Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Öffentliche Bestellung
- § 2 (Fn 5) Weitere Tätigkeiten
- § 3 (Fn 6) Allgemeine Berufspflichten
- § 4 (Fn 7) Bestellungsvoraussetzungen
- § 5 (Fn 8) Versagungsgründe
- § 6 (Fn 3) Erlöschen der Bestellung
- § 7 (Fn 9) Abwicklung
- § 8 Niederlassung
- § 9 (Fn 10) Ausführung von Amtshandlungen
- § 10 (Fn 11) Vergütung
- § 11 (Fn 12) Fachkräfte
- § 12 (Fn 13) Vertretung
- § 13 (Fn 14) Kooperationen
- § 14 (Fn 15) Wahrnehmung der Aufsicht
- § 15 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
- § 16 (Fn 16) Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Fn 17) Übergangsbestimmungen
- § 18 Anhörung der Berufsvertretungen
- § 19 (Fn 18) Rechtsverordnungen
- § 20 (Fn 2) Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz
über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen
und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
(ÖbVIG NRW)
Vom 1. April 2014 (Fn 1)
(Artikel 1 Zweites
Katastermodernisierungsgesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256))
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundsätze
§ 1 Öffentliche Bestellung
§ 2 Weitere Tätigkeiten
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
Teil 2
Bestellung
§ 4 Bestellungsvoraussetzungen
§ 5 Versagungsgründe
§ 6 Erlöschen der Bestellung
§ 7 Abwicklung
Teil 3
Berufsausübung
§ 8 Niederlassung
§ 9 Ausführung von Amtshandlungen
§ 10 Vergütung
§ 11 Fachkräfte
§ 12 Vertretung
§ 13 Kooperationen
Teil 4
Aufsicht
§ 14 Wahrnehmung der Aufsicht
§ 15 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Anhörung der Berufsvertretungen
§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Teil 1
Grundsätze
§ 1 (Fn 4) Öffentliche Bestellung
§ 1 (Fn 4)
Öffentliche Bestellung
(1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land
Nordrhein-Westfalen bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung „Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur“. Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht
führen. Soweit in diesem Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen
personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form
verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:
1. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung auszuführen,
2. Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Nutzung amtlich bereitzustellen,
3. die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit zu bescheinigen oder zu beurkunden,
4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
5. Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
6. weitere ihm nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des
Landes zugewiesene Amtshandlungen auszuführen.
(3) Er untersteht der Aufsicht des Landes
Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk
er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung
erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
(4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet,
sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben,
angemessen zu versichern; das Land Nordrhein-Westfalen haftet nicht für
Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs entstehen.
§ 2 (Fn 5) Weitere Tätigkeiten
§ 2 (Fn 5)
Weitere Tätigkeiten
(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1. an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes und der Landesvermessung nach § 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes mitwirken,
2. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger in Angelegenheiten seiner Berufsausübung tätig werden - die öffentlichen Bestellungen und Vereidigungen von Sachverständigen nach dem Baukammerngesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) und der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, bleiben unberührt -,
3. Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch Gesetze und Verordnungen des Bundes zugewiesen wurden und
4. sonstige Tätigkeiten ausführen, zu denen er auf Grund
seiner Ausbildung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 befähigt ist.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen weder zur
Vernachlässigung oder Beeinträchtigung der Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2
führen noch die Berufspflichten verletzen oder gefährden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über
die Berufstätigkeit nach Absatz 1 und § 1 Absatz 2 hinaus keinen weiteren Beruf
ausüben.
§ 3 (Fn 6) Allgemeine Berufspflichten
§ 3 (Fn 6)
Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen
Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch
auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit
dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein
Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht
werden.
(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in
Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu
bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder
seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die
Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6
erloschen ist. Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur
Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(3) Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen, die bei der
Durchführung von Amtshandlungen einzuhalten sind, bleiben unberührt, soweit auf
Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(4) Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und
Form sachlich und berufsbezogen informiert.
(5) Er hat sich in dem für seine Berufsausübung
erforderlichen Umfang fortzubilden.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür
zu sorgen, dass die für ihn auf Grund dieses Gesetzes geltenden Berufspflichten
auch von durch ihn eingesetzte Personen, seinen Kooperationspartnern (§ 13)
sowie sonstigen Vertragspartnern beachtet werden.
Teil 2
Bestellung
§ 4 (Fn 7) Bestellungsvoraussetzungen
§ 4 (Fn 7)
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Bestellung wird nach Ablegen
des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.
(2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, erfüllt,
2. die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt
und
3. die durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegten
Anforderungen an die Berufserfahrung bezüglich des jeweiligen Einstiegsamtes
erfüllt.
§ 5 (Fn 8) Versagungsgründe
§ 5 (Fn 8)
Versagungsgründe
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist einer Person zu versagen, die
1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. ihre Beamtenrechte verloren hat oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist,
4. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
5. nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
6. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
7. in Vermögensverfall geraten ist,
8. Beamter ist, es sei denn, dass die Person Ehrenbeamter ist,
9. über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf ausübt,
10. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat,
11. in einem anderen Land zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt ist,
12. den Nachweis über die Haftpflichtversicherung oder über die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 nicht erbracht hat,
13. im Zusammenhang mit einer früheren Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur dem Land Beträge nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 8 noch nicht erstattet hat oder
14. auf Grund einer unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung
gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr als Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur tätig sein darf. In Abhängigkeit vom Grund der Aufhebung
gilt dieser Versagungsgrund nur für mindestens zwei bis maximal zehn Jahre nach
der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung.
§ 6 (Fn 3) Erlöschen der Bestellung
§ 6 (Fn 3)
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
1. wenn die Aufsichtsbehörde seinem Antrag auf Verzicht zugestimmt hat (Absatz 2),
2. im Falle seines Todes oder
3. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die
Aufsichtsbehörde (Absatz 3).
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 gibt die
Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung dem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur, erforderlichenfalls auch öffentlich, bekannt.
(2) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf
seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde zu
beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine Anträge für Amtshandlungen mehr
annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen
mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der Aufsichtsbehörde über den
Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem
Verzichtsantrag zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß
abgeschlossen sind. Sie soll dem Verzichtsantrag nur dann auch vor dem
Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7
zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der
Antragsteller anderweitig in einer dem Zweck der Amtshandlung angemessenen
Weise sichergestellt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung Versagungsgründe nach § 5 nicht bekannt waren,
3. nach der Bestellung Gründe entsprechend § 5 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 11 eingetreten sind,
4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird,
5. sich dies aus der Ahndung von Berufspflichtverletzungen
nach § 15 ergibt oder
6. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholt
gegen § 2 Absatz 2 verstößt und deswegen eine öffentliche Bestellung nicht mehr
gerechtfertigt ist.
(4) Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits
erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der
Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten
gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
geltend machen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu
nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer
anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu
einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden.
Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in
Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz
2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung
untersagen.
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und
den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen
und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 7 (Fn 9) Abwicklung
§ 7 (Fn 9)
Abwicklung
(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung der noch
nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs, dessen Bestellung erloschen ist.
(2) Beginn und Abschluss der Abwicklung sowie die nach
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Beauftragten sind von der Aufsichtsbehörde
bekannt zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch
nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und
informiert die Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die
Abwicklung. Sie kann unter Festsetzung einer Aufwandserstattung hiermit auch
eine andere geeignete Person beauftragen.
(4) Die noch nicht abgeschlossenen Aufträge zu den
Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sind nicht Gegenstand der Abwicklung. Hierüber
kann die Aufsichtsbehörde oder die nach Absatz 3 Satz 2 beauftragte Person die
ihr bekannten Auftraggeber informieren, soweit diese Tätigkeiten nicht durch
den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen
ist, oder durch andere Stellen eigenverantwortlich weitergeführt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen oder mehrere
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die begonnenen Amtshandlungen zum
Abschluss zu bringen. Dabei sind grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen zu
verwenden, erforderlichenfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde über deren
Verwendung. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit
widerrufen.
(6) Der nach Absatz 5 beauftragte Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur hat die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen
Namen geltend zu machen. Einen bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss muss er sich dabei
anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihm von der Aufsichtsbehörde erstattet.
Sind Leistungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so hat
der Beauftragte diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde
die von ihr hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedient sich
der Beauftragte des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle des
ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so hat er dies
eigenverantwortlich abzugelten.
(7) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind
berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs zu betreten; § 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Personen sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen
Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.
(8) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle
Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie
gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist dem
ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise der
Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(9) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die
Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der
noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen zu betreiben und abschließend das
Ergebnis nach Absatz 8 dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Teil 3
Berufsausübung
§ 8 Niederlassung
§ 8
Niederlassung
(2) Er muss am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle
einrichten und diese so ausstatten, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung
gewährleistet ist. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.
(3) Er ist verpflichtet, die Verlegung seiner
Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs gilt als sein Sitz im Sinne des § 52 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3786), für seine sowie ihn betreffende Amtshandlungen.
§ 9 (Fn 10) Ausführung von Amtshandlungen
§ 9 (Fn 10)
Ausführung von Amtshandlungen
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine
Amtshandlungen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer
der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise
sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
verpflichtet, Anträge zur Ausführung von Amtshandlungen anzunehmen, soweit
nicht Gründe nach Absatz 3 vorliegen oder angemessene Vorschüsse oder
Sicherheitsleistungen nach § 16 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), verweigert werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss die Annahme eines Antrags ablehnen, wenn
1. er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde,
2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), vorliegt,
3. die Aufsichtsbehörde auf Grund von Rückständen bei der Ausführung von Amtshandlungen verfügt hat, weitere Anträge abzulehnen oder
4. er sich aus anderen Gründen befangen fühlt.
Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob der
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag annehmen muss.
(4) Lehnt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die
Annahme eines Antrages nach den Absätzen 2 oder 3 ab oder kann er eine
beantragte Amtshandlung nicht in angemessener Zeit ausführen, so hat er dies
dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(5) Er ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen,
dass sie geeignet sind, dem Geobasisinformationssystem gemäß dem Vermessungs-
und Katastergesetz zu dienen.
(6) Die im Rahmen der Amtshandlungen nach dem Vermessungs- und
Katastergesetz erstellten Vermessungsschriften sind unmittelbar nach ihrer
Erstellung bei den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen
einzureichen. Ergebnisse sonstiger Tätigkeiten sind, soweit sie der
Aktualisierung des Geobasisinformationssystems dienen können, den zuständigen
Stellen abweichend von § 3 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Mängel
in der Ausführung seiner Amtshandlungen auf seine Kosten zu beheben. Dies gilt
auch dann, wenn die Vermessungsschriften schon in das
Geobasisinformationssystem übernommen worden sind. Stellt die für die Führung
der Geobasisdaten zuständige Stelle schwerwiegende Mängel fest oder fehlen wesentliche
Unterlagen, so sollen die gesamten Vermessungsschriften dem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur zur Behebung der Mängel oder zur
Vervollständigung zurückgegeben werden, soweit er dafür die Verantwortung
trägt. In Streitfällen entscheidet die für die Sachentscheidung zuständige
Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs.
§ 10 (Fn 11) Vergütung
§ 10 (Fn 11)
Vergütung
(1) Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind
mit den gleichen Gebühren zu vergüten.
(2) In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.
§ 11 (Fn 12) Fachkräfte
§ 11 (Fn 12)
Fachkräfte
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich
der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame persönliche
Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
und dessen Weisungsbefugnis muss gewährleistet sein.
(2) Vorgaben für das Beschäftigungsverhältnis dieser
Fachkräfte sind durch Rechtsverordnung nach § 19 festzulegen.
(3) Soweit besondere Berufserfahrungen beim Einsatz von Fachkräften erforderlich sind, wird dies durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür
ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.
(5) Er hat über jede Fachkraft oder auszubildende Person
eine Personalakte zu führen.
§ 12 (Fn 13) Vertretung
§ 12 (Fn 13)
Vertretung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann für
seine Vertretung sorgen, wenn er durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen
unaufschiebbaren Gründen gänzlich verhindert ist, seinen Beruf auszuüben. Bei
einer Verhinderung von mehr als einer Woche muss er für seine Vertretung sorgen
und dies der Aufsichtsbehörde umgehend anzeigen. Eine Vertretung von mehr als
vier Wochen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Als Vertreter kann benannt werden
1. ein im Land Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder
2. eine andere Person, die die Bestellungsvoraussetzungen
gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt und bei der keine dem § 5 Nummer 1 bis 9, 11, 13
oder 14 entsprechenden Versagungsgründe vorliegen. Vor Beginn der erstmaligen
Vertretung hat sie den Berufseid bei der Aufsichtsbehörde zu leisten. Für die
Dauer dieser Vertretung gilt dieses Gesetz für diese Person entsprechend.
(3) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen
Vertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Vertreter darf seine Bestellung nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle des
Vertretenen. Er darf einen Antrag nicht annehmen, wenn er oder der Vertretene
ihn nach § 9 Absatz 2 oder 3 ablehnen müsste. Für eine Amtspflichtverletzung
des Vertreters haftet der Vertretene dem Geschädigten.
(5) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 entfällt bei
Bürogemeinschaften nach § 13 Satz 1 Nummer 1, wenn die Vertretung innerhalb der
Bürogemeinschaft sichergestellt ist.
§ 13 (Fn 14) Kooperationen
§ 13 (Fn 14)
Kooperationen
Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen
öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer
Berufspflichten:
1. miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,
2. sich bei Amtshandlungen unterstützen,
3. Tätigkeiten nach § 2 auch zusammen mit anderen ausführen
und
4. Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal
und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.
Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung
nach § 19 festgelegt.
Teil 4
Aufsicht
§ 14 (Fn 15) Wahrnehmung der Aufsicht
§ 14 (Fn 15)
Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1 und, soweit das amtliche
Vermessungswesen oder Berufspflichten betroffen sind, auch nach § 2. Auf
Anforderung der Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei
ihrer Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6.
Die Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die
oder der dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des
vermessungstechnischen Dienstes angehört. Die Wahrnehmung der Aufsicht durch
die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gemäß dem Baukammerngesetz bleibt
unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere
Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu
sichern.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine
Berufsausübung gemäß Absatz 1 zu geben und ihren Beauftragten während der
Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die
Geschäftsvorgänge zu gewähren. Ist der Zugang zu den Räumen der Geschäftsstelle
nur über eine Wohnung möglich, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. III
Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht
umfasst alle für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde benötigten
Informationen; erforderliche analoge und digitale Daten oder Materialien
(Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder in Kopie gemäß den
Anforderungen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und
private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder
Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie
für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der
Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung
unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen
deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren
Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13,
getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 sowie Verdachtsfälle von
Verstößen gegen Berufspflichten, für die die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss und das Ergebnis berufsgerichtlicher
Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte
mit.
(6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde
eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch
Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben.
§ 15 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
§ 15
Ahndung von Berufspflichtverletzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch
1. die Erteilung eines Verweises,
2. die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro oder
3. die Aufhebung der Bestellung.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht soll
die Geldbuße den mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, den
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Berufspflichtverletzung
gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß gemäß Absatz 1 Nummer 2 hierzu
nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr gewährleistet ist, ist die
öffentliche Bestellung auch ohne vorherige Ahndungsmaßnahmen nach Absatz 1
Nummern 1 oder 2 aufzuheben.
§ 16 (Fn 16) Ordnungswidrigkeiten
§ 16 (Fn 16)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
2. die Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein oder
3. den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer
Verletzung seiner auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Berufspflichten
auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50
000 Euro geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 können alle
unberechtigt erstellten analogen und digitalen Unterlagen eingezogen oder vernichtet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist die Aufsichtsbehörde.
(5) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein
strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann die Aufsichtsbehörde das
Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung
des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 (Fn 17) Übergangsbestimmungen
§ 17 (Fn 17)
Übergangsbestimmungen
(1) Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung
geltenden Berufsrecht weitergeführt.
(3) Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum
17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen
bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.
(4) Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 18 Anhörung der Berufsvertretungen
§ 18
Anhörung der Berufsvertretungen
Die Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der
Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gehört
werden.
§ 19 (Fn 18) Rechtsverordnungen
§ 19 (Fn 18)
Rechtsverordnungen
Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3), der Bedingungen für das Beschäftigungsverhältnis und die Berufserfahrungen von Fachkräften (§ 11 Absatz 2 und 3), der Inhalte und der Form der Bekanntgaben (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 2) sowie der Inhalte und der Führung der Personalakten (§ 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 6).
2. Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 8 Absatz 2), der Geschäftsführung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, Vorgaben zu Kooperationen (§ 13), der Werbung (§ 3 Absatz 4), des Umfangs und der Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 4), der Höhe und des Verfahrens für die Erhebung des Kostenbeitrages (§ 14 Absatz 7) sowie der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Forderungen (§ 19 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
3. Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich deren Wahrnehmung (§ 14) einschließlich der sich daraus ergebenden Pflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 14 Absatz 3) und anderer Stellen (§ 14 Absatz 4) sowie des Maßes und der Verfahren der Ahndungen von Berufspflichtverletzungen (§ 15) und der Verfahren beim Erlöschen der Bestellung (§ 6).
4. die Vergütung (§ 10).
§ 20 (Fn 2) Inkrafttreten / Außerkrafttreten
§ 20 (Fn 2)
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIng BO NRW - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 566), tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Hinweis:
Vollzitat: „Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241) geändert worden ist,“
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
Normverlauf ab 2000: