Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen - EichZustVO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen
- EichZustVO -

Vom 4. Oktober 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 27 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:

§ 1
Eichung und sonstige Prüfung

(1) Zuständig für die Eichung und die sonstige Prüfung von Meßgeräten sind die Eichämter. Die Ordnungszahlen, Sitze und Bezirke der Eichämter ergeben sich aus Anlage 1. (Anlage 1)

(2) Die Eichung und die sonstige Prüfung bestimmter Meßgeräte werden einzelnen Eichämtern in Bezirken anderer Eichämter nach Maßgabe der Anlage 2 übertragen. (Anlage 2)

§ 2
Konformitätsbescheinigung

Zuständig für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) sind die Eichämter nach Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2.

§ 3
Prüfstellen

(1) Die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen ist zuständig für

1.

a) die Anerkennung einer Prüfstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Eichgesetz,

b) die Erteilung der Befugnis zur Beglaubigung fremder Meßgeräte an Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen nach § 49 Abs. 3 Eichordnung,

c) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 50 Eichordnung,

2. die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Prüfstelle nach § 56 Eichordnung,

3. die Ermächtigung der Prüfstelle zur Vornahme von Sonderprüfungen nach § 60 Abs. 2 Eichordnung,

4.

a) die Bestellung des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz,

b) die Prüfung der Sachkunde des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Eichgesetz,

c) die Erteilung von Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 Eichordnung,

d) die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung nach § 55 Eichordnung,

5. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 58 Abs. 2 Eichordnung.

(2) Die Eichämter Dortmund, Düsseldorf und Köln sind jeweils in den Bezirken der Eichämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für (Anlage 3)

1. die Aufsicht über die Prüfstellen nach § 6 Abs. 3 Eichgesetz,

2. die Verpflichtung des Leiters der Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz.

§ 4
Öffentliche Waagen
und öffentliche Bestellung von Wägern

Zuständig für Amtshandlungen und die Entgegennahme von Anzeigen nach dem Dritten Abschnitt des Eichgesetzes und den §§ 64 bis 71 Eichordnung sind die Eichämter.

§ 5
Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste

Die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Erteilung der Befugnis

1. zur Verwendung des Instandsetzerkennzeichens nach § 72 Eichordnung,

2. zum Betrieb eines Wartungsdienstes nach § 73 Eichordnung.

§ 6
Auskunft und Nachschau im Meßwesen

(1) Zuständig für das Verlangen nach Auskunft und die Nachschau nach § 32 Eichgesetz sind bei Feingewichten die Eichämter, im übrigen die Eichämter nach Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen für das Verlangen nach Auskunft und die Nachschau zuständig, ob Fertigpackungen der Vorschrift des § 17 Eichgesetz über die Packungsgestaltung entsprechen.

(3) Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 9 Abs. 5 Eichordnung sind die Eichämter.

(4) Neben den Eichämtern sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Auskunft und Nachschau nach § 32 Eichgesetz zuständig

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

a) ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,

b) ob Meßgeräte nach § 1 Nr. 1 Eichgesetz in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt sind und benutzt werden, daß der Käufer den Meßvorgang beobachten kann (§ 6 Abs. 3 Eichordnung),

2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Eichgesetz über Schankgefäße beachtet werden.

§ 7
Auskunft bei Einheiten im Meßwesen

Zuständig für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind die Eichämter. Daneben sind zuständig die örtlichen Ordnungsbehörden

1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,

2. bei der Verwendung von Schankgefäßen in Gaststättenbetrieben.

§ 8
Allgemeine Zuständigkeit
der Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen

Die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen ist für die Durchführung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den Bestimmungen dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Eichgesetzes und nach § 7 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen wird auf die nach §§ 6 bis 8 jeweils zuständigen Behörden übertragen.

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 3

Aufsicht über Prüfstellen

Zuständiges Eichamt

Prüfstellen für

Bezirke anderer Eichämter

Dortmund

Elektrizitäts-, Gas- oder Wassermeßgeräte

Arnsberg, Bielefeld, Hagen, Münster, Paderborn, Recklinghausen

Düsseldorf

Gas- oder Wassermeßgeräte

Aachen, Duisburg, Köln, Krefeld

Köln

1. Wärmemengenmeßgeräte

Bezirke aller Eichämter im Lande Nordrhein-Westfalen

2. Elektrizitätsmeßgeräte

Aachen, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld

Anlage 2

Eichung, sonstige Prüfung und Nachschau in besonderen Fällen

Zuständiges Eichamt

Meßgeräteart oder Aufgabe

Bezirke anderer Eichämter

Bielefeld

1.

Feingewichte

Arnsberg, Paderborn

2.

a) Zustandsmengenumwerter für Gas

Paderborn

b) Überwachung der thermischen Gasabrechnung

Dortmund

1.

a) Zeitmeßgeräte

Bezirke aller anderen Eichämter im Lande Nordrhein-Westfalen

b) Augentonometer

c) Meßgeräte für Schall

d) Strahlenmeßgeräte

e) Audiometer

f) Absorptionsphotometer

g) Elektrokardiographen

h) Tretkurbelergometer

i) Überwachung der Krontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4 Eichordnung

2.

a) Handelsmeßbänder

Arnsberg, Bielefeld, Hagen, Münster, Paderborn, Recklinghausen

b) Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern und Rohrleitungen

c) Kaltwasserzähler bis Qn 10 im Amt

d) Kaltwasserdurchflußintegratoren

e) Gaszähler bis G 16 im Amt

f) Gasdurchflußintegratoren

g) Dichtemengenumwerter

h) Brennwertmengenumwerter

i) Brennwertmeßgeräte

j) Meßgeräte zur Bewertung von Getreide

k) Druckmeßgeräte mit Ausnahme von Blutdruck- und Reifenluftdruckmeßgeräten

l) Meßgeräte für Elektrizität

m) Meßgeräte für die amtliche Überwachung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge und sonstiger Verkehrsüberwachungsanlagen

n) Vorprüfung von Brennwertschreibern

3.

Feingewichte

Hagen, Münster, Recklinghausen

4.

a) Zustandsmengenumwerter für Gas

Münster, Recklinghausen

b) Überwachung der thermischen Gasabrechnung

5.

a) Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- und Volumenkennzeichnung bis 10 kg oder l sowie mit Längen-, Flächen- oder Stückzahlkennzeichnung

Arnsberg

b) Maßbehältnisse und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach der Fertigpackungsverordnung

Düsseldorf

1.

a) Kaltwasserzähler bis DN 300 im Amt

Bezirke aller anderen Eichämter im Lande Nordrhein-Westfalen

b) Gaszähler bis G 1600 im Amt

c) Vorprüfung von Füllstandsmeßgeräten

2.

a) Kaltwasserzähler bis Qn 10 im Amt

Aachen, Duisburg, Köln, Krefeld

b) Kaltwasserdurchflußintegratoren

c) Gaszähler bis G 16 im Amt

d) Gasdurchflußintegratoren

e) Dichtemengenumwerter

f) Brennwertmengenumwerter

g) Brennwertmeßgeräte, ausgenommen Brennwertschreiber

h) Meßgeräte für die amtliche Überwachung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge und sonstiger Verkehrsüberwachungsanlagen

Duisburg

1.

a) Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke

Bezirke aller anderen Eichämter im Lande Nordrhein-Westfalen

b) Pyknometer

c) medizinische Spritzen

d) Zellenzählkammern

e) Blutmischpipetten und Blutsenkungsrohre

f) Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen

2.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide

Aachen, Düsseldorf, Köln, Krefeld

3.

a) Feingewichte

Krefeld

b) Zustandsmengenumwerter für Gas

c) Überwachung der thermischen Gasabrechnung

d) Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung bis 10 kg oder l sowie mit Längen-, Flächen- oder Stückzahlkennzeichnung

e) Maßbehältnisse und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach der Fertigpackungsverordnung

Hagen

a) Zustandsmengenumwerter für Gas

Arnsberg

b) Überwachung der thermischen Gasabrechnung

Köln

1.

a) Präzisionsmaßstäbe und Präzisionsmeßbänder

Bezirke aller anderen Eichämter im Lande Nordrhein-Westfalen

b) Warmwasserzähler und Warmwasserdurchflußintegratoren

c) Wärmezähler

d) elektrische Temperaturmeßeinrichtungen mit Ausnahme der Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Kühleinrichtungen

e) Radlastmesser

f) Meßgeräte des Zoll- und Steuerrechts nach § 2 Abs. 1 Eichgesetz

g) Thermographiegeräte

2.

a) Handelsmeßbänder

Aachen, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld

b) Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern und Rohrleitungen

c) Druckmeßgeräte mit Ausnahme der Blutdruck- und Reifenluftdruckmeßgeräte

d) Meßgeräte für Elektrizität

e) Vorprüfung von Brennwertschreibern

3.

a) Feingewichte

Aachen

b) Zustandsmengenumwerter für Gas

c) Überwachung der thermischen Gasabrechnung

Anlage 1

Ordnungszahlen, Sitze und Bezirke der Eichämter

Ordnungszahl

Bezeichnung und Sitz

Bezirk

1

Eichamt Aachen

Kreisfreie Stadt

Aachen

Kreise

Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg

2

Eichamt Arnsberg

Kreisfreie Stadt

Hamm

Kreise

Hochsauerlandkreis, Unna

3

Eichamt Bielefeld

Kreisfreie Stadt

Bielefeld

Kreise

Gütersloh, Herford, Lippe, Minden-Lübbecke

4

Eichamt Dortmund

Kreisfreie Stadt

Dortmund

5

Eichamt Düsseldorf

Kreisfreie Städte

Düsseldorf, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal

Kreise

Mettmann, Neuss

6

Eichamt Duisburg

Kreisfreie Städte

Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen

Kreis

Wesel

7

Eichamt Hagen

Kreisfreie Stadt

Hagen

Kreise

Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Olpe, Siegen

8

Eichamt Köln

Kreisfreie Städte

Bonn, Köln, Leverkusen

Kreise

Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis

9

Eichamt Krefeld

Kreisfreie Stadt

Krefeld

Kreise

Kleve, Viersen

10

Eichamt Münster

Kreisfreie Stadt

Münster

Kreise

Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf

11

Eichamt Paderborn

Kreise

Höxter, Paderborn, Soest

12

Eichamt Recklinghausen

Kreisfreie Städte

Bochum, Bottrop, Gelsenkirchen, Herne

Kreis

Recklinghausen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: