Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher ... -Fn 2- Kreditanstalten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
betreffend die Zwangsvollstreckung aus
Forderungen landschaftlicher ... -Fn 2- Kreditanstalten

Vom 3. August 1897 (Fn 1)

§ 1 (Fn 3)

(1) Für öffentliche landschaftliche ...(Fn 4) Kreditanstalten kann mit Genehmigung der Landesregierung (Fn5) durch Satzung bestimmt werden:

1. daß der Anstalt als Vollstreckungsbehörde ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehen soll;

2.

(2) (Fn 6).

(3) Beruht die Verfassung der Anstalt unmittelbar auf Gesetz, so können die im Absatz 1 erwähnten Bestimmungen durch Verordnung der Landesregierung (Fn 7) getroffen werden.

§ 2

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und auf sonstige durch die Satzung vorgesehene Leistungen beschränkt. Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen Grundstückes sind, geltend gemacht werden.

§ 3

(1) Kraft des Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Anstalt befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.

(2) Der Anstalt kann auch die Befugnis beigelegt werden, das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen. In diesem Falle ist die Anstalt befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Zwangsverwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen.

§ 4

Gleichzeitig mit den im § 3 bezeichneten Maßregeln kann die Anstalt die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer und den Anspruch bezeichnen.

§ 5

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216) (Fn 8).

(2) Das Verfahren der Zwangsverwaltung ist, soweit nicht hierüber in diesem Gesetz Bestimmungen getroffen sind, durch Satzung zu regeln. Die Regelung soll im Anschluß an die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97) erfolgen.

(3) Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 6

(1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist.

(2) Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird.

(3) (Fn 2).

(4) Die Anstalt kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch §§ 150, 153, 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesene Tätigkeit bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke übernehmen; bezüglich der von ihr beliehenen Grundstücke kann ihr mit Genehmigung der Landesregierung (Fn 7) durch Satzung ein Recht auf Überweisung dieser Tätigkeit beigelegt werden.

§ 7

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach §§ 1134 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Gericht gegen den Schuldner einzuschreiten haben würde, so ist die Anstalt befugt, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216) (Fn 9) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen. Steht der Anstalt die Befugnis zu, das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen, so kann sie auch diese Maßregel im Wege des Arrestes zur Ausführung bringen.

(2) Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 8

(1) Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher eine landschaftliche ...(Fn 4) Kreditanstalt beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach § 2 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Anstalt unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu werden.

(2) Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 9

Führt die von einer landschaftlichen ...(Fn 4) Kreditanstalt in Gemäßheit des § 5 Abs. 1 betriebene Zwangsvollstreckung zu einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 8 entsprechende Anwendung.

§ 10

(1) Auf die gerichtliche Zwangsvollstreckung aus den im § 1 Absatz 1 Ziffer 2 vorgesehenen Urkunden finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende Anwendung.

(2) In den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirk die Anstalt ihren Sitz hat (Fn 10).

§ 11

Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 können mit Genehmigung der Landesregierung (Fn 7) durch Satzung auch für solche landschaftliche ... (Fn 4) Kreditanstalten eingeführt werden, denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zwangsvollstreckungsrecht im Sinne des § 1 Ziffer 1 zustand.

§ 12

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verfassungen und Satzungen der landschaftlichen ...(Fn 4) Kreditanstalten...(Fn 4) werden, auch soweit sie den Anstalten weitergehende Befugnisse gewähren, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 13

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die gerichtliche Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für die zur Zeit dieses Inkrafttretens bestehenden Kreditanstalten.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 388/PrGS. NW. S. 194.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

gegenstandslos.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 55 des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

Fn 4

vgl. Anmerkung 1.

Fn 5

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 6

Abs. 2 gegenstandslos.

Fn 7

vgl. Anmerkung 4.

Fn 8

geändert auf Grund des Gesetzes v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 216), vgl. Gl.Nr. 2010.

Fn 9

vgl. Anmerkung 7.

Fn 10

Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 des Preuß. Ausf.Ges. betr. Änderung der Zivilprozeßordnung v. 22. 9. 1899 (PrGS. S. 284).



Normverlauf ab 2000: