Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung -Fn 2- zur Neuordnung der Kreissparkasse Düsseldorf, der Stadtsparkassen Erkrath und Haan sowie der Sparkasse Ratingen im Kreis Mettmann
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung -Fn 2-
zur Neuordnung der Kreissparkasse Düsseldorf,
der Stadtsparkassen Erkrath und Haan
sowie der Sparkasse Ratingen im Kreis Mettmann
Vom 22. März 1979 (Fn 1)
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 3) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
§ 1
§ 1
Die Kreissparkasse Düsseldorf und die Stadtsparkassen Erkrath und Haan sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Düsseldorf und der Stadtsparkassen Erkrath und Haan als Ganzes übergeht.
§ 2
§ 2
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die Städte Erkrath und Haan und der Kreis Mettmann einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 5 SpkG.
§ 3
§ 3
Die Zweigstelle Homberg-Meiersberg der Kreissparkasse Düsseldorf im Gebiet der Stadt Ratingen ist auf die Sparkasse Ratingen zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
§ 4
§ 4
(1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1979 S. 122. |
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Diese VO ist nichtig, soweit sie die Stadt Haan betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 20. 2. 1981 (GV. NW. S. 154). |
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SGV. NW. 764. |
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SGV. NW. 202. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1979. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis heute (aktuelle Seite)