraft getreten am 30. Dezember 2022. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 25.03.2020 bis 29.12.2022
- Fassung vom 30.12.2022 bis heute (aktuelle Seite)