Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 18./22. 6. 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung und Ergänzung
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
vom 18./22. 6. 1976 über die Beteiligung
des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau
der in der Ersten Fortschreibung des
Energieprogramms der Bundesregierung
vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve
von bis zu 10 Mio t

Vom 16. Dezember 1981 (Fn 1)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 1981 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 18./22. 6. 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t (GV. NW. S. 270) (Fn 2) zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen
vom 18./22. Juni 1976 über die Beteiligung
des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau
der in der Ersten Fortschreibung des
Energieprogramms der Bundesregierung
vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlen
reserve von bis zu 10 Mio. t
(GV. NW. S. 270)

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden ,,Bund" genannt -
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
- im folgenden ,,Land" genannt -

wird nachstehendes Abkommen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 18./22. Juni 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der ErstenFortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio. t (GV. NW. S. 270) geschlossen:

§ 1
Übertragung der Steinkohlenreserve
auf den Rationalisierungsverband

Der Bund wird im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau GmbH (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) einen Vertrag zur Änderung und Ergänzung des Vertrages zwischen Bund und Notgemeinschaft über den Aufbau einer Steinkohlenreserve vom 18. Juni/22. Juli 1976 schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

  1. die Übernahme der von der Notgemeinschaft gehaltenen Steinkohlenreserve durch den Rationalisierungsverband einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 18. Juni/22. Juli 1976;
  2. die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen,

a) zur Finanzierung der Steinkohlenreserve und zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve Garantien zu übernehmen sowie

b) für Kosten, die bei der Finanzierung, Anlegung und Unterhaltung der Steinkohlenreserve entstehen. Zuschüsse zu gewähren.

§ 2
Garantien

(1) Bund und Land werden für Vorräte aus Förderung oder Produktion im Lande Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 gegenüber dem Rationalisierungsverband Garantien übernehmen, wenn und soweit

a) eine Anschlußfinanzierung nicht durchgeführt werden kann oder

b) beim Verkauf der Steinkohlenreserve gemäß § 7 Abs. 6 des Vertrages vom 18. Juni/22. Juli 1976 Verluste entstehen.

Dabei werden sich das Land bis zu einem Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark und der Bund bis zu neunhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark jeweils zuzüglich Nebenkosten beteiligen, wobei hinsichtlich der gesamten Steinkohlenreserve die Beteiligung des Bundes auf den Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark begrenzt ist. Der Bund wird die Garantien für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel übernehmen.

(2) Die Garantien werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989, längstens jedoch bis zur Rückgabe der Garantieurkunden, übernommen. Etwaige Zahlungen aus den Garantien sind fällig:

a) im Falle der nicht möglichen Anschlußfinanzierung frühestens zwölf Monate nach Geltendmachung der Ansprüche des Rationalisierungsverbandes aus den Garantien: Bund und Land behalten sich vor. Abschlagszahlungen oder Zahlungen nach Maßgabe der Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Rationalisierungsverbandes zu leisten;

b) im Falle eines Verlustes aus dem Verkauf der Kohle zum 31. März 1989, jedoch frühestens drei Monate nach Geltendmachung der gesamten Ansprüche des Rationalisierungsverbandes aus den Garantien; Bund und Land behalten sich vor. Abschlagszahlungen zu leisten.

(3) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land erfolgen.

(4) Bund und Land werden im gegenseitigen Einvernehmen die Treuarbeit Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. beauftragen, die Garantien sowie die dafür zu bestellenden Sicherheiten für Bund und Land zu verwalten.

(5) Die nach § 2 des Abkommens vom 18./22. Juni 1976 von Bund und Land übernommenen Bürgschaften und Garantien entfallen zum 31. Dezember 1981.

§ 3
Fortgelten bisheriger Regelungen

Im übrigen gelten die Regelungen des Abkommens vom 18./22. Juni. 1976 fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Notgemeinschaft der Rationalisierungsverband tritt.

§ 4
Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 1).

Bonn, den 22. Oktober 1981

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen

Düsseldorf, den 27. Oktober 1981

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Professor Dr. Reimut Jochimsen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 706.

Fn 2

Bek. v. 12. 7. 1976 (SGV. NW. 75).