Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen (Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 der Gewerbeordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und
Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien,
Reisebüros und die Vermittlung von
Eheschließungen
(Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4,
6 und 7 der Gewerbeordnung

Vom 11. Juni 1985 (Fn 1)

Auf Grund des § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1
Buchführungspflicht für den
Gebrauchtwaren- und Edelmetallhandel

(1) Wer als Gebrauchtwarenhändler (Anlage 1)

1. gebrauchte Waren der in Anlage 1 genannten Art,

2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder aus edelmetallhaltigen Legierungen

ankauft, ist verpflichtet, über den An- und Verkauf, im Falle der Nummer 2 auch bei Verarbeitung oder sonstiger Verwertung, ein Geschäftsbuch zu führen. Als Ankauf gelten auch die Inzahlungnahme, die Annahme in Kommission oder der Tausch.

(2) Gebrauchtwarenhändler ist, wer ausschließlich oder überwiegend gebrauchte Waren einschließlich solcher aus Edelmetall oder aus edelmetallhaltigen Legierungen zum Verkauf gewerbsmäßig ankauft.

§ 2
Geschäftsbuch

(1) Das Geschäftsbuch für den Gebrauchtwaren- und Edelmetallhandel nach § 1 muß die in der Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. Bei Verkäufen, die nach Ablauf eines Monats seit Ankauf der Waren abgeschlossen werden, bedarf es keiner Angaben über die Käufer. (Anlage 2)

(2) Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren. Die angekauften Gegenstände sind mit der Eintragungsnummer des Geschäftsbuches zu versehen.

(3) Von der Verpflichtung zur Führung des Geschäftsbuches ist der Gewerbetreibende befreit,

a) wenn sich die erforderlichen Angaben aus seiner sonstigen Buchführung (Unterlagen) feststellen lassen,

b) wenn er die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erwirbt und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen läßt.

(4) Das Geschäftsbuch oder die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Unterlagen sind in der jeweiligen An- und Verkaufsstelle zu führen und drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge angefallen sind. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 (Fn 2)
Auskunft und Nachschau

(1) Wer das Gewerbe

1. des An- und Verkaufs von Gebrauchtwaren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,

2. des An- und Verkaufs von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,

3. des An- und Verkaufs von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,

4. der Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),

5. des Betriebs von Reisebüros und der Vermittlung von Unterkünften

6. der Vermittlung von Eheschließungen

ausübt,

hat den Beauftragten der zuständigen Behörden die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der üblichen Geschäftszeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen. Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht

2. entgegen § 2 Abs. 4 Geschäftsunterlagen nicht aufbewahrt oder

3. entgegen § 3 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet.

§ 5 (Fn 3)
Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft (Fn 4)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Anlage 1

Verzeichnis
der der Buchführungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
unterliegenden Waren

1. Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder

2. Schreib- und Büromaschinen

3. Musikinstrumente

4. Funkgeräte

5. Hörfunk- und Fernsehgeräte, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, Fernsehaufnahme- und -wiedergabegeräte, Kleincomputer

6. Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre

7. Fotoapparate, Filmkameras, Objektive, Projektionsapparate

8. Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung

Anlage 2

Angaben im Geschäftsbuch nach § 2

1. Lfd. Nummer der Eintragung

2. Tag des Erwerbs oder der Annahme

3. Gegenstand oder Sammelbegriff

4. Material und Art

5. Besondere Merkmale (z. B. Hersteller, Herstellungsnummer, Gravierung, Monogramm)

6. Menge oder Anzahl

7. Maß oder Gewicht

8. Ankaufspreis oder angerechneter Wert

9. Verkäufer oder Auftraggeber mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt)

10. Tag des Verkaufs, der Verarbeitung oder Verwertung

11. Art der Verarbeitung oder Verwertung

12. Käufer mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327).Aufgehoben gem. Artikel 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften v. 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v. 5. 6. 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am 30. Juni 1990.

Fn 3

§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1985.



Normverlauf ab 2000: