Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 1. DVOzVermKatG NW -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
- 1. DVOzVermKatG NW -

Vom 31. Dezember 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 27 Nrn. 5 und 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.

(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Pläne nach den Angaben der Beteiligten und anderen maßgeblichen Unterlagen ermittelt.

(3) Ist eine Grundstücksgrenze durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt worden, so ist diese Festlegung für die Grenzermittlung maßgebend.

(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung verändert worden, so ist die veränderte Grenze für die Grenzermittlung maßgebend.

(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

§ 2
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt.

(2) Erhebt im Abmarkungsverfahren ein Beteiligter Einwendungen gegen die Lage einer Grundstücksgrenze, die bereits festgestellt ist (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) oder als festgestellt gilt (§ 1 Abs. 5), so soll die Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.

(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.

§ 3
Offenlegung

(1) Zur Bekanntgabe der Neueinrichtung oder umfangreicher Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind für die veränderten Teile der alte und neue Bestand des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte (ausgenommen das Katasterzahlenwerk), zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung ist die nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) offenzulegen.

(2) Die betroffenen Teile des Liegenschaftsbuchs und der Liegenschaftskarte sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder in der Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Grundstücke liegen.

(3) Die Grenzniederschrift ist bei der Vermessungsstelle offenzulegen, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der die betroffenen Grundstücke liegen, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in dieser Gemeinde vorzunehmen.

(4) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist von der Katasterbehörde (Absatz 2) oder der Vermessungsstelle (Absatz 3) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen, in der die betroffenen Grundstücke liegen.

(5) Nicht ortsansässigen Eigentümern und Erbbauberechtigten betroffener Grundstücke soll die bevorstehende Offenlegung besonders mitgeteilt werden, es sei denn, daß deren Anschriften nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können.

(6) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 und der Mitteilung nach Absatz 5 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.

§ 4 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4); sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.



Normverlauf ab 2000: