Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe vom 1. 9. 1984


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluß- und
Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf
Schwimmeistergehilfe vom 1. 9. 1984

Bekanntmachung des Kultusministers

Vom 20. September 1984 (Fn 1)

Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 1. September 1984 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Eulering

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluß-
und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf
Schwimmeistergehilfe

Vom 1. September 1984

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) (Fn 2) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18. April 1972 (GV. NW. S. 103) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1984 (GV. NW. S. 39), wird im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuß für den Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe und mit Genehmigung durch den Kultusminster des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung

§ 3

Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine und Fristen

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12

Prüfungsgegenstand

§ 13

Gliederung der Prüfung

§ 14

Prüfungsaufgaben

§ 15

Nichtöffentlichkeit

§ 16

Leitung und Aufsicht

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20

Bewertung

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24

Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 25

Rechtsmittel

§ 26

Prüfungsunterlagen

§ 27

Aufhebung von Vorschriften

§ 28

Inkrafttreten

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet der Regierungspräsident Düsseldorf als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und, wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

§ 2 (Fn 3)
Zusammensetzung

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören acht Mitglieder an:

drei Beauftragte der Arbeitgeber,

drei Beauftragte der Arbeitnehmer,

ein Vertreter der zuständigen Stelle,

ein Lehrer einer beruflichen Schule.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.

§ 3
Befangenheit

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuß nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und für die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsniederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständigen Stelle. Diese kann weitere Ausnahmen zulassen.

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine und Fristen

(1) Die zuständige Stelle legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß die Termine fest, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.

(2) Sie gibt diese Termine und die Anmeldefristen den an der Ausbildung Beteiligten mindestens drei Monate vorher bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Ausbildungszeit (in der Regel 30 Monate) bereits durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise erbracht haben,

- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Umschulungszeit (in der Regel 24 Monate) bereits zurückgelegt haben oder wenn die Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben,

- ihr Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Umzuschulende nicht zu vertreten hat.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule bis zu sechs Monate vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit in einem Schwimmbad die Tätigkeit eines Schwimmeistergehilfen ausgeübt hat, oder glaubhaft macht; daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf ,,Schwimmeistergehilfe" entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Zur Abschlußprüfung hat der Ausbildende mit Zustimmung des Auszubildenden diesen innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

Der Umzuschulende hat sich schriftlich direkt bei der zuständigen Stelle anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1

In allen Fällen:

1.1

Nachweis über die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen erbrachten Leistungen.

1.2

das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule,

1.3

ein ärztliches Zeugnis (nicht älter als sechs Monate) darüber, ob der Körper- und Gesundheitszustand die Ausübung des Berufs des Schwimmeistergehilfen gestatten. Dem Zeugnis muß eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zugrunde liegen,

1.4

ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),

1.5

tabellarischer Lebenslauf,

1.6

ein Lichtbild.

2

In den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich:

2.1

für Auszubildende neben dem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

2.2

für Umzuschulende eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme in dem anerkannten Ausbildungsberuf ,,Schwimmeistergehilfe" und über vergleichbare Zeiten der Berufsausbildung und ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, u. a. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

3

In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 2 zusätzlich:

Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten.

4

Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich:

Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerbern nach § 9 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(3) Ist der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Bei Umzuschulenden muß die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(3) Die Ausbildungsordnung für Schwimmeistergehilfen ist zugrunde zu legen.

§ 13 (Fn 4)
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) In der Fertigkeitsprüfung sollen insbesondere Aufgaben aus folgenden Bereichen (1-5) bzw. folgende Aufgaben gestellt werden:

1. Aufsichtsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst sowie allgemeine Hygiene,

2. Anfänger-Schwimmunterricht,

3. Pflege und Wartung technischer Anlagen,

4. Bäderverwaltung,

5. Verwaltung oder Technik je nach Neigungsfach,

6.

a) 100-m-Zeitschwimmen,

Anforderung für Frauen

1:40 Minuten

für Männer

1:30 Minuten;

ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und für jedes weitere Lebensjahr erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Zeitgutschrift von je 1 Sekunde,

b) Kopfsprung vom 3-m-Brett,

c) Schwimmen in einer Stilart, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt,

d) 50-m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen, beide bekleidet mit Hose und Jacke, je die Hälfte der Strecke mit Kopf- und Fesselschleppgriff, wobei eine Strecke in Rückenlage zurückgelegt werden muß.

(4) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfungsteilnehmer

1. eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu drei Stunden anfertigen, für die aus den Gebieten Technik und Verwaltung je ein Fragenkatalog zu stellen ist, wobei der Bewerber unter den zwei Gebieten eines auswählen kann;

2. eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu einer Stunde anfertigen, in der fachspezifische Aufgaben u. a. aus den Grundrechenarten einschl. Prozentrechnung sowie Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen zu lösen sind;

3. in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse aus sämtlichen Gebieten der Ausbildung, insbesondere auch des Sports, nachweisen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß erstellt und beschließt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.

Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen.

Stört der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsaufgaben nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfungsleistung nachgeholt werden.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 = sehr gut,

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
(100-92) Punkte);

Note 2 = gut,

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
(unter 92-81 Punkte);

Note 3 = befriedigend,

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht
(unter 81-67 Punkte);

Note 4 = ausreichend,

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
(unter 67-50 Punkte);

Note 5 = mangelhaft,

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
(unter 50-30 Punkte);

Note 6 = ungenügend,

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
(unter 30-0 Punkte).

(2) Für jede Prüfungsleistung bildet der Prüfungsausschuß aus den Einzelbewertungen, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses abgegeben haben, eine in Punkten ausgedrückte Note in der Weise, daß er die Punkte aller Einzelbewertungen addiert und diese durch die Zahl der Einzelbewertungen teilt. Bruchteile von Punkten sind auf volle Punkte aufzurunden.

(3) Für jeden der beiden Prüfungsteile (Fertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung) bildet der Prüfungsausschuß aus den Einzelwertungen, die ein Prüfungsteilnehmer erhalten hat, eine in Punkten ausgedrückte Gesamtnote. Dies geschieht in der Form, daß die Punkte der Einzelbewertungen addiert und anschließend durch die Zahl der Einzelbewertungen dividiert werden. Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die Klausurarbeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 doppeltes Gewicht (Verdoppelung der Punktzahl). Bruchteile von Punkten sind auf volle Punkte aufzurunden.

(4) Aus den Gesamtnoten der beiden Prüfungsteile ermittelt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung, das durch die Note und die erreichte Punktzahl ausgedrückt wird. Die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung das gleiche Gewicht.

(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsteile soll dem Prüfungsteilnehmer vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden.

§ 21 (Fn 5)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 sowie Nr. 6a), b) und d) geforderten Mindestleistungen nachgewiesen werden. Sie können nicht durch bessere Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgeglichen werden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am Tage der mündlichen Prüfung mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Angaben zur Person,

2. den Ausbildungsberuf,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vertreters der zuständigen Stelle,

6. das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer und ggf. der gesetzliche Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüfungsbewerbers die Teile der Prüfung (vgl. § 21 Abs. 2) nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Prüfungsbewerber innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 25
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein- Westfalen.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27 (Fn 6)

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7).

Der Regierungspräsident Düsseldorf

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.



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