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Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen
zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 6.Juni 1998 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29.Mai 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 7, Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 6.Juni 1998

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t

S t a a t s v e r t r a g
zwischen
dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Niedersachsen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Niedersachsen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6.Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Niedersachsen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 4

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Artikel 5

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Niedersachsen angelegt werden.

Artikel 6

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Niedersachsen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechende Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Lande Niedersachsen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr herzustellen.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Hannover, den 23.Februar 1998

Für das Land Niedersachsen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Dr. Peter F i s c h e r

Düsseldorf, den 11. Juli 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 449.