Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Vereinbarung der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Freie und Hansestadt Bremen mit Beitritt der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine gemeinsame staatliche Klassenlotterie


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Vereinbarung
der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und
Freie und Hansestadt Bremen mit Beitritt der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine
gemeinsame staatliche Klassenlotterie

Vom 23. Dezember 1992 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen - im folgenden ,,Länder" genannt -, vertreten durch ihre Finanzminister (Finanzsenatoren), haben durch Vereinbarung vom 4. Dezember 1947 zum gemeinsamen Betriebe eine staatliche Klassenlotterie errichtet, die den Namen

Nordwestdeutsche Klassenlotterie
früher Hamburger Klassenlotterie

- im folgenden ,,Lotterie" genannt - führt.

Dieser Vereinbarung, die am 7. November 1957 neu gefaßt wurde, ist mit Wirkung vom Beginn der 39. Lotterie das Saarland, vertreten durch den Minister des Innern, beigetreten. Daraufhin wurde die Vereinbarung am 8. Mai/11. Dezember 1968 nochmals neu gefaßt.

Mit Wirkung vom Beginn der 85. Lotterie (Ziehungsbeginn 28. September 1990) sind dieser Vereinbarung die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, jeweils vertreten durch den Minister/Senator für Finanzen, beigetreten.

Die Vereinbarung erhält mit Wirkung vom Beginn der 89. Lotterie (Ziehungsbeginn 25. September 1992) die folgende Fassung:

Artikel 1
Lotteriegebiet

Die Lotterie wird im Gebiet der Länder betrieben.

Artikel 2
Lotterieausschuß

(1) Für alle Fragen der Lotterie ist ein Lotterieausschuß zuständig. Dieser setzt sich aus je einem Bevollmächtigten der zuständigen Minister (Senatoren) der beteiligten Länder zusammen.

(2) Im Lotterieausschuß steht jedem Lande eine Stimme zu. Der Lotterieausschuß beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Artikel 4 dieser Vereinbarung kann nur geändert werden, wenn alle Mitglieder des Lotterieausschusses zustimmen.

(4) Der Lotterieausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung gefaßt werden, wenn diesem Verfahren von keinem Mitglied des Lotterieausschusses widersprochen wird.

(5) Stimmenübertragung auf ein von einem anderen Lande bestelltes Mitglied ist zulässig.

(6) Der Lotterieausschuß wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für jeweils zwei Lotterien. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Lotterieausschusses.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Artikel 3
Bankenkonsortium, Durchführung der Lotterie

(1) Die Durchführung der Lotterie wird nach Maßgabe eines besonderen Vertrages einem Bankenkonsortium übertragen, das sich aus den Landesbanken der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten der Länder zusammensetzt.

(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sind berechtigt, jeweils ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut zu Mitgliedern des Bankenkonsortiums zu ernennen. Solange diese Länder von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie ein anderes Mitglied des Bankenkonsortiums mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

(3) Das Bankenkonsortium betreibt die Lotterie im Namen und für Rechnung der Länder. Es setzt eine Lotterie-Direktion ein.

Artikel 4
Gewinn und Verlust, Lotteriesteuer

(1) Der Überschuß der Lotterie und die Lotteriesteuer werden wie folgt auf die Länder verteilt:

Es werden zwei Gruppen von Lotterie-Einnehmern (im folgenden auch für mehrere Lotterie-Einnehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft) gebildet, deren Losumsätze getrennt zu erfassen sind. Nach dem Verhältnis der Losumsätze der beiden Gruppen werden der Überschuß lotterieweise und die Lotteriesteuer klassenweise mit unterschiedlichen Quoten auf die Länder verteilt.

Für die Zusammensetzung der beiden Gruppen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei jeder Gruppe gilt folgendes:

a) Der Überschuß und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnehmern entfallen, die bereits für die 88. Lotterie Lose vertrieben haben, werden nach festen Quoten verteilt, und zwar erhalten die Länder

Berlin

6,41%

Brandenburg

3,14%

Freie Hansestadt Bremen

1,90%

Freie und Hansestadt Hamburg

16,89%

Mecklenburg-Vorpommern

2,76%

Niedersachsen

20,22%

Nordrhein-Westfalen

37,71%

Saarland

2,05%

Sachsen-Anhalt

3,46%

Schleswig-Holstein

5,46%.

b) Der Überschuß und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnehmern entfallen, die den Losvertrieb zur 89. Lotterie oder zu einer späteren Lotterie neu aufnehmen, werden nach variablen Quoten verteilt, die wie folgt ermittelt werden:

Der Losumsatz jedes Spielteilnehmers mit Wohnsitz in einem der die Lotterie veranstaltenden Länder wird dem Land zugeordnet, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Losumsätze von Spielteilnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Länder und von Lotterie-Einnehmern aufgrund von Lagerlosen werden den Ländern entsprechend dem Verhältnis der von allen Lotterie-Einnehmern insgesamt in den einzelnen Ländern umgesetzten Lose zugeordnet. Wohnsitz ist beim Versand der Lose der Ort, an den der Lotterie-Einnehmer die Lose versendet, beim Tafelgeschäft der Verkaufsort.

Die Wohnsitze der Spielteilnehmer und die Anzahl der an sie verkauften Lose werden einmal pro Lotterie, und zwar jeweils unmittelbar vor der ersten Ziehung der dritten Klasse, ermittelt. Der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Verteilungsschlüssel ist bei der Verteilung der Überschüsse der laufenden Lotterie und bei der Abgabe der Lotteriesteuererklärungen für die vierte bis sechste Klasse der laufenden Lotterie und für die erste bis dritte Klasse der Folge-Lotterie zugrunde zu legen.

(2) Für die Zuordnung von Lotterie-Einnehmern zu den beiden Gruppen gilt im Falle von Übernahmen folgendes:

a) Übernimmt ein Lotterie-Einnehmer das Geschäft eines anderen Lotterie-Einnehmers, so wird der gesamte Losumsatz von der Klasse an, in der die Übernahme vollzogen wird, der Gruppe von Lotterie-Einnehmern zugeordnet, der der übernehmende Lotterie-Einnehmer angehört.

b) Übernimmt eine bisher nicht oder seit weniger als einem Jahr als Lotterie-Einnehmer zugelassene Person das Geschäft eines Lotterie-Einnehmers oder wird das Geschäft eines Lotterie-Einnehmers unter dem alten Namen fortgeführt, so ändert sich die bisherige Zuordnung nicht.

(3) Die gleiche Regelung gilt für etwaige Fehlbeträge, soweit sie nicht aus Rücklagen gedeckt werden können.

(4) Die Länder haben zum Zwecke des Ausgleichs von Planspielrisiken eine Rücklage gebildet. Über Zuführungen zu oder Entnahmen aus dieser Rücklage entscheidet der Lotterieausschuß. Bei der Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen, der für die zu diesem Zeitpunkt laufende Lotterie nach Absatz 1 ermittelt wurde.

Artikel 5
Dauer der Vereinbarung
und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres. Jeder Vertragspartner kann aus der Lotterie ausscheiden. Dies muß ein Jahr vor dem Schluß einer Lotterie erklärt werden.

(2) Für eine Auseinandersetzung bei Auflösung der Lotterie oder bei Ausscheiden eines Vertragspartners gilt Artikel 4 entsprechend.

Berlin, den 7. Dezember 1992

Senatsverwaltung für Finanzen

Im Auftrag

gez. Wilken Büssow

Potsdam, den 11. Dezember 1992

Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg

Im Auftrag

gez. Baesecke

Bremen, den 7. Dezember 1992

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen

Im Auftrag

gez. Keller

Hamburg, den 7. Dezember 1992

Freie und Hansestadt Hamburg
- Finanzbehörde -

gez. Dr. v. Obstfelder

Schwerin, den 23. Dezember 1992

Die Finanzministerin
des Landes Mecklenburg-Vorpommern

gez. Burke

Hannover, den 7. Dezember 1992

Niedersächsisches Finanzministerium

Im Auftrage

gez. Lauenstein

Düsseldorf, den 3. Dezember 1992

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

gez. Dr. Volker Oerter

Saarbrücken, den 3. Dezember 1992

Saarland
Ministerium des Innern

Im Auftrag

gez. Lensch

Magdeburg, den 10. Dezember 1992

Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt

Im Auftrag

gez. Dr. Piduch

Kiel, den 3. Dezember 1992

Die Finanzministerin
des Landes Schleswig-Holstein

Im Auftrag

gez. Dr. Speck

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 502.

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.