Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zweite
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 3. Dezember 1991 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 6)

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885),

1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen

der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,

der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,

der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im übrigen die Ausbildungsbehörde;

abweichend hiervon ist zuständige Stelle

im Fachzweig Versorgungsverwaltung die Bezirksregierung Münster als Landesversorgungsamt

und

im Fachzweig Agrarordnungsverwaltung die obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster),

2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte

a) in den Fällen der §§ 41, 56 und 58 der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm

b) im übrigen die Präsidenten der Oberlandesgerichte

3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
das Landesversicherungsamt,

4. in dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

a) in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

die Bezirksregierungen,

das Landesvermessungsamt,

b) im Falle des § 37 Abs. 3 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

die Bezirksregierungen,

c) in den Fällen der §§ 36, 37 Abs. 4, §§ 41, 44, 46, 47 Abs. 2 Satz 2 und § 58 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

das Innenministerium,

das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

d) im Falle des § 56

das Innenministerium,

5.in dem Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 37 Abs. 3, §§ 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4

das Landesvermessungsamt,

im übrigen das Innenministerium,

6. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

6a in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammern NRW,

7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe

die Bezirksregierung Düsseldorf,

8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste

die Bezirksregierung Köln,

9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -

a) in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,

b) im übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,

10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin

das Landesumweltamt,

11. in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin

das Landesumweltamt,

11a. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesumweltamt,

11b. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen das Landesumweltamt.

12. in den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation

a) im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen

der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,

der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,

der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

b) im Bereich der Landesverwaltung und der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

in den Fällen

der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,

der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im übrigen die Ausbildungsbehörde,

13. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

das Innenministerium,

14. für die berufliche Fortbildung der

a) Angestellten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,

b) Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung und entsprechend ausgebildeten Angestellten des Landes mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlußprüfung in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,

in den Fällen

der §§ 46 und 58 das Innenministerium,

des § 37 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.

§ 2

Für andere als die in § 1 genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung

die Stellen, die aufgrund der §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind,

für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau die Sparkassen- und Giroverbände.

§ 3 (Fn 3, 7)

Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S.157) sind

1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich

des Innenministeriums,

des Finanzministeriums,

des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung,

des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

sowie für Ausbildungsberufe bei

den Gemeinden und Gemeindeverbänden,

der Landwirtschaftskammern,

den Wasser- und Bodenverbänden

a) nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Verordnung die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,

b) nach § 4 Abs. 2 der Verordnung das Innenministerium,

c) nach § 6 Abs. 3 der Verordnung bei Landesbediensteten

die personalaktenführende Stelle,

im übrigen die ausbildende Körperschaft,

d) nach § 8 Abs. 2 der Verordnung bei Landesbediensteten

die dienstaufsichtsführende Behörde,

im übrigen die Aufsichtsbehörde,

2.

a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisationen

die Handwerkskammern,

b) für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden

die Sparkassen- und Giroverbände,

c) für Ausbildungsberufe

bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern

die Industrie- und Handelskammern,

3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte die Präsidenten der Oberlandesgerichte

4. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt.

§ 4 (Fn 8)

Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland als überörtliche Träger der Sozialhilfe.

§ 5 (Fn 4) (Fn 9)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5) und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 553, geändert durch VO v. 1.12.1992 (GV. NRW. S. 518), 7.7.1998 (GV. NRW. S. 478), 23.3.1999 (GV. NRW. S. 86), 2.11.1999 (GV. NRW. S. 599), 23.10.2001 (GV. NRW. S. 777); 20.1.2004 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Artikel 120 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 7 ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. S. 821), in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

Aufgehoben durch VO v. 5.9.2006 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 3 Nr. 12 neu eingefügt durch VO v. 1. 12. 1992 (GV. NW. S. 518); in Kraft getreten am 24. Dezember 1992.

Fn 4

§ 5 (alt § 4) Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1991.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch 7 ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. S. 821); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

Fn 7

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 777); in Kraft getreten am 22. November 2001.

Fn 8

§ 4 neu eingefügt durch VO v. 20.1.2004 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 9

§ 5 (alt § 4) umbenannt durch VO v. 20.1.2004 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 21. Februar 2004. Zuletzt geändert durch Artikel 120 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: