Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten - Untersuchungsgebiets-Verordnung -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten
- Untersuchungsgebiets-Verordnung -

Vom 29. Juni 1993 (Fn 1)

Auf Grund des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Untersuchungsgebiete

(1) Als Untersuchungsgebiete im Sinne des § 44 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden die in den §§ 5 bis 9 beschriebenen Gebiete festgesetzt.

(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Untersuchungsgebiete sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 500 000 dargestellt. Die Karte ist der Verordnung als Anlage (Fn 4) beigefügt.

§ 2
Abgrenzung der Untersuchungsgebiete

(1) Die Untersuchungsgebiete sind an Gemeindegrenzen orientiert; sie umfassen Gemeindegebiete oder Bezirke einer Gemeinde.

(2) Innerhalb der Untersuchungsgebiete werden die für die Meßplanung erforderlichen Unterteilungen in Rasterflächen im Gauß-Krüger-Koordinatensystem vorgenommen. Durch Gemeinde- oder Bezirksgrenzen geschnittene Rasterflächen sind in die Untersuchungen voll einzubeziehen.

§ 3
Untersuchungsumfang

(1) In den Untersuchungsgebieten oder in Teilen der Untersuchungsgebiete sollen neben den ubiquitären Luftverunreinigungen, die im Rahmen der staatlichen Immissionsüberwachung festgestellt werden, insbesondere solche Luftverunreinigungen untersucht werden, die zwar mengenmäßig weniger in Erscheinung treten, aber ein hohes Wirkungspotential aufweisen und in den betroffenen Gebieten schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Hierbei kommen insbesondere Stoffe aus folgenden, sich teilweise überschneidenden Stoffgruppen in Betracht:

- kanzerogene Stoffe,

- polycyclische aromatische und sonstige aromatische Kohlenwasserstoffe,

- halogenierte Kohlenwasserstoffe,

- toxische Stäube (Schwermetalle u. a.).

(2) Die Untersuchungen sollen sich, soweit erforderlich, auch auf humanmedizinische Wirkungserhebungen erstrecken. Soweit Immissions- oder Beurteilungswerte nicht festgelegt sind, sollen die Untersuchungen auch durch Luftverunreinigungen verursachte Schadstoffgehalte in Böden sowie in Nahrungs- und Futterpflanzen erfassen.

(3) Die Untersuchungen werden in den verschiedenen Untersuchungsgebieten nacheinander durchgeführt. Sie dauern längstens 1 Jahr, sofern nicht kürzere Meßzeiträume eine sichere Aussage zu den Jahreskenngrößen der Immissionsbelastung zulassen.

(4) Grundsätzlich wird jedes Untersuchungsgebiet einmal untersucht. Eine Wiederholung der Messungen erfolgt nur, soweit dies der Zweck der Untersuchungsgebietsfestsetzung erfordert, insbesondere zusätzliche Grundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen gewonnen werden müssen.

§ 4
Anlagen in Grenzlage

(1) Liegt eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu einem Teil in einem Untersuchungsgebiet, so gilt sie als ganz im Untersuchungsgebiet gelegen.

(2) Liegt eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in mehreren Untersuchungsgebieten, so gilt sie als in dem Untersuchungsgebiet gelegen, in dem sich der flächenmäßig überwiegende Teil der Anlage befindet. (Anlage 1)

§ 2 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 5
Untersuchungsgebiet Mittelrhein (MRH)

Das Untersuchungsgebiet Mittelrhein umfast die Städte Köln, Dormagen, Leverkusen, Hürth und Wesseling.

§ 6
Untersuchungsgebiet Niederrhein (NRH)

Das Untersuchungsgebiet Niederrhein umfast die gesamte Stadt Duisburg, aus der Stadt Krefeld die Stadtteile -Stadtmitte, -Bockum, -Cracau, -Dießem/Lehmheide, -Fischeln (Unterbezirk Stahldorf), -Linn, -Oppum (Unterbezirk Oppum) und -Uerdingen sowie aus der Stadt Dinslaken die Stadtteile -Stadtmitte und -Hiesfeld.

§ 7
Untersuchungsgebiet Westruhrgebiet (WRG)

Das Untersuchungsgebiet Westruhrgebiet umfast die Städte Oberhausen, Bottrop, Gladbeck und aus der Stadt Mülheim/Ruhr die Stadtteile -Styrum und -Speldorf.

§ 8
Untersuchungsgebiet Mittelruhrgebiet (MRG)

Das Untersuchungsgebiet Mittelruhrgebiet umfast die Städte Gelsenkirchen, Marl, Herten und aus der Stadt Essen die Stadtteile -Altenessen Süd, -Altenessen Nord, -Bedingrade, -Bergeborbeck, -Borbeck Mitte, -Dellwig, -Frintrop, -Gerschede, -Karnap, -Katernberg, -Stoppenberg und -Vogelheim.

§ 9
Untersuchungsgebiet Ostruhrgebiet (ORG)

Das Untersuchungsgebiet Ostruhrgebiet umfast die Städte Castrop-Rauxel, Waltrop, Lünen und aus der Stadt Dortmund die Stadtteile -Eving, -Hörde (Bezirk Hörde), -Huckarde, -Innenstadt (Nord und West), -Innenstadt Ost (Bezirk Ruhrallee), -Mengede und -Scharnhorst (Bezirk Derne, Hostedde, Kirchderne, Scharnhorst Alt und Scharnhorst Ost).

§ 10
Übergangsregelung

Die nach der Verordnung zur Festsetzung von Belastungsgebieten (Belastungsgebiets-Verordnung) vom 18. November 1975 (GV. NW. S. 645) festgesetzten Belastungsgebiete Ruhrgebiet West, Ruhrgebiet Mitte und Ruhrgebiet Ost bleiben so lange als Untersuchungsgebiete erhalten, bis die laufenden Erhebungen abgeschlossen und ausgewertet sind. Die Darstellung der festgestellten Luftverunreinigungen kann auf die nach dieser Verordnung als Untersuchungsgebiete verbleibenden Teile der Belastungsgebiete beschränkt werden.

§ 11 (Fn 2)

§ 12 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 498; geändert durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 11 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. August 1993.

Fn 4

Anlage nicht in die elektronische Version aufgenommen (GV. NRW. 1993 S. 498).

Fn 5

§ 1 Abs. 1 geändert durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 12 neu gefasst durch Artikel 124 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: