Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes (Mittelstandsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Förderung und Stärkung
des Mittelstandes (Mittelstandsgesetz)

Vom 8. Juli 2003 (Fn 1)

Im Bewusstsein seiner mittelstandspolitischen Verantwortung hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits in Artikel 28 seiner Verfassung den Mittelstand als besondere landes- und wirtschaftspolitische Zielgruppe hervorgehoben, und auf dieser Grundlage vielfältige Maßnahmen und Programme zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes initiiert, entwickelt und umgesetzt.

In Konkretisierung von Artikel 28 der Landesverfassung und in Fortführung und Weiterentwicklung der bisherigen Programme und Maßnahmen zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes, insbesondere in den Bereichen

- Existenzgründungen, junge Unternehmen und Freie Berufe,
- Wachstumsförderung von mittelständischen Unternehmen,
- Unternehmensnachfolge,
- Mittelstand und Verwaltung,
- Eigenmittelstärkung und Kreditfinanzierung,
- Außenwirtschaftsförderung,
- Innovations- und Technologieförderung,
- Aus- und Weiterbildung,

hat der nordrhein-westfälische Landtag das folgende Gesetz beschlossen:

Teil I:
Allgemeines

§ 1
Aufgaben und Grundsätze

(1) Aufgabe der Mittelstandspolitik ist es, durch mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen, Fördermaßnahmen und Projekte zur Stärkung und Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft beizutragen.

(2) Prinzipien der Förderung und Stärkung des Mittelstandes sind:

1. die Verbesserung der wirtschaftlichen und administrativen Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft,

2. der grundsätzliche Vorrang der privaten Leistungserbringung gegenüber der Leistungserbringung durch die öffentliche Hand,

3. die Förderung von Investitionen und Innovationen durch den Abbau von nicht notwendigen Vorschriften.

§ 2
Ziele

Das Gesetz soll die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft sichern und stärken. Es soll insbesondere dazu beitragen,

- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dauerhaft und nachhaltig mittelstandsgerecht auszugestalten,

- Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und neu zu schaffen,

- Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern, und zwar für Frauen und Männer gleichermaßen,

- die Rahmenbedingungen für die Finanzierungsmöglichkeiten der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern,

- die mittelstandsorientierte Ausrichtung von Verwaltungshandeln zu fördern,

- die Dienstleistungsorientierung der mittelständischen Wirtschaft zu stärken,

- die Anpassung der mittelständischen Wirtschaft an die Globalisierung zu unterstützen,

- die Innovationskraft und Flexibilität als spezifische Stärken der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern und

- der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung mit Nachdruck entgegen zu wirken.

§ 3
Zielgruppe

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Konzern unabhängige kleine und mittlere Unternehmen, vor allem solche, die eigentümer- oder inhabergeführt sind, die Freien Berufe und Existenzgründerinnen und -gründer, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Das europäische Beihilferecht bleibt unberührt.

§ 4
Bindungswirkungen

Die Grundsätze und Ziele der Mittelstandsförderung und -stärkung sind von Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlichen Stellen bei ihren mittelstandsrelevanten Planungen, Programmen und Vorhaben zu beachten. Vertreterinnen/Vertreter öffentlicher Stellen in juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise berücksichtigt werden.

Teil II:
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

§ 5
Mittelstandsverträglichkeitsprüfung

Vor dem Erlass und der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften ist zu überprüfen, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind, und ob diese Auswirkungen zu erheblich unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen. Die Prüfungsergebnisse sind in Stellungnahmen zu den jeweiligen Vorschriften zu dokumentieren. Bei mittelstandsrelevanten Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft angemessen zu prüfen.

§ 6
Behördenzusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist mit dem Ziel von transparenten und zügigen Verwaltungsvorgängen und einer stärkeren Serviceorientierung für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft weiter zu verbessern. Das gilt auch für die Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und der EU. Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren ist insbesondere auf eine effiziente und transparente Verfahrenssteuerung und auf eine zielorientierte Kommunikation zwischen den Beteiligten, wie sie unter anderem im Sternverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen praktiziert wird, zu achten.

(2) Die Landesregierung wird bei dem Erlass und der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes prüfen, ob zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Antragsverfahren durch Anzeigeverfahren ersetzt werden können, und ob im Einzelfall Genehmigungen als erteilt gelten können, wenn eine bestimmte Bearbeitungsfrist überschritten ist.

§ 7
Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die Kommunen dürfen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen und bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Die Regelungen der §§ 107ff. GO NRW bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften eine Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Unternehmen vorsehen, wird das Land auf deren konsequente Einhaltung achten.

§ 8
Mittelstandsbeirat

Unter Vorsitz der Ministerin/des Ministers für Wirtschaft und Arbeit wird ein Mittelstandsbeirat gebildet, der die Aufgabe hat, die Landesregierung in mittelstandspolitischen Fragen zu beraten. Insbesondere kann der Mittelstandsbeirat Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, auf Antrag auf ihre Mittelstandsverträglichkeit überprüfen, und Empfehlungen zu diesen Vorschriften geben. Nähere Einzelheiten zu der Zusammensetzung, Einberufung und Arbeitsweise des Mittelstandsbeirates bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den fachlich betroffenen Ressorts und unter Beteiligung der Organisationen der Wirtschaft.

§ 9
Mittelstandsbeauftragte(r)

(1) Die Ministerin/der Minister für Wirtschaft und Arbeit bestellt nach Anhörung des Mittelstandsbeirats eine Mittelstandsbeauftragte/einen Mittelstandsbeauftragten. Sie/er steht der mittelständischen Wirtschaft als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner und Ombudsfrau/Ombudsmann zur Verfügung und berät die Ressorts der Landesregierung in allen mittelstandsrelevanten Fragen, insbesondere in mittelstandsrelevanten Verfahren zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie in Bundesratsverfahren. Die/der Mittelstandsbeauftragte berichtet dem Landtag jährlich über ihre/seine Tätigkeit.

(2) In der Staatskanzlei und den betroffenen Ressorts der Landesregierung sowie in den Bezirksregierungen werden Koordinierungsstellen für den Mittelstand eingerichtet. Sie beraten und unterstützen die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Sie achten darauf, dass bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes beachtet werden.

Teil III:
Fördermaßnahmen

1. Abschnitt:
Fördergrundsätze

§ 10
Ausgestaltung und Durchführung der Förderung

(1) Eine Förderung des Landes im Sinne dieses Gesetzes kann neben finanziellen Fördermaßnahmen insbesondere auch dienstleistende Maßnahmen umfassen, mit denen das Land Nordrhein-Westfalen und die Organisationen der Wirtschaft Initiativ-, Moderations- und Koordinationsfunktion übernehmen und Netzwerkstrukturen fördern.

(2) Förderbereiche sind alle Gegenstände, die der Förderung und Stärkung des Mittelstandes dienen, vor allem die in den §§ 14 bis 17 genannten Bereiche.

(3) Die Durchführung der Fördermaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft effizient und unternehmensnah sowie zeitnah und kooperativ.

(4) Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Programmen und Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. Insbesondere ist zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen durch die Leistungen nach diesem Gesetz auf die Beseitigung bestehender Nachteile und auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Stellenmarktes hinzuwirken.

§ 11
Finanzierung der Förderung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen sorgt im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel für die Durchführung von Fördermaßnahmen.

(2) Die Förderprogramme und -maßnahmen werden zeitlich befristet und regelmäßig evaluiert.

(3) Bei der Ausgestaltung der inhaltlichen Förderbereiche und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht sicherzustellen.

(4) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 12
Konsistenz und Transparenz
der Förderung

(1) Die mittelstandsrelevanten Fördermaßnahmen und -programme des Landes sind zielgerichtet und miteinander abgestimmt auszugestalten. Sie sind mit den Förderprogrammen des Bundes und der EU abzustimmen und zu koordinieren.

(2) Zur Steigerung der Transparenz sind alle mittelstandsrelevanten finanziellen Förderprogramme des Landes für die Adressaten überschaubar und verständlich darzustellen.

2. Abschnitt:
Förderschwerpunkte

§ 13
Existenzgründung, Existenzfestigung
und Unternehmensnachfolge

Das Land fördert die Information, Beratung und Betreuung bei freiberuflichen und gewerblichen Existenzgründungen, Existenzfestigungen und Unternehmensnachfolgen sowie Maßnahmen zur Sicherung und zum weiteren Ausbau einer Kultur der Selbstständigkeit.

§ 14
Unternehmenswachstum und Unternehmenssicherung

Das Land fördert Wachstum und Sicherung von mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerinnen/Freiberuflern durch unterstützende Maßnahmen bei Zukunftsinvestitionen. Im Zusammenhang mit der Unternehmenssicherung entwickelt das Land insbesondere auch geeignete Maßnahmen zur Optimierung der Früherkennung von Unternehmenskrisen.

§ 15
Innovation und Globalisierung

(1) Zur Stärkung der Innovationskraft unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft bei der Forschung, Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, einschließlich des hierfür notwendigen Wissens- und Technologietransfers sowie der Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten, Technologie- und Gründerzentren und mittelständischer Wirtschaft. Hierbei werden auch Unternehmenskooperationen einbezogen.

(2) Zur Anpassung an die Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft fördert das Land Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung neuer, insbesondere ausländischer Märkte.

§ 16
Berufliche Bildung

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung unterstützt das Land die Erstausbildung im Dualen System und die berufliche Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen und unterstützt in diesen Bereichen die Schaffung und Verbesserung geeigneter Rahmenbedingungen, die insbesondere den spezifischen Bedürfnissen des Mittelstandes Rechnung tragen.

3. Abschnitt:
Förderinstrumente

§ 17
Finanzhilfen

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann das Land Finanzhilfen in Form von Darlehen, Zuschüssen, Bürgschaften, Garantien, rückzahlbaren Finanzhilfen und revolvierenden Fonds gewähren.

§ 18
Rückbürgschaften

Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft gewähren.

§ 19
Beteiligungskapital

(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften für Beteiligungen an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zur Verbesserung der Kapitalausstattung Garantien gewähren.

(2) Das Land entwickelt gemeinsam mit der Kreditwirtschaft und den Organisationen der Wirtschaft geeignete Instrumente zur Verbesserung der Kapitalausstattung von mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerinnen/Freiberuflern.

§ 20
Weiterentwicklung

Die mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen, das Förderinstrumentarium und die Einrichtungen zur Förderung des Mittelstandes werden vom Land zukunftsorientiert weiterentwickelt.

4. Abschnitt:
Öffentliche Aufträge

§ 21
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, so in Lose nach Menge oder Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bieterinnen/Bietern zuzulassen.

(4) Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten,

1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist und

2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

(5) Für in privater Trägerschaft erstellte öffentliche Bauvorhaben sind die Investorinnen/Investoren zu verpflichten, bei einer Vergabe von Bauleistungen an Dritte die Absätze 3 und 4 anzuwenden.

(6) Die in § 4 genannten Vertreterinnen/Vertreter öffentlicher Stellen wirken im Rahmen ihrer Gesellschafterrechte und -pflichten und ihrer Vertretungsrechte und Vertretungspflichten in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.

(7) Die Regelungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die auf Grund dieser Regelungen ergangenen Rechtsbestimmungen und sonstige bundes- oder landesrechtliche Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 126 der Gemeindeordnung NRW (Experimentierklausel) bleiben unberührt.

Teil IV:
Schlussbestimmung

§ 22
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.(Fn 2)

Dieses Gesetz tritt 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. In Bezug auf die konkreten Wirkungen des Gesetzes wird 3 Jahre nach In-Kraft-Treten ein Evaluierungsverfahren eingeleitet.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.



Normverlauf ab 2000: