Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Genehmigung öffentlicher Lotterien
und Ausspielungen (Lotterieverordnung)

Vom 1. Juni 1955 (Fn 1)

§ 1

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:

1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;

2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;

3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

§ 2

Eine Lotterie oder Ausspielung darf nur genehmigt werden, wenn

1. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,

2. ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,

3. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und

4. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

§ 3

Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten (Losbrieflotterie), soll grundsätzlich nicht genehmigt werden; sie darf nur genehmigt werden, wenn neben den im § 2 geforderten Voraussetzungen besondere Gründe die Genehmigung rechtfertigen.

§ 4

Eine Lotterie oder Ausspielung mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen darf nicht genehmigt werden.

§ 5

Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der in dem Preise für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist, oder bei der Lose in eßbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit eßbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen, darf nicht genehmigt werden.

§ 6 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2) und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) v. 6. März 1937 (RGBl. I S. 283), geändert durch Gesetz über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen v. 3. Mai 1955 (GV. NW. S. 83), Neubekanntmachung v. 1. Juni 1955 (GV. NW. S. 119/GS. NW. S. 672); Art. 79 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Aufgehoben durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 14. Juni 1955.

Fn 3

§ 6 neugefasst durch Art. 79 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: