Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung
des Energieprogramms der Bundesregierung
vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve
von bis zu 10 Mio t

(Fn 2)

Vom 12. Juli 1976 (Fn 1)

Der Landtag hat am 8. Juli 1976 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 12. Juli 1976

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn

Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung
des Energieprogramms der Bundesregierung
vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlen
reserve von bis zu 10 Mio t

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden ,,Bund" genannt -

und dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr,
- im folgenden ,,Land" genannt -

wird folgendes Abkommen geschlossen:

§ 1
Steinkohlenreserve

Der Bund wird im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle einen Vertrag mit der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau GmbH (Vertrag) schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtungen der Notgemeinschaft

a) bis zum 31. Dezember 1977 bis zu 10 Mio t Steinkohle und Steinkohlenkoks von den Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus anzukaufen,

b) die Einlagerung bei den Bergbauunternehmen zu veranlassen und

c) auf Verlangen des Bundes den Verkauf der gesamten oder von Teilen der gelagerten Steinkohlenreserve vorzunehmen,

2. die in den §§ 2 und 3 näher bezeichneten Verpflichtungen,

a) zur Finanzierung des Ankaufs Bürgschaften und zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf Garantien zu übernehmen sowie

b) für Kosten, die bei der Finanzierung, Anlegung und Unterhaltung der Steinkohlereserve entstehen, Zuschüsse zu gewähren.

Die unter Satz 1 Nr. 2 b fallenden Kosten der Lagerplätze, ihrer Unterhaltung, Überwachung und Versicherung werden den Bergbauunternehmen im Jahre 1976 nicht, im Zeitraum 1977 bis 1979 nur für folgende Mengen erstattet:

1977 für 2 Mio t

1978 für 4 Mio t

1979 für 7 Mio t.

§ 2 (Fn 3)
Bürgschaften und Garantien

(1) Bund und Land werden für Vorräte aus Förderung oder Produktion im Lande Nordrhein-Westfalen

a) zur Finanzierung des Ankaufs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Bürgschaften und

b) zum Ausgleich von etwaigen Verlusten beim späteren Verkauf der Kohle Garantien

übernehmen. Dabei werden sich das Land bis zu einem Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark und der Bund bis zu neunhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark jeweils zuzüglich Nebenkosten beteiligen, wobei hinsichtlich der gesamten Steinkohlenreserve die Beteiligung des Bundes auf den Betrag von einer Milliarde zwanzig Millionen Deutsche Mark begrenzt ist. Der Bund wird die Bürgschaften und Garantien für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel übernehmen.

(2) Die Bürgschaften werden für die Zeit bis 31. Dezember 1992, längstens jedoch bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunden übernommen. Etwaige Zahlungen aus der Garantie sind zum 31. März 1992, frühestens drei Monate nach Geltendmachung der gesamten Ansprüche der Notgemeinschaft fällig. Bund und Land behalten sich jedoch vor, Abschlagszahlungen zu leisten.

(3) Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaften und Garantien ist, daß die Notgemeinschaft mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu verbürgenden Forderungen gegen die Notgemeinschaft und die Garantien - insbesondere die Verpflichtungen der Notgemeinschaft gegenüber Bund und/oder Land sowie die Rechte von Bund und/oder Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und Garantien - geregelt werden (Drittverträge).

(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Bürgschaften und Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Notgemeinschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land erfolgen.

(5) Bund und Land werden im gegenseitigen Einvernehmen die Treuarbeit Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf beauftragen, die Bürgschaften und Garantien sowie die dafür zu bestellenden Sicherheiten für Bund und Land zu verwalten.

§ 3
Zuschußgewährung, Gewinne
und Verluste

(1) Soweit sich nicht aus § 1 Satz 2 etwas Abweichendes ergibt, übernimmt der Bund für die in § 2 Absatz 1 genannten Vorräte 2/3, das Land 1/3 der zu gewährenden Zuschüsse. Die Zuschüsse dürfen die tatsächlichen Belastungen der Notgemeinschaft aus

a) den laufenden Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Steinkohlenreserve, den Nebenkosten der Kapitalbeschaffung einschließlich Bürgschaftsentgeltes und die an die Bergbauunternehmen gemäß § 3 Absatz 3 des Vertrages zu zahlenden Zinsen.

b) den den Bergbauunternehmen für die angekaufte Steinkohlenreserve zu erstattenden Kosten der Lagerplätze, ihrer Unterhaltung, Überwachung und Versicherung,

c) den Kosten, die entstehen, wenn und soweit der Bund einen Austausch oder eine Änderung der Zusammensetzung der eingelagerten Mengen verlangt,

nicht übersteigen.

(2) Soweit bei Änderung der Zusammensetzung der in § 2 Absatz 1 genannten Vorräte Buchgewinne, die zu Verbindlichkeiten der Notgemeinschaft gegenüber dem Bund, oder Buchverluste, die zu entsprechenden Forderungen der Notgemeinschaft gegenüber dem Bund führen, entstehen, werden Bund und Land hieraus im Verhältnis 2/3 zu 1/3 berechtigt und verpflichtet. Das gleiche Verhältnis gilt für Gewinne, die beim Verkauf der genannten Vorräte an Bund und Land abzuführen sind.

§ 4
Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,
Rückzahlung

(1) Die Zuschußzahlungen an die Notgemeinschaft erfolgen auf Antrag, und zwar

a) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b) jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres in Höhe des vorausgeschätzten Jahresbedarfs,

b) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c) sobald die Belastungen der Notgemeinschaft angefallen sind und ihrer Höhe nach feststehen.

(2) Die Bewilligungsstelle für die Zuschußgewährung (§ 3) ist der Bund oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für das Land das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistungen und den Landesanteil fest; sie übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks, des Bewilligungsbescheides sowie des Antrags an das Land.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 steht, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.

(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit dem Land abstimmen.

(5) Sofern Mittel nicht verwendet werden, führt dies zur Minderung der nächsten vereinbarten Leistungsgewährung oder zur Rückzahlung. Aufgelaufene Habenzinsen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

(6) Soweit die Notgemeinschaft Zahlungen an Bund und Land zu leisten hat, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß der auf das Land entfallende Anteil unmittelbar von der Notgemeinschaft an das Land gezahlt wird.

§ 5
Einverständnis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflicht

(1) Zwischen dem Bund und dem Land ist in folgenden Fällen Einvernehmen herbeizuführen:

1. zur Erteilung der nach dem Vertrag nebst Anlagen erforderlichen Zustimmung von Bund oder Land zu Handlungen, Vorhaben oder Rechtsgeschäften,

2. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Forderungen, die dem Bund oder dem Land nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zustehen sowie zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus Garantien und zur Verwertung von Sicherheiten für diese Forderungen,

3. zur Geltendmachung oder Ausübung der nach dem Vertrag dem Bund oder Land zustehenden Ansprüche und Rechte.

(2) Soweit das Land hinsichtlich der Durchführung des Vertrages durch den Bund oder dessen Änderung durch den Bund ein Verlangen stellt, werden Bund und Land in Verhandlungen zur Herstellung des Einvernehmens eintreten.

(3) Eine Änderung des Vertrages erfolgt nur im Einvernehmen mit dem Land.

(4) Soweit nach dem Vertrag Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bund und dem Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Unterlagen austauschen. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller für den Aufbau und die Durchführung der Kohlenreserve wesentlichen Tatsachen, die dem Bund oder dem Land bekannt werden.

§ 6
Prozeßkosten

Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Durchführung der Kohlenreserve entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land einvernehmlich gehandelt, so trägt der Bund zwei Drittel und das Land ein Drittel der Kosten und Aufwendungen.

§ 7

Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4).

Bonn, den 18. Juni 1976

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Der Bundesminister für Wirtschaft

In Vertretung

Dr. Rohwedder

Düsseldorf, den 22. Juni 1976

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr
Dr. Riemer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 270, geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660).

Fn 2

siehe auch Bek. v. 18. 12. 1981 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 75).

Fn 3

§ 2 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 12. 11. 1984 (GV. NW. S. 660); in Kraft getreten am 24. November 1984.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.