Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Preußisches Landesrentenbankgesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Preußisches Landesrentenbankgesetz

Vom 29. Dezember 1927 (Fn 1)

Erster Abschnitt
Preußische Landesrentenbank

§ 1 bis § 8 (Fn 2)

§ 9 (Fn 3)

Zweiter Abschnitt
Vermittlung bei der Ablösung von
Rentengutsrenten

§ 10

(1) Die Ablösung der auf Rentengütern von mittlerem und kleinerem Umfange (Siedlungsrentengütern) haftenden Rentengutsrenten kann, soweit sie nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig ist, auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank erfolgen.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß auch die Rentengutsrenten von solchen Grundstücken abgelöst werden können, die, ohne selbst Siedlungsrentengüter zu sein, bei der Gründung von Rentengutskolonien zur wirtschaftlichen Förderung der Siedlungsrentengüter ausgewiesen werden.

(3) Die Vermittlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank geschieht in der Weise, daß sie den Rentenberechtigten gegen Überlassung der Rentengutsrente abfindet und von dem Rentengutsbesitzer eine Landesrentenbankrente bezieht.

§ 11

Die Vermittlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank kann beantragt werden

a) von dem Rentenberechtigten, soweit er die Ablösung der Rentengutsrente von dem Rentengutsbesitzer beanspruchen kann,

b) von dem Rentengutsbesitzer, soweit er zur Ablösung der Rentengutsrente ohne Zustimmung des Rentenberechtigten befugt ist oder soweit dieser von dem ihm zustehenden Rechte, die Ablösung zu fordern, Gebrauch macht.

§ 12

(1) Der Rentenberechtigte erhält von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank als Abfindung das zwischen ihm und dem Rentengutsbesitzer als Ablösungsbetrag vereinbarte Vielfache der Rentengutsrente.

(2) Der Rentenberechtigte erhält die Abfindung zu einem Teile in Landesrentenbriefen zum Nennwert (Rentenbriefabfindung), zu einem Teile in bar (Barabfindung). Die Rentenbriefabfindung erfolgt insoweit, als die Landesrentenbankrente zur Verzinsung und Tilgung der Landesrentenbriefe ausreicht. Die Barabfindung wird in der Regel aus den von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank für diese Zwecke aufgenommenen Darlehen gezahlt. Der Finanzminister kann die Jahresleistungen, die für diese Darlehen an die Gläubiger der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu zahlen sind, bis zu dem Zeitpunkte der Einbeziehung der Barabfindung in die Verzinsung und Tilgung durch die Landesrentenbankrente übernehmen und die Erstattung eines Teiles der von ihm übernommenen Beträge ohne Berechnung von Zinsen nach Tilgung der Abfindung verlangen.

(3) Durch die Satzung kann eine von dem Abs. 2 abweichende andere Art der Abfindung geregelt werden.

(4) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank kann verlangen, daß die dem Rentenberechtigten als Abfindung zustehenden Rentenbriefe nur durch ihre Vermittlung für Rechnung des Rentenberechtigten verkauft oder anderweit verwertet werden.

§ 13

(1) Der Rentengutsbesitzer hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme (§ 23) ab eine Landesrentenbankrente an die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank zu entrichten.

(2) Die Landesrentenbankrente beträgt 5 vom Hundert der Abfindung. Durch die Satzung kann ein anderer Hundertsatz festgesetzt werden.

(3) Die Laufzeit der Landesrentenbankrente wird unter Berücksichtigung der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 zu erstattenden Beträge durch die Satzung festgesetzt, höchstens jedoch auf siebzig Jahre.

§ 14

Die Vermittlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist nur insoweit zulässig, als der abzulösenden Rente das Vorrecht vor den sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentenguts zusteht. Landesrentenbankrenten gelten nicht als Belastungen im Sinne dieser Vorschrift.

§ 15 (Fn 19)

(1) Die Vermittlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist nur insoweit zulässig, als für die zu übernehmende Landesrentenbankrente die gehörige Sicherheit vorhanden ist.

(2) Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten drei Viertel des durch landschaftliche...(Fn 4) oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.

(3) Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden können, kann die Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen werden, wenn der Nennwert der Abfindung innerhalb der ersten neun Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der Rentengüter zu stehen kommt.

(4) Die besondere Taxe (Abs. 2 und 3) wird durch die Flurbereinigungsbehörde (zuständige Behörde) (Fn5) unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Sachverständigen und, falls es auf Abschätzung von Gebäuden ankommt, eines Bausachverständigen aufgenommen und festgesetzt. In einfachen und klaren Fällen kann die zuständige Behörde (Fn 5) die Taxe nach ihrem Ermessen festsetzen oder sich die Überzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise verschaffen. Der Vorstand der Deutschen (Fn 6) Landesrentenbank kann verlangen, zu diesen Taxen hinzugezogen zu werden.

Dritter Abschnitt
Übernahme von unablöslichen Rentengutsrenten

§ 16

(1) Soweit eine auf einem Siedlungsrentengute (§ 10) haftende Rentengutsrente nur mit Zustimmung beider Teile ablösbar ist, kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank auf Antrag des Rentenberechtigten die Rente gegen eine nach Maßgabe des § 12 berechnende Abfindung übernehmen.

(2) Mit der Übernahme der Rente auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank gehen alle dem Rentenberechtigten neben der Rente aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte auf den Staat über.

(3) Vom gleichen Zeitpunkt ab hat der Rentengutsbesitzer an Stelle der bisherigen Rente eine nach Maßgabe des § 13 zu berechnende Landesrentenbankrente an die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank zu entrichten.

(4) Auf die Übernahme finden die Vorschriften der §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt
Gewährung von Darlehen

§ 17

(1) Zum Erwerb und zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank Darlehen auf Antrag an einzelne Siedler unmittelbar gewähren, ohne daß es der Einschaltung einer Siedlungsgesellschaft oder einer sonstigen Vermittlungsstelle als Siedlungsträger bedarf. Voraussetzung für die Darlehengewährung ist, daß die Siedlung unter Mitwirkung und Aufsicht des Amtes für Agrarordnung (Fn 7) errichtet wird. Als erstmalige Einrichtung gilt es auch, wenn die Gebäude eines Siedlungsrentenguts in dem zum vollen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Umfange nicht schon bei seiner Begründung, sondern erst später, jedoch innerhalb von zwölf Jahren errichtet oder ergänzt werden, sofern der Ausbau des Siedlungsrentenguts bereits bei seiner Begründung festgelegt ist (Ausbausiedlung). Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(2) (Fn 8) Sind zum Erwerb oder zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts aus Mitteln des Reichs oder eines Landes oder auf deren Veranlassung Hypotheken (Grundschulden) gewährt worden oder stehen geblieben, so können dem Rentengutsbesitzer von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank Darlehen zur Ablösung der Hypotheken (Grundschulden) gewährt werden. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Das Darlehen wird durch Zahlung einer nach Maßgabe des § 13 zu berechnenden Landesrentenbankrente verzinst und getilgt.

(4) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auf die Gewährung von Darlehen und die dagegen zu übernehmenden Landesrentenbankrenten entsprechende Anwendung.

(5) Insoweit im Falle des Abs. 1 (Fn 9) das Darlehen und die dagegen zu übernehmende Landesrentenbankrente die nach § 15 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Sicherheitsgrenze überschreitet, kann die Sicherheit auch als vorhanden angenommen werden, wenn der Eigentümer eines anderen im Inlande belegenen landwirtschaftlichen Grundstücks für den die Sicherheitsgrenze überschreitenden Teil die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt und zu deren Sicherung auf seinem Grundstücke für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank eine Sicherungshypothek bestellt. Die Sicherungshypothek muß innerhalb der ersten Hälfte des nach § 15 zu ermittelnden Wertes des Grundstücks liegen.

§ 18

(1) Ist ein Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Fn 10) zum Zwecke der Aufteilung in Siedlungsrentengüter (§ 10) erworben worden und tritt auf Antrag des Erwerbers (Rentengutsausgebers) die Vermittlung der Landeskulturbehörde bei der Begründung der Siedlungsrentengüter ein, so kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank dem Rentengutsausgeber auf Antrag zur Durchführung des Rentengutsverfahrens ein Darlehen (Besiedlungsdarlehen) gewähren. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Das Besiedlungsdarlehen wird durch Zahlung einer nach Maßgabe des § 13 zu berechnenden Landesrentenbankrente verzinst und getilgt.

(3) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auf die Gewährung von Besiedlungsdarlehen und die dagegen zu übernehmenden Landesrentenbankrenten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Besiedlungsdarlehen die Hälfte des nach den Vorschriften des § 15 zu ermittelnden Wertes des Grundstücks nicht übersteigen darf.

(4) Bei Begründung der Siedlungsrentengüter wird die auf dem Grundstücke haftende Landesrentenbankrente von der Landeskulturbehörde auf die einzelnen Siedlungsrentengüter verteilt. Für die Feststellung der Sicherheit der auf das einzelne Siedlungsrentengut entfallenden Teilrente gilt § 15 entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Vermittlung bei der Ablösung von Erbabfindungsrenten

§ 19 u. § 20 (Fn 11)

Sechster Abschnitt
Rentenübernahmeverfahren

§ 21 (Fn 19)

(1) Anträge gemäß den §§ 11, 16, 17, 18 und 19 dieses Gesetzes sind bei der zuständigen Behörde (Fn 7) zu stellen.

(2) Wird das Rentenübernahmeverfahren eingeleitet, so hat die zuständige Behörde (Fn 7) das Grundbuchamt zu ersuchen, im Grundbuch einen Vermerk über die eingeleitete Übernahme einer Landesrentenbankrente (Rangsicherungsvermerk) einzutragen. Der Rangsicherungsvermerk hat die Wirkung, daß der Landesrentenbankrente nach der Übernahme der gleiche Rang zusteht, als wenn die Übernahme bereits zur Zeit der Eintragung des Rangsicherungsvermerkes erfolgt wäre.

(3) Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, daß die Übernahme nach den §§ 14 und 15 nicht zulässig ist, so hat die zuständige Behörde (Fn 7) den Antrag insoweit zurückzuweisen. Die Löschung des Rangsicherungsvermerkes erfolgt nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Fn 7).

(4) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den für Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften. Die zuständige Behörde (Fn 7) hat die Rechte der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank vom Amts wegen wahrzunehmen.

§ 22 (Fn 19)

(1) Wird das Rentenübernahmeverfahren mit der Begründung des Rentengutes verbunden, so gelten folgende Vorschriften.

(2) Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der Landeskulturbehörde erfolgen.

(3) Sofern der Begründung des Rentenguts rechtliche oder tatsächliche Bedenken nicht entgegenstehen, hat die zuständige Behörde (Fn 7) das Rentengutsverfahren einzuleiten. Die Einleitung ist den Beteiligten bekanntzumachen. Die zuständige Behörde (Fn 7) hat den Vertrag über die Begründung des Rentenguts in Verbindung mit dem Vertrag über die Rentenübernahme aufzunehmen. Der von der zuständigen Behörde (Fn 7) bestätigte Vertrag ist dem Grundbuchamte mit dem Ersuchen einzureichen, den Rentengutserwerber als Eigentümer einzutragen. In diesem Falle wird das Eigentum durch die Eintragung im Grundbuch erworben.

(4) Sofort nach Einleitung des Rentengutsverfahrens (Abs. 3) hat die zuständige Behörde (Fn 7) das Grundbuchamt zu ersuchen, im Grundbuch einen Vermerk über die eingeleitete Begründung des Rentenguts (Rentengutssperrvermerk) einzutragen. Der Rentengutssperrvermerk hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber unwirksam und Veräußerungen des Grundstücks durch den Eigentümer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde (Fn 7) nichtig sind. Die Löschung des Rentengutssperrvermerks erfolgt nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Fn 7).

(5) Auf das Verfahren finden die für Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Die zuständige Behörde (Fn 7) hat die Rechte der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank von Amts wegen wahrzunehmen.

b) Zur vertragsmäßigen Begründung des Rentenguts ist nur legitimiert, wer in anderen Fällen der freiwilligen Veräußerung zur Auflassung berechtigt ist.

c) Die zur Begründung des Rentenguts und zur Übernahme der Landesrentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der Landeskulturbehörde.

§ 23

(1) Auf Grund des bestätigten Rezesses (§§ 21 und 22) wird die Landesrentenbankrente von dem Vorstande der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank übernommen.

(2) Die Übernahme kann zum ersten Tag eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen.

§ 24

Erfolgt die Begründung des Rentenguts auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittlung der Landeskulturbehörde, ohne daß damit ein Rentenübernahmeverfahren verbunden wird, so gelten die Vorschriften des § 22 entsprechend.

Siebenter Abschnitt
Landesrentenbankrente

§ 25

Auf die Landesrentenbankrente finden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, die für Reallasten geltenden reichsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 26 (Fn 19)

(1) (Fn 12) Die Landesrentenbankrente ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am Fünfzehnten des zweiten Monats in jedem Vierteljahre fällig und an die Kreiskommunalkasse (Fn 13) zu entrichten; die Erhebung erfolgt durch die Kreiskommunalkasse (Fn 13). Die zuständigen Minister können eine andere Regelung treffen. Soweit es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen handelt, können die Verrichtungen der Vollstreckungsbehörde im einzelnen Falle von der zuständigen Behörde (Fn 7) übernommen werden; die näheren Weisungen wegen der Durchführung der Zwangsvollstreckung erteilt der Vorstand der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.

(2) Landesrentenbankrenten, die aus der Gewährung von Besiedlungsdarlehen (§ 18) hervorgegangen sind, sind bis zur Verteilung auf die Siedlungsrentengüter in vierteljährlichen Teilbeträgen unmittelbar an die Kasse der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu entrichten.

§ 27 (Fn 14)

§ 28

(1) Die Beitreibung der Landesrentenbankrente kann im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen.

(2) In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstück steht die Landesrentenbankrente den öffentlichen Lasten gleich.

§ 29

(1) Der Rentenverpflichtete kann sich von der Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Landesrentenbankrente durch Zahlung einer Summe befreien, die sich unter Zugrundelegung der Landesrentenbankrente und ihrer Laufzeit errechnet (Kapitaltilgung). Die Kapitaltilgung kann auch für einen Teil der Landesrentenbankrente erfolgen. Der Vorstand der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank stellt mit Zustimmung der zuständigen Minister Tafeln auf, aus denen sich ergibt, welche Summe in den einzelnen Jahren der Laufzeit der Landesrentenbankrente zur Kapitaltilgung von Rentenbeträgen erforderlich ist.

(2) Die Kapitaltilgung ist nur sechs Monate nach vorhergegangener Kündigung zulässig. Die Kündigung darf in jedem Jahre nur zu dem gleichen Kalendertage, zu dem die Landesrentenbankrente übernommen war (§ 23), und zu dem sechs Monate später liegenden Kalendertag erfolgen. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Übernahme der Landesrentenbankrente auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bedarf die Kapitaltilgung der Genehmigung des Amtes für Agrarordnung (Fn 7).

(3) Die Kapitaltilgung ist nur zulässig, wenn der Verpflichtete zuvor die fälligen Rentenzahlungen geleistet hat. Eingehende Kapitalzahlungen werden zunächst auf die noch rückständigen Rentenbeträge verrechnet.

(4) Die Kündigung hat gegenüber dem Vorstande der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, die Zahlung der Kapitaltilgungssumme bei der Kreiskommunalkasse (Fn 15) zu erfolgen. § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die zuständigen Minister können bestimmen, daß die Kapitaltilgung für kleine Rentenbeträge bis zu einer bestimmten Höhe ausgeschlossen ist.

§ 30

(1) Die Landesrentenbankrente ist seitens der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank unkündbar. Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank kann jedoch von dem Rentenverpflichteten die sofortige Kapitaltilgung (§ 29) verlangen,

a) wenn der Rentengutsbesitzer oder ein Dritter auf das Rentengut in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit der Landesrentenbankrente gefährdende Verschlechterung des Rentenguts zu besorgen ist,

b) wenn der Rentengutsbesitzer den Auflagen des Amtes für Agrarordnung (Fn 7) zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt,

c) wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Landesrentenbankrente angehalten werden muß, oder wenn die gerichtliche Zwangsversteigerung in das

d) wenn das Eigentum an dem Rentengut auf eine andere Person als die Ehefrau des Rentengutsbesitzers oder einen seiner Abkömmlinge übergeht.

(2) Ist zur Sicherung der für einen Teil der Landesrentenbankrente gemäß § 17 Abs. 4 übernommenen Bürgschaft eine Sicherungshypothek auf einem anderen Grundstücke bestellt, so kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank die sofortige Kapitaltilgung des durch die Bürgschaft gesicherten Teiles der Landesrentenbankrente auch dann verlangen, wenn die gerichtliche Zwangsversteigerung in das mit der Sicherungshypothek belastete Grundstück eingeleitet wird.

(3) Bei Landesrentenbankrenten, die aus der Gewährung von Besiedlungsdarlehen (§ 18) hervorgegangen sind, kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank um sofortige Kapitaltilgung auch dann verlangen, wenn die Landeskulturbehörde ihre Vermittlung bei der Begründung der Siedlungsrentengüter einstellt.

§ 31

(1) Die Zahlung der Landesrentenbankrente kann auf Antrag des Rentengutsbesitzers für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach der Übernahme (§ 23) gestundet werden. Der der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, daß die Abfindung um die Zinsen der Abfindung für die Dauer der Stundung erhöht und von dieser Summe eine Landesrentenbankrente (§ 13 Abs. 2 und 3) gezahlt wird; der Zinssatz wird durch die Satzung festgesetzt; die Tilgung beginnt mit dem Tage der Zahlung der Landesrentenbankrente durch den Rentenverpflichteten.

(2) Die während der Stundung der Landesrentenbankrenten zur Verzinsung und Tilgung der Abfindung verauslagten Beträge kann sich die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank durch Ausgabe von Landesrentenbriefen zu dem Zeitpunkte beschaffen, an dem die Zahlung der Landesrentenbankrente beginnt.

(3) Auf Landesrentenbankrenten, die aus der Vermittlung bei einer Ablösung von Erbabfindungsrenten hervorgegangen sind, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 32 (Fn 16)

§ 33 (Fn 19)

(1) Wird ein mit einer Landesrentenbankrente belastetes Grundstück geteilt, so wird die Landesrentenbankrente auf die Teilstücke verteilt. Als Verteilungsmaßstab ist der Wert zugrunde zu legen, der sich für jedes Teilstück bei Anwendung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes über die Feststellung des Einheitswertes ergibt.

(2) Die Verteilung erfolgt durch das Katasteramt auf Grund eines den Beteiligten und der zuständigen Behörde (Fn 16) zuzustellenden Verteilungsplanes ...(Fn 17).

(3) Entfällt bei der Verteilung auf ein Teilstück eine Landesrentenbankrente von nicht mehr als fünf Deutsche Mark, so kann das Zuständige Behörde (Fn 7) die sofortige Kapitaltilgung (§ 29) für dieses Teilstück verlangen.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 bis §37 (Fn 18)

§ 38 (Fn 11)

§ 39

Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank ist von allen Steuern und Gebühren des Staates oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) befreit.

§ 40

Die Auflösung der Anstalt erfolgt auf Grund eines Gesetzes.

§ 41

Die zuständigen Minister treffen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der Reichsregierung.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS S. 283/PrGS. NW. S. 195, i.d.F.der Neubekanntmachung v. 1.8.1931 (PrGS. S. 154). Vgl. das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank v. 7.12.1939 (RGBl. I S. 2405), Gesetz v. 27.8.1965 (BGBl. I S. 1001); geändert durch Artikel 22 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

gegenstandslos auf Grund des Reichsgesetzes v. 7.12.1939 (RGBL. I S. 2405).

Fn 3

aufgehoben durch Gesetz v. 23.6.1933 (PrGS. S. 222).

Fn 4

im übrigen gegenstandslos.

Fn 5

geändert auf Grund des Gesetzes v. 19.11.1957 (GV. NRW. S. 271) i.d.F. des Gesetzes v. 7.4.1970 GV. NRW. S. 251), vgl. Gl. Nr. 7814.

Fn 6

entfällt.

Fn 7

vgl. Anmerkung 6.

Fn 8

Abs. 2 eingefügt auf Grund des Gesetzes v. 9.8.1935 (PrGS. S. 111).

Fn 9

eingefügt auf Grund des Gesetzes v. 9.8.1935 (PrGS. S. 111).

Fn 10

vgl. G. Nr. 40.

Fn 11

aufgehoben durch Gesetz v. 27.8.1965 (BGBl. I S. 1001).

Fn 12

Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 23.6.1933 (PrGS. S. 222).

Fn 13

geändert auf Grund der Landkreisordnung v. 21.7.1953 (GS. NW. S. 208), vgl. Gl. Nr. 2021.

Fn 14

gegenstandslos durch § 14 des Reichsgesetzes v. 7.12.1939 (RGBl. 1 S. 2405).

Fn 15

vgl. Anmerkung 20.

Fn 16

aufgehoben durch § 39 Abs. 2 Ziff. 8 des Grundstücksverkehrsgesetzes v. 28.7.1961 (BGBl. I S. 1001), vgl. auch Anmerkung 6.

Fn 17

im übrigen überholt durch VwGO.

Fn 18

gegenstandslos.

Fn 19

§§ 15, 21, 22, 26 und 33 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.



Normverlauf ab 2000: