Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Neufassung der
Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Juni 1988 (Fn 1)

Auf Grund des Artikel II der Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 (GV. NW. S. 290) wird nachstehend der nunmehr geltende Wortlaut der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GS. NW. S. 181) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 3. September 1984 (GV. NW. S. 568) und die Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 (GV. NW. S. 290) bekanntgemacht.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eigenbetriebsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 1. Juni 1988

Auf Grund des § 119 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475) (Fn 2), geändert durch Rechtsbereinigungsgesetz 1987 vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

I. Teil

Verfassung und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

Die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit (§ 88 GO) werden als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt (§ 93 GO).

§ 2
Werkleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Die Werkleitung besteht aus einem oder mehreren Werkleitern. Der Rat kann einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung zu verfahren ist.

(3) Ist ein Werkleiter Beigeordneter der Gemeinde, so ist er Erster Werkleiter.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Werkleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, regelt der Gemeindedirektor mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.

§ 3
Vertretung des Eigenbetriebs

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, vertritt diese die Gemeinde. Die Betriebssatzung kann ihr weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften der §§ 54 und 56 GO zu verfahren. Die Erklärungen nach § 54 Abs. 3 Satz 2 und nach § 56 Abs. 1 sind von dem Gemeindedirektor oder seinem Stellvertreter und einem Werkleiter zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 56 Abs. 2 GO).

§ 4
Zuständigkeiten des Rats der Gemeinde

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

a) die Bestellung der Werkleiter,

b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,

d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 5
Werksausschuß

(1) Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuß gebildet werden.

(2) Die Zusammensetzung des Werksausschusses wird durch die Betriebssatzung geregelt. Dem Werksausschuß sollen keine Mitglieder angehören, für die Ausschließungsgründe nach § 23 GO vorliegen. Für die dem Ausschuß angehörenden Beschäftigten (§ 93 Abs. 3 Satz 1 und 3 GO) wählt der Rat eine gleich große Anzahl von Stellvertretern. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Werksausschuß aus, wählt der Rat auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Macht die Gruppe innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, ist der Nachfolger nach § 35 Abs. 2 GO zu wählen. Sind Beschäftigte als Nachfolger zu wählen, so sind diese dem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten nach § 93 Abs. 3 Satz 4 GO zu entnehmen.

(3) An den Beratungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Der Werksausschuß berät die Beschlüsse des Rats vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von dem Gemeindedirektor und der Werkleitung zu unterrichten.

(5) Der Werksausschuß setzt unbeschadet der Vorschrift des § 4 die allgemeinen Lieferbedingungen fest; er erteilt die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach den §§ 15 und 16 dieser Verordnung und benennt den Prüfer für den Jahresabschluß. Die Betriebssatzung kann dem Werksausschuß die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(6) Der Werksausschuß entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rats unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Werksausschusses entscheiden. § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO gilt entsprechend. Ist der Werksausschuß noch nicht gebildet, werden seine Aufgaben vom Hauptausschuß wahrgenommen; § 43 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.

§ 6
Stellung des Gemeindedirektors

(1) Der Gemeindedirektor ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Eigenbetriebs. Die Angestellten und Arbeiter werden von dem Gemeindedirektor oder in seinem Auftrage von der Werkleitung angestellt, befördert und entlassen. Die Hauptsatzung kann etwas anderes bestimmen, insbesondere die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter der Werkleitung übertragen. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Werkleitung.

(2) Die Werkleitung hat den Gemeindedirektor über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Der Gemeindedirektor kann von der Werkleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt die Werkleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Gemeindedirektors nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuß und dem Gemeindedirektor erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

§ 7
Unterrichtung des Kämmerers

Die Werkleitung hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anfordern alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Zusammenfassung von Betrieben

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen ,,Gemeindewerke" (,,Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann

a) die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und

b) in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben vorsehen.

II. Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.

§ 10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens
und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde. Vor der Beschlußfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

§ 11
Kassenwirtschaft

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 12
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 13
Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 14
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder

b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 15
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Gemeindedirektor unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses, es sei denn, daß sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Gemeindedirektor und der Werksausschuß unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werksausschusses die des Gemeindedirektors; der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 16
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:

a) alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,

b) die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 24 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972 (GV. NW. S. 418) (Fn 3) sind anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 27 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Dezember 1972 (GV. NW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 5. November 1976 (GV. NW. S. 372), sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich eng zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werksausschusses die Zustimmung des Gemeindedirektors. Der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 17
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 18
Finanzplanung

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:

a) einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie

b) einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

§ 19
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 20
Zwischenberichte

Die Werkleitung hat den Gemeindedirektor und den Werksausschuß vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als 6 Monaten bestimmen.

§ 21
Jahresabschluß

Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 22
Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. (Anlage 1)

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.

§ 23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. (Anlage 4)

(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b). (Anlage 5)

§ 24
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben

a) nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Werksausschusses und

b) nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses

zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen. (Anlagen 2 und 3)

§ 25
Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebs darzustellen, und zwar so, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2. die Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3. der Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,

4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

6. der Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluß des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,

8. die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,

9. den Bereich Forschung und Entwicklung.

§ 26 (Fn 5)
Rechenschaft

(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Gemeindedirektor dem Werksausschuß vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde zur Feststellung weiterleitet. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, haben sämtliche Werkleiter zu unterschreiben. Jahresabschluß, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten bestimmen. Der Werksausschuß soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO in seine Beratung einzubeziehen.

(2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluß und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(3) Die Feststellung durch den Rat der Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder Behandlung des Verlustes nach Formblatt 4 (Anlage 4) sowie der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt über die Jahresabschlußprüfung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

III. Teil

Sonder- und Schlußvorschriften

§ 27
Befreiungen

Der Regierungspräsident kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag von Vorschriften dieser Verordnung befreien. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsbereichen mit mehr als 25 000 Einwohnern können nur von einzelnen Vorschriften auf Antrag befreit werden.

§ 28

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (Fn 4)


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003



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