Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Mitgliedschaft
- § 2 Verzeichnis der Mitglieder
- § 3 Kommissionen
- § 4 Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
- § 5 Bildung von Stimmgruppen
- § 6 Gäste
- § 7 Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden, Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in den Kommissionen
- § 8 Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und dem Vorstand
- § 9 Haftungsbegrenzung
- § 10 Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplans
- § 11 Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
- § 12 Rücklagen
- § 13 Altlastenrisikofonds
- § 14 Controlling
- § 15 Entschädigung der Organ- und Kommissionsmitglieder
- § 16 Einladungen und Bekanntmachungen
- § 17 (Fn 3) In-Kraft-Treten
Normüberschrift
Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung
Vom 1. April 2003 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) (Fn 2) hat die Delegiertenversammlung am 1. April 2003 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Mitgliedschaft
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 6 Abs. 1 und 2 AAVG genannten Personen.
(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich oder elektronisch beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf.
(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,-- € jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
1. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
2. bei juristischen Personen mit Beginn des Liquidationsverfahrens oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
3. durch Austritt des Mitglieds oder
4. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung des
Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen
hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
§ 2 Verzeichnis der Mitglieder
§ 2
Verzeichnis der Mitglieder
Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich vom Vorstand aufgestellt. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Verzeichnisses anfordern.
§ 3 Kommissionen
§ 3
Kommissionen
(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.
(2) In jeder Kommission sollen die Mitgliedergruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AAVG angemessen vertreten sein. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, insbesondere über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 4 Befugnisse
der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
§ 4
Befugnisse
der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 1,0 Millionen € nicht übersteigt.
(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Verbandsorgane im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 5 Bildung von Stimmgruppen
§ 5
Bildung von Stimmgruppen
(1) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich oder elektronisch erklärt hat.
(2) Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt.
§ 6 Gäste
§ 6
Gäste
(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden.
§ 7 Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden,
Anwesenheit der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers in den Kommissionen
§ 7
Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden,
Anwesenheit der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers in den Kommissionen
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.
§ 8 Vertretung des Verbandes gegenüber
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
und dem Vorstand
§ 8
Vertretung des Verbandes gegenüber
der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
und dem Vorstand
(1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.
(2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.
§ 9 Haftungsbegrenzung
§ 9
Haftungsbegrenzung
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Aufstellung und Änderung
des Wirtschaftsplans
§ 10
Aufstellung und Änderung
des Wirtschaftsplans
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsgemäßen oder im Wirtschaftsplanbeschluss bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch um 500.000,-- € verschlechtert.
§ 11 Wirtschaftsführung,
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 11
Wirtschaftsführung,
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
(1) Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung sowie zur pfleglichen Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von der Prüfstelle geprüft.
(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
(7) Näheres zur Wirtschaftsführung sowie zum Kassen- und Rechnungswesen kann in einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.
§ 12 Rücklagen
§ 12
Rücklagen
Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand kann hierzu nach Bedarf die notwendigen Richtlinien erlassen.
§ 13 Altlastenrisikofonds
§ 13
Altlastenrisikofonds
(1) Zur Unterstützung der Vermarktung sanierter Flächen bildet der Verband
für die Gewährung geeigneter Maßnahmen zweckgebundene Rücklagen. Ein Antrag
kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss mindestens
enthalten:
1. die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und einen Nachweis über die
Zugehörigkeit zu einem Altstandort im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG;
2. Angaben und Unterlagen über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen oder eine
qualitätssichernde Begleitung im Sinne des § 2a Absatz 2 AAVG;
3. Angaben und Unterlagen zum Zustand der betroffenen Grundstücke nach der
Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und der geplanten Nachnutzung;
4. Angaben zu den Tatbeständen, aufgrund derer sich das abzusichernde Risiko
verwirklichen kann und die von der beantragten Maßnahme abgedeckt werden sollen
(Sicherungstatbestände);
5. eine bezifferte Abschätzung des Antragstellers zur Höhe der drohenden
finanziellen Folgen des abzusichernden Risikos sowie zu dem Zeitraum, in dem
sich das Risiko realisieren kann;
6. eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erstattung des
Bearbeitungsaufwandes des Verbandes.
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Aufforderung hin
alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Verband für
die Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme benötigt. Kommt der
Antragsteller einer Aufforderung des Verbands zur Erteilung von Auskünften oder
zur Vorlage von Unterlagen nicht nach, kann der Verband den Antrag auch
ablehnen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus,
1. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, einen Eigenanteil in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 zu übernehmen,
2. dass sich der Antragsteller dazu verpflichtet, auf den betroffenen
Grundstücken ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer eine
bestimmte Wiedernutzung auszuüben und
3. dass der Antragsteller die Kosten zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes
erstattet hat.
(3) Für die geeigneten Maßnahmen gelten folgende Maßgaben:
1. Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB: Die Bürgschaftserklärung des Verbandes
muss die Hauptschuld anhand von bestimmten Sicherungstatbeständen bezeichnen.
Der Verband kann auf die Einreden gemäß § 768, § 770 und § 771 BGB nicht
verzichten.
2. Garantien im Sinne der Nummer 2 der VV zu § 39 LHO: Durch Garantien kann
sich der Verband gegenüber dem Antragsteller, gegebenenfalls auch gegenüber der
zuständigen Behörde, verpflichten, im Falle des Eintritts bestimmter
Sicherungstatbestände die Kosten für bodenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen
in bestimmter Höhe zu übernehmen.
3. Zuschüsse: Der Verband kann Zuschüsse zu Versicherungen des Antragstellers,
mit denen bestimmte Sicherungstatbestände versichert werden, und zu anderen
vergleichbaren Maßnahmen der Risikoabsicherung des Antragstellers gewähren.
Der Verband begrenzt die Höhe seiner finanziellen Verpflichtungen auf maximal
die Höhe des abzusichernden Risikos nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 abzüglich des
vom Antragsteller nach Absatz 2 Nummer 1 zu übernehmenden Eigenanteils.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung der beantragten Maßnahmen
auf der Grundlage des Antrags und einer Bewertung der Kommission für Altlasten
und Bodenschutz. Die Kommission für Altlasten und Bodenschutz kann eine
Arbeitsgruppe einrichten und zu ihren Beratungen auch außerhalb des Verbandes
stehende Personen hinzuziehen.
Im Falle der Bewilligung einer Maßnahme schließen der Verband und der
Antragsteller – unbeschadet der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten –
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Art und Inhalt der bewilligten
Maßnahme einschließlich Befristung und Begrenzung.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die
Antragstellung oder sonst im Bewilligungsverfahren entstehenden Kosten. Der
Antragsteller hat dem Verband die Kosten zur Abgeltung seines
Bearbeitungsaufwandes zu erstatten. Der Kostenbetrag wird 30 Tage nach Zugang
der Rechnung des Verbandes beim Antragsteller fällig.
§ 14 Controlling
§ 14
Controlling
Der Verband hat ein Controlling zu betreiben, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Verbandes ermöglicht.
§ 15 Entschädigung
der Organ- und Kommissionsmitglieder
§ 15
Entschädigung
der Organ- und Kommissionsmitglieder
Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und Ausschüsse erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie auf Antrag für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 16 Einladungen und Bekanntmachungen
§ 16
Einladungen und Bekanntmachungen
Die Versendung von Einladungen und Unterlagen für die Arbeit der Gremien kann form- und fristgerecht auch in elektronischer Form erfolgen. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsgeschäftsstelle ausgelegt.
§ 17 (Fn 3) In-Kraft-Treten
§ 17 (Fn 3)
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des AAVG kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,
4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht. Die Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 192) wird hiermit aufgehoben.
Hattingen, den 9. April 2003
Kmoch
Geschäftsführer
Genehmigung
Die vorstehende Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigt.
Düsseldorf, den 9. April 2003
Das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
D ü w e l
GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231, in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Satzung vom 10.11.2003 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 27. November 2003; 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2013; 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 24. Dezember 2022. |
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SGV. NRW. 74 |
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GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003. |
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