Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches
für Nordrhein-Westfalen
vom 5. November 1948

Vom 19. März 1949 (Fn1)

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NW. 1948, S. 301) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Das Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen besteht aus den Abteilungen I, II und III. Es sind einzutragen:

a) In Abteilung I die in § 2 Nr. 1 a genannten Buchschulden,

b) in Abteilung II die in § 2 Nr. 1 b bis d aufgeführten Schuldverpflichtungen,

c) in Abteilung III die in § 2 Nr. 2 genannten Sicherheits- und Gewährleistungen.

§ 2

(1) Als Schuldverpflichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes kommen in Betracht:

a) Buchschulden,

b) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Wechselverbindlichkeiten und Darlehen gegen Schuldschein,

c) Schulden, die dem Lande Nordrhein-Westfalen im Rahmen der laufenden Verwaltung erwachsen, und zwar durch Vereinbarung eines Zahlungsaufschubes der finanziellen Gegenleistung des Landes bei Kauf-, Werk-, Miet- und ähnlichen Verträgen oder durch die Übernahme einer Schuld in Anrechnung auf ein vom Lande vertragsmäßig zu gewährendes Entgelt, sofern sich der Zahlungsaufschub oder die Tilgung der Schuld über das jeweils laufende Rechnungsjahr hinaus erstreckt und sofern der Finanzminister, dem alle Verträge dieser Art nach den Haushaltsvorschriften zur vorherigen Zustimmung vorzulegen sind, nicht Ausnahmen zuläßt,

d) Hypotheken auf dem Grundbesitze des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Unter Sicherheits- und Gewährleistungen im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes sind alle Verträge und Vereinbarungen zu verstehen, durch die das Land Nordrhein-Westfalen

a) verpflichtet wird, für das Eintreten oder Ausbleiben eines Geschehnisses zu haften, ohne daß feststeht, ob und bis zu welcher Höhe einer gegebenenfalls vorher festgesetzten Summe das Land später hieraus in Anspruch genommen wird,

b) eine Gewähr für die Erzielung eines bestimmten Gewinnes oder für das Ausbleiben eines Schadens übernimmt.

§ 3

(1) Das Reichsschuldbuchgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840) und der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 217) findet nur auf die in Abt. I des Landesschuldbuches einzutragenden Buchschulden des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäße Anwendung.

(2) Die Dienststellen, Einrichtungen und dergl., denen in den vorerwähnten reichsgesetzlichen Vorschriften Rechte und Pflichten zugewiesen sind, und die heute nicht mehr bestehen, werden wie folgt ersetzt:

Das Reich
durch das Land Nordrhein-Westfalen,

der Reichskanzler, der Reichsminister der Finanzen und die Reichsschuldenverwaltung
durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

die Reichsbank

durch a) die Deutsche Bundesbank, soweit der Reichsbank gem. § 11c des Reichsschuldbuchgesetzes Sonderrechte zugestanden worden sind,

durch b) die Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen,

die Reichsbankhauptkasse
durch die Landeszentralbank, Zweigstelle Düsseldorf,

die Reichsschuldenkasse
durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

das Reichsschuldbuch
durch das Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen,

die Hinterlegungsstelle Berlin
durch das Amtsgericht Düsseldorf.

§ 4

(1) Die Ausgleichsforderungen, die auf Grund des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) zuzuteilen sind, werden erstmalig von Amts wegen in das Landesschuldbuch eingetragen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Eintragung von Berichtigungen in den Fällen des § 3 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zu Gesetz Nr. 63 (Umstellungsgesetz) vom 27. Juni 1948 (VO.-Blatt für die Britische Zone S. 163).

(2) Werden Ausgleichsforderungen gem. § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Umstellungsgesetz bereits vor ihrer Eintragung in das Landesschuldbuch beliehen, so werden die Verpfändungserklärungen mit dem Rang des Zeitpunktes ihres Einganges beim Finanzministerium listenmäßig erfaßt.

§ 5

Diese Durchführungsverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1949 S. 81/GS. NW. S. 639.

Aufgehoben durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

GV. NW. 1948 S. 301/GS. NW. S. 639/SGV. NW. 65.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Mai 1949.



Normverlauf ab 2000: