Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.3.2025


Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern (Waffen- und Messerverbotsverordnung – WMV VO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern
(Waffen- und Messerverbotsverordnung – WMV VO)

Vom 13. Februar 2025 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 178) geändert worden ist, in Verbindung mit § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, verordnet das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste im Benehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1
Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und Messern verboten (Waffen- und Messerverbotszone).

(2) Führen im Sinne dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.

(3) Die Waffen- und Messerverbotszone nach Absatz 1 ist durch eine geeignete Beschilderung für die Öffentlichkeit kenntlich zu machen.

§ 2
Ausnahmen

Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Personen, für die durch oder auf Grund der §§ 55 und 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,

2. bei Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

3. bei Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

4. bei Anwohnerinnen und Anwohnern, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete haben,

5. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

6. bei Gewerbebetreibenden und ihren Beschäftigten und bei von den Gewerbebetreibenden Beauftragten, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

7. bei Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,

8. bei Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich nach Nummer 4 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

9. bei Personen, die in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen, eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

10. bei Inhabern gastronomischer Betriebe, ihren Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes,

11. bei Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,

12. bei Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,

13. bei Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern,

14. bei Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waffenverbotszonenverordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414a, ber. S. 1454a), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2024 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Direktor
des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Februar 2025 (GV. NRW. S. 202).



Normverlauf ab 2000: