Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Verordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen (Wahlordnung für Sparkassen - Spk-WO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der
Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
(Wahlordnung für Sparkassen - Spk-WO NRW)

Vom 31. März 2022 (Fn 1)

Auf Grund des § 12 Absatz 6 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), von denen § 12 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtages:

Inhaltsübersicht

§ 1 Wahlvorbereitung

§ 2 Wahlvorstand

§ 3 Wahlberechtigung

§ 4 Wählbarkeit

§ 5 Wahlausschreiben

§ 6 Wahlvorschläge

§ 7 Inhalt der Wahlvorschläge

§ 8 Stimmabgabe

§ 9 Wahlergebnis

§ 10 Wahlniederschrift

§ 11 Mitteilung des Ergebnisses

§ 12 Vorgezogenes Vorschlagsverfahren

§ 13 Anfechtung der Wahl

§ 14 Aufbewahrung von Unterlagen, Kostentragung

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Wahlvorbereitung

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers der Sparkasse, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, teilt dem Personalrat mindestens zwölf Wochen vor der Wahl des Verwaltungsrates (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, dass gemäß § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, Vorschläge der Personalversammlung für die nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes in den Verwaltungsrat zu wählenden Dienstkräfte zu machen sind. Die Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte ist so durchzuführen, dass die Vorschläge der Personalversammlung mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.

(2) Personalversammlung im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Dienstkräfte.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eingehalten wird.

§ 2
Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Bei Sparkassen mit weniger als 30 ständig beschäftigten Dienstkräften kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen.

(2) Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, den Wahlvorstand.

(3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, sinngemäß.

§ 3
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstkräfte der Sparkasse, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlberechtigt sind nicht

1. Dienstkräfte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

2. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes,

3. Dienstkräfte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

4. Dienstkräfte, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,

5. Dienstkräfte, die sich am Wahltag bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befinden.

§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so sind abweichend von Satz 1 diejenigen Wahlberechtigten wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.

(2) Wählbar ist nicht, wer

1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,

2. am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist oder

3. Vertreterin oder Vertreter nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b des Sparkassengesetzes ist.

§ 5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Im Wahlausschreiben ist neben Ort und Tag seines Erlasses anzugeben

1. die Zahl der Dienstkräfte, die von der Personalversammlung für den Verwaltungsrat vorgeschlagen werden müssen; hierbei ist auszugehen von der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der ständig Beschäftigten,

2. Anteile der Geschlechter innerhalb der Sparkasse mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Sparkasse entsprechend in der Vorschlagsliste vertreten sein sollen,

3. wo und wann das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,

6. der Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag Namen für mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten soll,

7. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes),

8. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

9. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

11. der Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

12. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist und

13. der Ort und der Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 6
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele sich bewerbende Personen enthalten wie nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes ordentliche und stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen sich bewerbenden Personen sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Dienststellung anzugeben.

(2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Sparkasse entsprechend in der Vorschlagsliste vertreten sein.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten.

(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Dienstkräfte eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.

(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Absatz 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle unterzeichnenden Personen der Änderung zustimmen.

§ 8
Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Dienstkräfte auf Grund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. § 14 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 15 bis 17 und § 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Die wählende Person kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, wie der Vertretung des Trägers vorzuschlagen sind.

§ 9
Wahlergebnis

Gewählt sind nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes entsprechend den höchsten Stimmzahlen im Falle des § 10 Absatz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten acht, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten 20 und im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes die ersten 24 sich bewerbenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gilt sinngemäß.

§ 10
Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2. die Zahl der gültigen Stimmen,

3. die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

4. die Zahl der ungültigen Stimmen und

5. die Namen der für den Vorschlag nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

(3) § 20 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) geändert worden ist, und § 21 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.

§ 11
Mitteilung des Ergebnisses

Der Wahlvorstand teilt der Vertretung des Trägers der Sparkasse unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl der Personalversammlung, die Vorschlagsliste schriftlich oder elektronisch mit. In der Vorschlagsliste sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmzahlen zu ordnen und diese hinter den Namen anzugeben.

§ 12
Vorgezogenes Vorschlagsverfahren

(1) Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen oder der Übertragung von Zweigstellen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften dieser Wahlordnung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sparkassenorgane bereits vor der Vereinigung stattfinden.

(2) Abweichend von dieser Wahlordnung gilt für das Wahlverfahren nach Absatz 1:

1. Die Mitteilung nach § 1 an die Personalräte der beteiligten Sparkassen nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers der neu zu errichtenden Sparkasse vor, wenn diese oder dieser noch nicht bestellt ist, die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Träger der beteiligten Sparkassen, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherinnen oder Verbandsvorsteher.

2. Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen durch gemeinsamen Beschluss einen gemeinsamen Wahlvorstand. In dem Wahlvorstand muss jede Sparkasse vertreten sein. Sind an der Vereinigung mehr als drei Sparkassen beteiligt, kann die Zahl von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes nach § 2 Absatz 1 insoweit überschritten werden.

3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die beteiligten Sparkassen als bereits vereinigt.

4. Als Beschäftigungszeit nach § 4 Absatz 1 gilt die Beschäftigungszeit bei einer der beteiligten Sparkassen.

§ 13
Anfechtung der Wahl

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 14
Aufbewahrung von Unterlagen, Kostentragung

(1) Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für Sparkassen vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), die zuletzt durch Artikel 199 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister der Finanzen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW S. 481).



Normverlauf ab 2000: