Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Zulassung öffentlicher Spielbanken
im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NW - SpielbG NW)

Vom 19. März 1974 (Fn 1)

I. Abschnitt

Spielbanken

§ 1

Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken zugelassen werden. Die Anzahl der Spielbanken darf vier nicht überschreiten.

§ 2

(1) Die Erlaubnis erteilt der Innenminister

(2) Die Erlaubnis ist für zehn Jahre zu erteilen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über

1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,

2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,

3. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,

4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5. die Auswahl des einzustellenden Personals,

6. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde einer Spielbank (Spielbankgemeinde).

(4) Die Erlaubnis kann mit dem Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs erteilt werden.

§ 3

(1) Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb einer Spielbank dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

(2) Das Land übernimmt keine Spielbankanteile.

§ 4 (Fn 2, 3)

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Auf die Spielbankabgabe findet die Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung; das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind oder erlassen werden. Das örtlich zuständige Finanzamt wird vom Finanzminister bestimmt.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt 80 vom Hundert der Bruttospielerträge. Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister unter Berücksichtigung der öffentlichen Aufgaben und der Belange der Gesellschafter die Spielbankabgabe für eine bestimmte Zeit bis auf 65 vom Hundert ermäßigen. Der Innenminister bestimmt mit Rücksicht auf die Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung einen angemessenen Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im II. Abschnitt genannte Stiftung abzuführen.

(3) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 5

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt der Innenminister, soweit die finanziellen Interessen des Landes berührt werden, im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

(2) Der Innenminister erläßt für jede Spielbank eine Spielordnung, die im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt des örtlich zuständigen Regierungspräsidenten zu veröffentlichen und außerdem an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.

(3) Die Tage, an denen das Spielen nicht erlaubt ist, bestimmt die Spielordnung. Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 9. Mai 1961 (GV. NW. S. 209) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), ist zu beachten.

(4) Außerhalb der in der Spielordnung festgesetzten Spieltage und Spielstunden ist das Spielen verboten.

(5) Es dürfen nur die in der Spielordnung zugelassenen Spiele gespielt werden.

§ 6

An einer Spielbank darf nicht spielen, wer noch nicht volljährig ist.

§ 7

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern.

Das Nähere regelt der Innenminister durch Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung). Die Tronc-Verordnung kann vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen ist. Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung kann weiter vorsehen, daß das Tronc-Aufkommen mehrerer oder aller Spielbanken einem gemeinsamen Tronc zugeführt wird, an dem die Belegschaften der von der Zusammenfassung betroffenen Spielbanken ohne Rücksicht auf das Tronc-Aufkommen bei den einzelnen Spielbanken zu beteiligen sind.

(3) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

Das Nähere regelt der Innenminister durch die Tronc-Verordnung.

§ 8 (Fn 5)

II. Abschnitt

Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen
für Wohlfahrtspflege

§ 9

(1) Unter dem Namen ,,Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 10 (Fn 10)

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Oddset-Wetten zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

2. der Stiftungsvorstand.

§ 12 (Fn 9)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird vom Innenminister, Finanzminister und des für Soziales zuständigen Ministeriums benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich im Einzelfall vertreten lassen.

(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

§ 13 (Fn 9)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für Soziales zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14 (Fn 9)

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums.

(2) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 6).

III. Abschnitt

Aufhebung bestehender Vorschriften,
Inkrafttreten

§ 15 (Fn 7)

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 8).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Finanzminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 93, geändert durch Art. 5 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. 10 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz v. 16. 12. 1981 (GV. NW. S. 732), Art. 1 d. 2. Haushaltsfinanzierungsgesetzes v. 24. 11. 1982 (GV. NW. S. 699), Art. 11 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 6 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. 5 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 3

§ 4 Abs. 2 zuletzt geändert durch Art. 1 d. 2. Haushaltsfinanzierungsgesetzes v. 24. 11. 1982 (GV. NW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Januar 1983.

Fn 4

SGV. NW. 113.

Fn 5

§ 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 durch Art. 11 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).

Fn 6

SGV. NW. 630.

Fn 7

§ 15 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 8

GV. NW. aufgegeben am 28. März 1974.

Fn 9

§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 10

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.



Normverlauf ab 2000: