Historische SGV. NRW.
Historisch: Satzung Westfälische Provinzial-Feuersozietät
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Satzung
Westfälische Provinzial-Feuersozietät
Vom 28. Februar 1996 (Fn 1)
§ 1
§ 1
(1) Die durch Königliche Verordnung vom 5. Januar 1836 entstandene ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" (nachstehend Feuersozietät genannt) ist ein auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhendes Versicherungsunternehmen mit den Rechten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Preußischen Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (PrGS. NW S. 200) (Fn 2). Sie führt die Zusatzbezeichnung ,,Versicherung der Sparkassen".
(2) Die Feuersozietät ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.
(3) Die Feuersozietät ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.
(4) Sitz der Feuersozietät ist Münster (Westf.).
(5) Gerichtsstand ist Münster (Westf.) und der Ort des Geschäftsgebietes, an dem sich die versicherte Sache ständig befindet.
(6) Mit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt besteht eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.
§ 2
§ 2
(1) Die Feuersozietät betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Sparkassen im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken die Schaden- und Unfallversicherung.
(2) Die Feuersozietät kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschließen.
(3) Die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Feuersozietät ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsgebietes jedes Gebäude gegen Brandschäden zu versichern, sofern nicht Ablehnungsgründe gemäß § 10 des Preußischen Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 vorliegen.
(5) Die Feuersozietät hat die Aufgabe, bei dem Betrieb ihrer Versicherungszweige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren durchzuführen; sie hat insbesondere die Pflicht, die Brandsicherheit in ihrem Geschäftsgebiet zu fördern.
(6) Der Feuersozietät obliegt die Geschäftsführung und Verwaltung der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe im Sinne der Satzung dieser Kasse.
§ 3
§ 3
Das Geschäftsgebiet der Feuersozietät ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Gebietes des Landesverbandes Lippe. Außerhalb dieses Geschäftsgebietes kann die Feuersozietät im Geschäftsgebiet einer anderen öffentlichen Versicherungsanstalt mit deren Zustimmung Versicherungen übernehmen.
§ 4
§ 4
(1) Die Gewährträger der Feuersozietät sind
a) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster,
c) die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf/Münster.
(2) Die Feuersozietät ist mit einem Stammkapital von 100 Mio. DM ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 50 Mio. DM, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 25 Mio. DM und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 25 Mio. DM beteiligt.
(3) Das Stammkapital ist aus dem Jahresüberschuß mit bis zu 8% p.a. zu verzinsen.
(4) Das Vermögen der Feuersozietät ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Feuersozietät dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 3 nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.
(5) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind Sicherheitsrücklagen zu bilden. Sie sollen zusammen mit dem Stammkapital mindestens 30% der jeweiligen Jahresbeitragseinnahme des Gesamtgeschäftes betragen. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.
(6) Für die Verbindlichkeiten der Feuersozietät haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Feuersozietät nicht zu erlangen ist.
(7) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beiträge und die in den Sicherheitsrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügbaren Mittel sowie das Stammkapital zur Deckung der Verpflichtungen der Feuersozietät nicht aus, so sind die Gewährträger verpflichtet, den Fehlbetrag entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital aufzubringen. Die Feuersozietät ist verpflichtet, die Leistungen der Gewährträger zu erstatten, sobald sie über Mittel zu diesem Zweck verfügt. Die Gewährträgerversammlung kann bestimmen, daß die bereitgestellten Mittel angemessen zu verzinsen sind. Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind die Rücklagen vor dem Stammkapital aufzulösen.
(8) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.
(9) Vor Auffüllung der Sicherheitsrücklagen dürfen Beträge für Beitragsrückerstattungen nur eingesetzt werden, wenn die Gewährträgerversammlung dies beschließt. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 5
§ 5
Im Falle der Auflösung der Feuersozietät muß das Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des eingezahlten Stammkapitals nebst Zinsen entsprechend den Zweckbestimmungen der Feuersozietät in ihrem früheren Geschäftsgebiet nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan verwendet werden.
§ 6
§ 6
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß nach den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Verwaltungsrat mit einem schriftlichen Jahresbericht spätestens nach Ablauf von 7 Monaten vorzulegen.
(3) Soweit die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben, zu Abschreibungen, Wertberichtigungen, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Tilgung von Verlustvorträgen sowie zur Verzinsung des Stammkapitals verwendet werden, sind sie in voller Höhe den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
(4) Der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht sind durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat zuzuleiten.
§ 7
§ 7
Organe der Feuersozietät sind die Gewährträgerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 8
§ 8
(1) Der Verwaltungsrat hat die Belange der Feuersozietät und die der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung zu wahren.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Vorsitzer,
dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes als erstem stellvertretenden Vorsitzer,
dem Vorsitzenden des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale als zweitem stellvertretenden Vorsitzer und einem weiteren Mitglied, das vom Landschaftsverband zu benennen ist, als drittem stellvertretenden Vorsitzer,
2. bis zu 32 Mitgliedern, von denen 10 vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, je 5 vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband und der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsandt und 12 von der Belegschaft der Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Versicherungsnehmer der Feuersozietät sein. Dabei soll im Benehmen mit dem Vorstand sichergestellt werden, daß möglichst alle Teile des Geschäftsgebietes und alle Kreise der Versicherungsnehmer, wie Landwirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk, die freien und sonstigen Berufe sowie die Verwaltung vertreten sind.
(4) Die Vertreter der Belegschaft werden von der Belegschaft wie folgt gewählt:
1. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mindestens 10 von 12 Belegschaftsvertretern müssen der Belegschaft angehören und das passive Wahlrecht zu deren Personalrat besitzen. Die anderen Belegschaftsvertreter müssen das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.
2. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Für die Vertreter der Belegschaft, die ihr nicht angehören müssen, können auch die bei der Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen.
3. Die Wahl ist eine Personenwahl; sie erfolgt durch Ankreuzen von bis zu zwölf Bewerbern auf einer Liste, die alle Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge enthält. Für die Wahl ist im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 192), und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes dauert das Amt bis zum Eintritt des nachfolgenden Mitgliedes fort.
(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:
a) bei einem entsandten Mitglied mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist, oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Entsendung erfolgte, worüber die entsendende Stelle entscheidet,
b) bei einem Belegschaftsvertreter mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt oder seiner Rechtsbeziehung zu der Gewerkschaft, auf deren Vorschlag er gewählt worden ist.
(7) Scheidet ein entsandtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Belegschaftsvertreters regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld und Reisekosten. Die Gewährträgerversammlung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.
(9) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können nicht berufen werden:
Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder sonstige Personen, die für private Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Kreditinstitute tätig sind.
§ 9
§ 9
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einschließlich des Vorsitzers des Vorstandes,
2. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
3. den Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand,
4. die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen,
5. die Feststellung des Rechnungsabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,
6. die Entscheidung über Beschwerden nach § 23 der Satzung,
7. die Bildung von Beiräten (§ 14),
8. die Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 11 a Abs. 2).
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Verwaltungsrates für:
1. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
2. den Wirtschaftsplan, dem eine Stellenübersicht beizufügen ist,
3. den An- und Verkauf von Grundstücken. Werden Grundstücke, die von der Feuersozietät beliehen sind, im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,
4. die Aufnahme von Darlehen,
5. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß (§ 11) übertragen. Dies gilt nicht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Immobiliar-Feuerversicherung (§ 9 Abs. 3 Nr. 1). Soweit der Verwaltungsausschuß dem Verwaltungsrat Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, nicht zur Beschlußfassung vorlegt, hat er ihn zu unterrichten.
§ 10
§ 10
(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzers, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er muß einberufen werden auf Verlangen eines stellvertretenden Vorsitzers, des Vorstandes oder wenn mindestens 12 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzers und seiner Stellvertreter mindestens 19 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder beratend noch entscheidend bei Angelegenheiten mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden oder gegen Entgelt in privater Eigenschaft bei jemandem beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen nur insoweit an der Entscheidung der Angelegenheit beteiligt sind, als sie einem Beruf oder einer Bevölkerungsschicht angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden oder als sie Belegschaftsvertreter sind und die Belange der Belegschaft berührt werden.
(7) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrates im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen. Ein Beschluß in diesem Verfahren ist nur wirksam, wenn ihm mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(8) Über die vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer und einem seiner Stellvertreter, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten.
(9) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.
§ 11
§ 11
(1) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates und seine 3 Stellvertreter als Vertreter der Gewährträger sowie zwei von den Belegschaftsvertretern im Verwaltungsrat aus ihrem Kreis zu wählende Vertreter bilden den Verwaltungsausschuß. Der Verwaltungsausschuß kann 3 Mitglieder aus dem Verwaltungsrat hinzuwählen, von denen einer Belegschaftsvertreter sein muß.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes, der Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale können für den Verwaltungsausschuß einen ständigen Vertreter namentlich benennen. Die ständigen Vertreter müssen dem Verwaltungsrat angehören und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.
(3) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.
§ 11 a
§ 11 a
(1) In die Gewährträgerversammlung können der Landschaftsverband Westfalen-Lippe vier, die übrigen Gewährträger je zwei Vertreter entsenden.
(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über
1. Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals (§ 4 Abs. 2),
2. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages, insbesondere
a) die Verzinsung des Stammkapitals (§ 4 Abs. 3) und der von den Gewährträgern zur Deckung eines Fehlbetrages der Feuersozietät bereitgestellten Mittel (§ 4 Abs. 7),
b) die Dotierung der Sicherheits- sowie der sonstigen Rücklagen (§ 4 Abs. 5),
c) die Festsetzung der Beträge für Beitragsrückerstattung (§ 4 Abs. 9),
3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Rechnungsabschluß,
4. die Festsetzung des Sitzungsgeldes und einer genehmigungspflichtigen Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder sowie die Gewährträgervertreter und einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Beiräte,
5. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
6. die Vereinigung mit anderen Versicherungsunternehmen, die Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über die Übertragung eines Versicherungsbestandes,
7. die Änderung der Satzung und die Auflösung der Anstalt einschließlich der Beschlüsse gemäß § 5.
(3) Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf die Gewährträger entfallenden Stimmrechte gefaßt, wobei je 50 000 DM des Stammkapitals eine Stimme geben.
Beschlüsse über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen; Beschlüsse über andere Satzungsänderungen und die Auflösung der Feuersozietät bedürfen der Einstimmigkeit.
Das Stimmrecht wird einheitlich durch einen von dem jeweiligen Gewährträger zu bestimmenden Vertreter ausgeübt.
Die Gewährträgerversammlung ist nur beschlußfähig, wenn der Landschaftsverband und einer der anderen Gewährträger vertreten sind.
(4) Die Gewährträgerversammlung ist vom Vorsitzer des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn dies ein Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Gewährträgern spätestens sechs Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
Der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter leitet die Gewährträgerversammlung.
(5) Der Verwaltungsausschuß und die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung beratend teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.
(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.
§ 12
§ 12
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzer des Vorstandes ist. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt und durch Privatdienstvertrag auf Zeit angestellt.
(3) Als Vorstandsmitglieder sollen nur in der Versicherung erfahrene Fachleute berufen werden.
(4) Die Wahl des Vorsitzers des Vorstandes bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 13
§ 13
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Feuersozietät. Er hat die Satzung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates zu beachten. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
(2) Der Vorstand vertritt die Feuersozietät gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zu der Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Feuersozietät" die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(3) Der Vorstand ist befugt, Vertretungsvollmachten zu erteilen.
(4) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis der Feuersozietät so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Vertretungsbevollmächtigten oder daß zwei Vertretungsbevollmächtigte gemeinsam zeichnen können. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.
(5) Der Vorstandsvorsitzer leitet und verteilt innerhalb des Vorstandes die Geschäfte.
§ 14
§ 14
(1) Zur sachverständigen Beratung der Feuersozietät bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.
(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.
(3) An die Mitglieder der Beiräte kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe von der Gewährträgerversammlung geregelt wird.
§ 15
§ 15
(1) Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gemäß § 11 a Abs. 2 Nr. 6 und 7 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Bei Änderungen der Satzung kann bestimmt werden, daß sie auch für die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten, unbeschadet der wohlerworbenen vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer.
(3) Sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, treten die Änderungen zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 16
§ 16
(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht und die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) über die Feuersozietät führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeine Anstaltsaufsicht wird im Benehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
(2) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung entstehenden Kosten trägt die Feuersozietät.
§ 17
§ 17
(1) Der Außendienst der Feuersozietät wird durch hauptberufliche Geschäftsstellenleiter, nebenberufliche Vertrauensmänner und durch Schätzer wahrgenommen. Sie werden vom Vorstand im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Grundsätze bestellt.
(2) Die engste Zusammenarbeit mit den Sparkassen ist vertraglich sicherzustellen.
§ 18
§ 18
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Feuersozietät und ihren Versicherungsnehmern werden durch die Satzung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Die Feuersozietät ist nicht berechtigt, dem Erwerber eines bei ihr versicherten Gebäudes das Versicherungsverhältnis zu kündigen, es sei denn, es handele sich um ein Gebäude, dessen Versicherung nach § 10 des Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten abgelehnt werden kann. Diese Bestimmungen finden auch bei der Zwangsversteigerung und einem sonstigen Erwerb durch Hoheitsakt Anwendung.
(3) Der Versicherungsschutz wird gegen festes Entgelt (Beitrag) gewährt.
(4) Die Versicherungsnehmer haften einander und Dritten gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Feuersozietät. Das Versicherungsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Auseinandersetzung im Falle seiner Beendigung oder im Falle der Auflösung der Feuersozietät.
(5) Die Beiträge der Versicherungsnehmer sind nach der mit der Versicherung übernommenen Gefahr abzustufen. Bei Beurteilung der Gefahr sind die Beschaffenheit, Lage und Benutzung der versicherten Sachen, die größere oder geringere Gefährdung des Orts, der Schadenverlauf in den einzelnen Gebietsteilen und andere erhebliche Umstände zu berücksichtigen.
(6) Rückständige Versicherungsbeiträge und Kosten aus der Versicherung unbeweglicher Sachen können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 19
§ 19
(1) Die Versicherung unbeweglicher Sachen wird auf Grund einer Schätzung übernommen.
(2) Die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens regelt der Vorstand in einer Anweisung.
§ 20
§ 20
(1) Die Höhe eines an den versicherten Sachen entstandenen Schadens ist auf Antrag einer der Parteien durch Sachverständige festzustellen. Die Ausdehnung des Sachverständigenverfahrens auf sonstige Feststellungen, insbesondere einzelne Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, bedarf besonderer Vereinbarung. Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, wenn nicht anders vereinbart, folgende Grundsätze:
a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder sonst schriftlich einen Sachverständigen. Unterläßt trotz Aufforderung der Versicherungsnehmer die Benennung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung, dann erfolgt die Feststellung des Schadens einseitig durch den von der Feuersozietät ernannten Sachverständigen. In der Aufforderung ist auf die Folgen hinzuweisen. Kann der Versicherungsnehmer wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur Ernennung eines Sachverständigen nicht aufgefordert werden, so bestellt für ihn auf Antrag der Feuersozietät das für den Schadenort zuständige Amtsgericht einen Sachverständigen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens wählen beide Sachverständige zu Protokoll oder sonst schriftlich einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
b) Beide Sachverständige bzw. jeder Sachverständige haben ihr Gutachten schriftlich abzugeben. Die Frist hierfür wird zu Protokoll oder sonst schriftlich festgelegt. Die Feststellung der Sachverständigen muß den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Eintritt des Schadens enthalten. Auf Verlangen einer der beiden Parteien muß die Feststellung auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert zur Zeit des Schadenfalles enthalten. Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung der Feuersozietät ein; dem Versicherungsnehmer werden sie auf Antrag in Abschrift mitgeteilt. Fertigen die Sachverständigen voneinander abweichende Feststellungen an, so übergibt die Feuersozietät sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gewordenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung der Feuersozietät ein.
c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes hat der Vorstand die Entschädigung nach den Bestimmungen der Allgemeinen und der Besonderen Versicherungsbedingungen und etwa getroffener Vereinbarungen zu berechnen und festzusetzen.
§ 21
§ 21
(1) In der Versicherung von Gebäuden gewährt die Feuersozietät den Gläubigern von Hypotheken, Reallasten, Grund- und Rentenschulden (den privatrechtlichen Grundpfandgläubigern) nach den folgenden Bestimmungen Schutz, ohne daß es einer Anmeldung dieser Rechte bedarf.
(2) Eine Kündigung, ein Rücktritt, ein Fristablauf oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, eine Vereinbarung über Herabsetzung der Versicherungssumme oder Minderung des Umfanges der Gefahr, für welche die Feuersozietät haftet, sowie die Vereinbarung, nach welcher die Feuersozietät nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, wird den Grundpfandgläubigern gegenüber erst wirksam mit dem Ablauf von 3 Monaten, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt haben, falls sie sich nicht mit der Änderung des Versicherungsverhältnisses einverstanden erklärt haben.
(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages kann den Grundpfandgläubigern gegenüber erst mit dem Ablauf von 3 Monaten, nachdem sie ihnen durch die Feuersozietät mitgeteilt worden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt ist, geltend gemacht werden.
(4) Die Kündigung der Gebäudeversicherung durch den Versicherungsnehmer ist nur wirksam, wenn dieser einen Monat vor Ablauf der Versicherung nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Versicherungsgrundstück nicht mit Grundpfandrechten belastet war, oder daß die in diesem Zeitpunkt eingetragenen Grundpfandgläubiger der Kündigung des Versicherungsnehmers zugestimmt haben. Der Grundbuchauszug und die Erklärung der Grundpfandgläubiger, die zur Führung dieses Nachweises vorzulegen sind, müssen beglaubigt sein. Die Feuersozietät kann jedoch hierauf verzichten. Bei Anträgen auf Minderung des Umfanges der Gefahr, für welche die Feuersozietät haftet, oder bei Anträgen auf Herabsetzung der Versicherungssumme ist die Genehmigung der Grundpfandgläubiger in gleicher Weise nachzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Versicherungssumme zur Beseitigung einer Überversicherung herabgesetzt wird.
(5) Wird der Beitrag für eine Gebäudeversicherung nicht rechtzeitig gezahlt, sind die Grundpfandgläubiger hiervon zu benachrichtigen. Jeder von ihnen kann den rückständigen Beitrag, auch wenn der Versicherungsnehmer widerspricht, entrichten. Die Feuersozietät darf die Beitragszahlung nicht ablehnen.
(6) Die Feuersozietät ist verpflichtet, einem Grundpfandgläubiger, der sein Grundpfandrecht angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
(7) Die Feuersozietät ist verpflichtet, eine aufgehobene oder herabgesetzte Versicherung binnen 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung für das Interesse des Grundpfandgläubigers unverändert gegen Zahlung des Beitrages fortzusetzen oder für dessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Die Fortsetzung erfolgt bis zur Höhe der alten Versicherungssumme und erlischt durch eine anderweitige Versicherung von selbst.
(8) Hat der Grundpfandgläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber der Feuersozietät nicht mitgeteilt, so genügt für die Mitteilung an die Grundpfandgläubiger die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten der Feuersozietät bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in diesem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Grundpfandgläubiger zugegangen sein würde.
§ 22
§ 22
(1) Die Grundpfandgläubiger, welche ihre Rechte angemeldet haben, erhalten von den der Feuersozietät angezeigten Schäden, falls sie nicht unbedeutend sind, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich Mitteilung.
(2) Für Gebäude, die zur Zeit des Schadensfalles mit Grundpfandrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert ist oder der schriftliche Nachweis geführt wird, daß die am Schadentag eingetragenen Grundpfandgläubiger mit der unbedingten Auszahlung der Entschädigung einverstanden oder selbst zur Empfangnahme der Entschädigung beauftragt sind. Die Erklärungen der Grundpfandgläubiger sind auf Verlangen der Feuersozietät auf Kosten des Versicherungsnehmers zu beglaubigen. Zum Nachweis über die Belastung des versicherten Grundstückes kann vom Versicherungsnehmer auf seine Kosten ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem neuesten Stande verlangt werden.
(3) Vertragliche Bestimmungen über die Zahlung der Neuwertentschädigung und mit dem Versicherungsnehmer getroffene besondere Wiederherstellungsvereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über den Ersatzwert, bleiben unberührt.
(4) Wird das Einverständnis der Grundpfandgläubiger nicht beigebracht, erfolgt zur Sicherung der Wiederherstellung die Zahlung folgendermaßen:
a) Bei Vollschäden wird die Entschädigung in drei Teilbeträgen gezahlt. Der erste wird gezahlt, wenn mit dem Aufbau der Umfassungswände begonnen ist, der zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist und der dritte, wenn der Wiederaufbau vollendet ist und die Wiederherstellungskosten die Höhe der Entschädigungssumme erreicht haben.
b) Bei Teilschäden wird die Entschädigung in zwei Teilbeträgen gezahlt. Der erste wird gezahlt, wenn mit der Wiederherstellung begonnen ist, der zweite, wenn die Wiederherstellung vollendet ist und die Wiederherstellungskosten die Höhe der Entschädigungssumme erreicht haben.
c) Geringfügige Entschädigungen werden in einer Summe gezahlt, sobald mit der Wiederherstellung begonnen ist.
d) Wird ausreichende andere Sicherheit für die Wiederherstellung gestellt, so kann in allen Fällen die ganze Entschädigung in einer Summe gezahlt werden.
(5) Die Feuersozietät kann in den Fällen von Absatz 4 unter Beachtung der Vorschrift des § 99 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Wirkung gegen die Grundpfandgläubiger zahlen.
(6) Ist bei der Gebäudeversicherung die Feuersozietät wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl ihre Verpflichtung gegenüber den Grundpfandgläubigern bestehen. Das gleiche gilt, wenn die Feuersozietät nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von dem Vertrage zurücktritt oder den Vertrag anficht. Die Verpflichtung gegenüber den Grundpfandgläubigern bleibt auch im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung von Beiträgen (Erst- und Folgebeiträgen) bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem den Grundpfandgläubigern das Freiwerden von der Haftung oder die Kündigung des Versicherungsvertrages mitgeteilt worden ist. Die Frist von einem Monat kann nur durch eine Mitteilung in Lauf gesetzt werden, die nach fruchtloser Vollstreckung in bewegliches Vermögen und frühestens sechs Monate nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt.
(7) Soweit die Feuersozietät auf Grund vorstehender Bestimmungen einen Grundpfandgläubiger befriedigt, geht dessen Recht auf sie über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Grundpfandgläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung zur Leistung bestehen geblieben ist.
(8) Ist die Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen, so kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung nur an den Erwerber des Grundstückes oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt. Den gleichen Vorschriften unterliegt die Pfändbarkeit der Forderung.
§ 23
§ 23
(1) Gegen Entscheidungen des Vorstandes über Rechte und Ansprüche der Versicherungsnehmer und Grundpfandgläubiger steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg und das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats an den Verwaltungsrat zu richten.
(2) Wird durch den Vorstand die Übernahme einer Gebäudebrandversicherung abgelehnt, so kann Beschwerde bei dem Verwaltungsrat eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ablehnungsbescheides zu erheben. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.
(3) Wird durch den Vorstand eine Entschädigung abgelehnt oder ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so kann er Beschwerde beim Verwaltungsrat einlegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides zu erheben. Unabhängig von diesem Beschwerdeverfahren kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
(4) Wird eine Entschädigung abgelehnt oder ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so erlischt der abgelehnte Anspruch oder die Mehrforderung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid beim Versicherungsnehmer mit dem Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen eingegangen ist. Erhebt der Versicherungsnehmer zunächst Beschwerde beim Verwaltungsrat nach Absatz 3, so wird durch dieses Beschwerdeverfahren die Ausschlußfrist von sechs Monaten für eine Klage weder unterbrochen noch gehemmt.
§ 24
§ 24
(1) Bekanntmachungen der Feuersozietät erfolgen in den Amtsblättern der zu ihrem Geschäftsgebiet gehörenden Regierungen.
(2) Änderungen der Satzung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
§ 25
§ 25
Die Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft (Fn 4).
Genehmigt.
Düsseldorf, den 21. Februar 1996
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Kiesow
Ausgefertigt.
Münster, den 28. Februar 1996
Dr. Scholle
GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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SGV. NW. 763. |
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SGV. NW. 2035. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |