Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur
Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke
und der Stadtsparkassen Porta Westfalica,
Rahden und Vlotho

Vom 12. April 1979 (Fn 1)

Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

(1) Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen.

(2) Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen.

(3) Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen.

(4) Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.

(5) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

§ 2

Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 290.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.



Normverlauf ab 2000: