Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)

Vom 17. Dezember 2009 (Fn 1)

§ 1
Ziel des Gesetzes

Die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in

1. § 11 Absatz 1 EEWärmeG für die Überprüfung der Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG und der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG durch die zuständige Behörde und

2. § 10 Absatz 3 Nummer 1 EEWärmeG für die Vorlage dieser Nachweise bei der zuständigen Behörde.

§ 2
Überprüfung durch Sachkundige

(1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.

(2) Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG. Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.

(3) Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen.

§ 3
Aufgaben der zuständigen Behörde

Bei dem Vollzug des EEWärmeG nimmt die zuständige Behörde folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG, soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 2 durch Sachkundige wahrgenommen werden,

2. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 EEWärmeG,

3. Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG,

4. Entgegennahme der Anzeige gemäß § 10 Absatz 4 EEWärmeG in Verbindung mit § 9 Nummer 1 EEWärmeG und

5. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 EEWärmeG.

§ 4
Vollzug durch Sachkundige

Sachkundige, die im Rahmen dieses Gesetzes bei dem Vollzug des EEWärmeG tätig werden, sind beauftragte Personen im Sinne des § 11 Absatz 2 EEWärmeG.

§ 5
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden sind

1. die kreisfreien Städte,

2. die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte (im Sinne des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und

3. die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.



Normverlauf ab 2000: