Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
(Pflanzen-Abfall-Verordnung)

Vom 6. September 1978 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels II der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzen-Abfall-Verordnung vom 22. August 1978 (GV. NW. S. 494) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung) vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 276), geändert durch Verordnung vom 17. März 1978 (GV. NW. S. 146) in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
(Pflanzen-Abfall-Verordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. September 1978

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

Pflanzliche Rückstände sollen, wenn sie nicht anderweitig verwertbar sind, nach Möglichkeit dem Boden durch Ausbreiten und Liegenlassen, Einarbeiten, Kompostieren oder ähnliche Verfahren, unter Umständen nach Zerkleinerung, wieder zugeführt werden (Verrotten). Geruchsbelästigungen dürfen nicht auftreten.

§ 2
Allgemeine Vorschriften

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 AbfG) beseitigt werden. Das gilt nicht, soweit pflanzliche Abfälle einem Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 AbfG zu überlassen sind.

(2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann im Einzelfall ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 AbfG zugelassen werden.

(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen, bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 3 bis 7 gelten nicht für die Verwendung pflanzlicher Rückstände zu Feuern, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) ist zu beachten.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. Vorschriften über die Zuständigkeit in Bußgeldangelegenheiten bleiben unberührt.

§ 3
Verbrennen von Stroh

(1) Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn es im Rahmen der Bewirtschaftung nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(2) Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu folgenden Zeiten zulässig:

montags bis freitags

von 9 bis 19 Uhr

samstags

von 9 bis 14 Uhr

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus, sind zu verhindern; den Tieren ist die Fluchtmöglichkeit offenzuhalten.

Dazu ist folgendes zu beachten:

1. Das Stroh muß zu Schwaden zusammengefaßt werden. Zwischen den einzelnen Schwaden ist ein Abstand von mindestens 3 m freizuhalten.

2. Als Mindestabstände sind einzuhalten:

a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden,

e) 25 m von Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen,

f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

3. Stoppelfelder sind allseitig durch einen 5 m breiten Bearbeitungsstreifen (Pflug-, Grubber- oder Fräserarbeit) zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht- oder umgebrochene Ackerflächen. Größere Stoppelfelder sind durch 5 m breite Bearbeitungsstreifen in höchstens 3 ha große Flächen aufzuteilen.

4. Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölze und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Bearbeitungsstreifen zu schützen.

5. Das Stroh muß so trocken sein, daß es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände, dürfen weder zur Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers benutzt, noch bei Gelegenheit des Strohverbrennens ins Feuer gebracht werden.

7. Bei Witterungslagen, die die Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Luftverunreinigungen erhöhen, insbesondere bei mangelndem Luftmassenaustausch, darf Stroh nicht verbrannt werden.

8. Es darf nur gegen den Wind verbrannt werden, bei starkem Wind darf Stroh nicht verbrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

9. Es ist sicherzustellen, daß nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden und keine größere Fläche Feuer fängt.

10. Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, zu beaufsichtigen.

11. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

12. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden.

(4) Ist beabsichtigt, Stroh von einer Fläche von 2 ha oder mehr zu verbrennen, so muß dies rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

§ 4
Schlagabraum

(1) Schlagabraum, der als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn er nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind und die alsbaldige Beseitigung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Verbrennungsort muß außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Verbrannt werden darf nur bei nassem Wetter zu folgenden Zeiten:

montags bis freitags

von Sonnenaufgang bis 15 Uhr

samstags

von Sonnenaufgang bis 14 Uhr

Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, daß Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Dazu ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Der Schlagabraum muß zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50m nicht überschreiten.

2. Als Mindestabstand sind einzuhalten:

a) 200m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

b) 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

c) 50m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 10m von befestigten Wirtschaftswegen.

3. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der vom Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

4. Zur Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers dürfen Altreifen nicht verwendet sowie Mineralöle und andere stark rauchentwickelnde Stoffe dem Schlagabraum nicht beigegeben werden.

5. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

6. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, zu beaufsichtigen.

7. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsplätze erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut ist so zu übererden, daß auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist.

(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.

(4) Überläßt ein Waldbesitzer das Verbrennen von Schlagabraum einem Dritten, der nicht seinem Betrieb oder seiner Familie angehört, so hat er sich von diesem schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Vorschriften dieser Verordnung von ihm eingehalten werden.

§ 5
Sonstige pflanzliche Abfälle

Sonstige pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, z. B. verdorbenes Heu, Kartoffelkraut oder Schnittholz, dürfen, wenn ein Verrotten nicht möglich ist, verbrannt werden. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6
Kleingartenabfälle

(1) Pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen (Kleingartenabfälle), dürfen, soweit für sie kein Anschluß- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist, an Werktagen einmal täglich verbrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muß innerhalb von zwei Stunden beendet sein. Die Gemeinden können durch Satzung das Verbrennen auf bestimmte Werktage und bestimmte Stunden dieser Tage beschränken. Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für andere beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diesen das Einsammeln der Abfälle obliegt. § 5 bleibt unberührt.

(2) Die Abfälle müssen zu kleinen Haufen zusammengefaßt sein. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus sind zu verhindern.

§ 7 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 6 pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen auf andere Art und Weise als durch Verrotten oder Verbrennen beseitigt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,

3. einer Bestimmung aus § 3 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder über die vorgeschriebene Art und Weise des Verbrennens von Stroh zuwiderhandelt,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Stroh ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige verbrennt,

5. einer Bestimmung aus § 4 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder die vorgeschriebene Art und Weise des Verbrennens von Schlagabraum zuwiderhandelt,

6. einer Bestimmung aus § 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder die Art und Weise des Verbrennens sonstiger pflanzlicher Abfälle zuwiderhandelt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 Kleingartenabfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen zu beachten, oder der in § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise des Verbrennens von Kleingartenabfällen zuwiderhandelt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.



Normverlauf ab 2000: