Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung)

Vom 25. Februar 1969 (Fn 1) (Fn 2)

Auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10. Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1065). wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen Für Personen jeden Alters, soweit diese Heime nicht den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen. Sie gilt nicht für

1. Anstalten im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung

2. Heime, die nach § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Heimaufsicht unterliegen.

Abschnitt II
Mindestanforderungen an die Räume

§ 2
Wohnfläche, Absonderungsraum

Einbettzimmer in Altenheimen und Pflegeheimen müssen eine Wohnfläche von mindestens 12 qm haben. In Mehrbettzimmern muß die auf einen Heimbewohner entfallende Wohnfläche in einem Altenheim mindestens 9 qm und in einem Pflegeheim mindestens 8 qm betragen. Mindestens ein Raum des Heimes ist als Absonderungsraum mit einer Liegemöglichkeit bereitzuhalten.

§ 3
Treppen, Flure, Fußböden

(1) Treppen müssen an beiden Seiten, Flure und Treppenabsätze an einer Seite einen festen Handlauf haben. Treppen und Flure müssen ausreichend belichtet sein.

(2) Fußböden, die von Heimbewohnern begangen werden, müssen gleitsicher sein. Wohn-, Schlaf- und sonstige Aufenthaltsräume der Heimbewohner müssen gegen Bodenkälte ausreichend geschützt sein.

§ 4
Sanitäre Anlagen

(1) Sanitäre Anlagen müssen mit zweckentsprechenden Haltegriffen ausgestattet sein.

(2) Jede Wohneinheit, die der Unterbringung von Heimbewohnern dient, muß ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser haben.

(3) Altenheime und Pflegeheime müssen in jedem Geschoß für bis zu 8 dort vorhandene Heimplätze mindestens eine Toilette haben. Für jeweils bis zu 8 weitere Plätze muß in dem Geschoß eine weitere Toilette vorhanden sein. Die Toiletten müssen mit Wasserspülung und Handwaschbecken ausgestattet sein. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgestellt werden.

(4) Altenheime und Pflegeheime müssen für jeweils bis zu 20 Heimplätze mindestens eine Badewanne oder Dusche haben.

§ 5
Raumtemperatur

Für alle Räume, die von Heimbewohnern benutzt werden, einschließlich der Treppenhäuser und der Flure, ist eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Raumtemperatur sicherzustellen.

§ 6
Rufanlage

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

§ 7
Wirtschaftsräume

Altenheime und Pflegeheime, in denen Gemeinschaftsverpflegung zubereitet wird, müssen über einen Küchenraum und einen Vorratsraum verfügen.

Abschnitt III
Mindestanforderungen für die im Betrieb Beschäftigten

§ 8
Eignung und Zahl der Beschäftigten

(1) Der Gewerbetreibende darf nur Personen beschäftigen, die die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Zahl der in Altenheimen und Pflegeheimen Beschäftigten muß so bemessen sein, daß eine den Alters- und Pflegebedürfnissen der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung, auch während der Nacht, gewährleistet ist.

(3) Pflegeheime müssen für bis zu jeweils 15 Heimbewohner über mindestens eine in der Pflege ausgebildete oder besonders erfahrene Kraft verfügen. Das gilt auch für Altenheime, soweit darin pflegebedürftige Heimbewohner untergebracht sind.

Abschnitt IV
Abweichung von Mindestanforderungen

§ 9
Voraussetzungen der Abweichung

Auf Antrag kann die Kreisordnungsbehörde von der Erfüllung einzelner der in § 2 und §§ 4 bis 7 sowie in § 8 Abs. 2 und 3 bestimmten Mindestanforderungen Abweichungen zulassen, wenn

1. Gründe des öffentlichen Interesses die Abweichung erfordern oder

2. die Erfüllung der Mindestanforderung zu einer unzumutbaren Belastung führen würden und die Abweichung mit den Belangen der Heimbewohner vereinbar ist.

Abschnitt V
Überwachung

§ 10
Buchführung

(1) Der Gewerbetreibende hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und letzte Wohnung der Heimbewohner, der Tag ihres Einzugs, ihres Auszugs oder ihres Todes sowie Name und Anschrift eines der nächsten Angehörigen,

2. die hinsichtlich des Heimaufenthaltes getroffenen Vereinbarungen einschließlich nicht nur gelegentlicher Neben- oder Sonderleistungen sowie das hierfür vereinbarte Entgelt,

3. die Zahlungen auf die in Nr. 2 genannten Leistungen nach Art, Betrag und Datum,

4. die zur Verwahrung übergebenen Geldbeträge, Schmucksachen, Wertpapiere oder sonstigen Gegenstände sowie deren Verbleib,

5. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnung der im Heim Beschäftigten sowie der Ausbildungs- und Berufsweg des Pflegepersonals,

6. die auf Grund von Rechtsvorschriften erforderlichen Gesundheitszeugnisse der im Betrieb Beschäftigten,

7. die Heimordnung, soweit eine solche besteht.

§ 11
Inseratensammlung

Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere der Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbebetreibende Leistungen der in § 1 bezeichneten Art ankündigt, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt als Beleg die erstmalige Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.

§ 12
Aufbewahrung

(1) Die Geschäftsunterlagen im Sinne der §§ 10 und 11 sind bis zum Schluß des fünften auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend

1. für die in § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Unterlagen fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Heimaufenthalt endete,

2. für die in § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 genannten Unterlagen fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete,

3. für die Heimordnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 7) fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Heimordnung gegenstandslos wurde.

(2) Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§§ 13 und 14 (Fn 3)

Abschnitt VI
Straf- und Schlußvorschriften

§ 15
Strafvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 7, 10 bis 13 und 14 Satz 2 werden nach § 148 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 2 der Gewerbeordnung bestraft.

§ 16 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 4) und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 142, geändert durch VO v. 16. 9. 1975 (GV. NW. S. 548); Artikel 178 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

siehe auch Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige v. 27. 1. 1978 (BGBl. I S. 189)

Fn 3

§§ 13 und 14 gestrichen mit Wirkung vom 27. September 1975 durch VO v. 16. 9. 1975 (GV. NW. S. 548)

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 6. März 1969.

Fn 5

§ 16 neu gefasst durch Artikel 178 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: