Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - Glücksspielstaatsvertrag AG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW -
Glücksspielstaatsvertrag AG NRW)

Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445))

1. Abschnitt
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Glücksspiele gemäß § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Das Land kann Lotterien und Sportwetten veranstalten. Es kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten.

(3) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag).

(2) Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Klassenlotterien, die das Land allein oder zusammen mit anderen Ländern veranstaltet, können auch als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, betrieben werden. Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf Klassenlotterien wahr.

(4) Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6) und gewerbliche Spielvermittler (§ 7) bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1.die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag genügt ist,

6. bei Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag die Teilnahme am Sperrsystem nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

7. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 20, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist und

8. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag gewährleistet ist.

Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über die §§ 20 bis 22 Glücksspielstaatsvertrag hinausgehen.

(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und

5. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

(4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

§ 5
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) Sportwetten und Lotterien vermittelt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung eingerichtet werden.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

(5) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Nordrhein-Westfalen entscheidet das nach § 17 Abs. 1 für Glücksspielwesen zuständige Innenministerium. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für Nordrhein-Westfalen zu treffen.

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt.

(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In Nordrhein-Westfalen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.

(5) Für Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 25 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der Nordwestdeutschen Klassenlotterie auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. Darüber hinaus findet § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 festgelegt sind.

2. Abschnitt
Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben

§ 8
Suchtprävention und Suchthilfe

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 9
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen und die Klassenlotterien nach § 3 Abs. 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Zweckabgaben

(1) Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen.

(2) Zweckabgaben aus Sportwetten sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 21 Abs. 2 Spielbankgesetz sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.

3. Abschnitt
Jugendschutz, Sperrdatei

§ 11
Jugendschutz

(1) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(2) Veranstalter und Vermittler, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), haben nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages die Daten mit der Sperrdatei abzugleichen.

§ 12
Sperrdatei

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, gemeinsam mit den Spielbanken eine Sperrdatei zu unterhalten, in der die in § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag genannten Daten gespeichert werden (gemeinsame Sperrdatei). Gespeichert werden auch Spielersperren, die von anderen vertragsschließenden Ländern oder ihren Veranstaltern übermittelt werden. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

(2) Der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(4) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt der Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(5) Der Veranlasser der Sperre entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, die Spielersperren sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich in die Sperrdatei zu übermitteln.

(7) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag gespeichert, die von den Spielbanken nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz oder den Veranstaltern anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag übermittelt werden sowie Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Nordrhein-Westfalen übermittelt werden.

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

(9) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag mitgeteilt. Gewerblichen Spielvermittlern, die am Sperrsystem teilnehmen, werden die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 13
Auskunftsanspruch gesperrter Spieler

Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag vom Betreiber der Sperrdatei Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten:

1. die Daten nach § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag,

2. den Zweck der Speicherung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG),

3. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

4. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und,

5. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

4. Abschnitt
Sportwetten

§ 14
Sportwetten

(1) Sportwetten sind Wetten mit Voraussagen zu sportlichen Ereignissen. Sie bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde und dürfen nur durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) vertrieben werden.

(2) Als Gewinn ist für Sportwetten nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte der Spieleinsätze oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.

(3) In der Erlaubnis sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler, zum Wettgegenstand, zur Werbung, zu den Vertriebskanälen und zur Suchtprävention getroffen werden.

(4) Der Annahmeschluss für jede Wette muss spätestens 5 Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen. Auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden.

5. Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 15
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 Glücksspielstaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 15 bis 17 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

§ 16
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

a) gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

b) durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

c) keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

6. Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 17
Erlaubnisbehörden

(1) Die nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien und Sportwetten werden vom Innenministerium erteilt, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Das Innenministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen.

Das Innenministerium ist auch für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden bzw. für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen sowie für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. Das Innenministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll.

(2) Das Innenministerium stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Innenministerium kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für

1. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag und

3. den Losverkauf durch Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und durch Losverkäufer.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die gewerbliche Spielvermittlung. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 18
Aufsichtsbehörden

(1) Das Innenministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung der Mitwirkung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür

a) im Rundfunk,

b) soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

c) soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

§ 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder dem WDR-Gesetz ergeben, bleiben hiervon unberührt.

(3) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 16 zuständig.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 19
Überleitungsvorschrift

Abweichend von § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag kann bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze von nicht mehr als 1.000 Euro pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde dem Antragsteller keine Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

§ 20
Verordnungsermächtigung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes und

3. das Betreiben der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag und die Teilnahme des Veranstalters von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an einer bundesweiten Zentraldatei.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Abs. 2).

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

c) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

d) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

e) entgegen § 5 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

f) entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,

g) entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

h) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

i) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

j) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag als Diensteanbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

k) entgegen § 15 Abs. 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 16 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

l) entgegen § 15 Abs. 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 16 Abs. 1) verstößt,

m) gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,

n) entgegen § 19 Glücksspielstaatsvertrag als gewerblicher Spielvermittler die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

o) entgegen § 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

a) auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

b) die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken zuzuführen.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

a) Buchstabe i) das Innenministerium,

b) Buchstaben a), b) und e), soweit die Verstöße im Rundfunk oder über Telekommunikationsanlagen erfolgen, die Bezirksregierung Düsseldorf,

c) Buchstaben a), b) und e), soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet, die Bezirksregierung Düsseldorf,

d) Buchstaben c), d) und j) die Bezirksregierung Düsseldorf,

e) Buchstabe n) die Bezirksregierung Düsseldorf,

f) Buchstaben f) und o) die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

g) Buchstabe g), im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

h) im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), das Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631),und das Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 949), aufgehoben.

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft.

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.



Normverlauf ab 2000: