Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Staatsschuldenordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Staatsschuldenordnung

Vom 12. März 1924 (Fn 1)

Das Staatsministerium erläßt gemäß Artikel 55 der Verfassung in Übereinstimmung mit dem Ständigen Ausschusse des Landtags die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft:

§ 1

(1) Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für den Staat gemäß Artikel 65 der Verfassung (Fn 2) erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(2) (Fn 3) Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredite des laufenden Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

§ 2

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden, noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

§ 3

(1) Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind, bestimmt der Finanzminister, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für Schuldverbindlichkeiten kann er mit Zustimmung der Landesregierung (Fn 4) an Gegenständen, die zum Vermögen des Staates gehören, Sicherheiten bestellen.

(2) Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Landeshauptkasse (Fn 4) bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.

§ 4

(1) Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch den Finanzminister (Fn 4) .

(2) (Fn 4) Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind innerhalb zwei Monaten vor dem Tage bereitzustellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig werden oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

§ 5

(1) (Fn 5).

(2) Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§ 6

(1) Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

(2) Der Finanzminister (Fn 6) hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.

§ 7

(1) Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so gilt zugunsten des Staates der in der Urkunde Benannte als Gläubiger.

(2) Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalte nicht etwas anderes ergibt, von dem Finanzminister (Fn 6) auf den Namen eines anderen umgeschrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde übergegangen sind.

§ 8

(1) Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten, können durch Indossament übertragen werden.

(2) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde auf den Indossatar über.

(3) Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

§ 9

(1) Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann der Staat nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Staat unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.

(2) Der Staat ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Vorschriften der §§ 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10 (Fn 5)

§ 11

(1) Der Finanzminister kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.

(2) Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Staates gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.

§ 12

Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben ist, hat der Finanzminister (Fn 6) auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13

(1) Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde behauptet, so hat der Finanzminister (Fn 6) auf Antrag des bisherigen Inhabers für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn er die Vernichtung für nachgewiesen erachtet.

(2) Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

§ 14

(1) Ist eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

(2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so kann der Antragsteller am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen Betrags gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrags fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von dem Finanzminister (Fn 6) bestimmt.

§ 16

(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Finanzminister (Fn 6) seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig.

(2) Der Finanzminister kann bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

§ 17

Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zinsscheine nicht bestimmt ist.

§ 18

Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 19

Der Finanzminister (Fn 6) kann Bestimmungen treffen:

1. über die Form der Anträge auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge;

2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Leistung zur Verfügung über die Schuldurkunde berechtigt ist;

3. über die Form der Umschreibung;

4. über die Sätze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 20 (Fn 5)

§ 21

(1) Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen Tilgungspflicht unterliegen, können in Buchschulden des Staates umgewandelt werden.

(2) Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Landesschuldbuch (Fn 6) . Das Nähere wird durch das Landesschuldbuchgesetz (Fn 6) bestimmt.

§ 22

(1) Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung der in diesem Gesetze geregelten Staatsschulden liegt dem Finanzminister (Fn 6) ob ... (Fn 5).

(2) Die Anordnungen über die Ausführung der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Finanzminister, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen darüber getroffen sind. Die Bestimmungen über die Ausführung von Auslosungen trifft der Finanzminister (Fn 6).

§§ 23-30 (Fn 5)

§ 31

(1) ... (Fn 5) ; im übrigen tritt die Verordnung mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft (Fn 7) .

(2) (Fn 5).

§ 32

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten Schuldurkunden des Staates Anwendung.

Das Preußische Staatsministerium

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 132 / PrGS. NW. S. 116.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn2

jetzt Art. 83 LV. NW. vgl. Gl.Nr. 100.

Fn3

geändert durch § 15 des Gesetzes v. 17. 3. 1934 (PrGS. S. 155).

Fn4

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn5

gegenstandslos.

Fn6

vgl. Anmerkung 4.

Fn7

verkündet am 17. 3. 1924.



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