Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH (Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz – GlüBetAbG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des
öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Verschmelzung der
Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung
bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen mbH
(Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz – GlüBetAbG)

Vom 30. Mai 2023 (Fn 1)

§ 1
Abspaltung

(1) Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt sein.

(2) Die NRW.BANK darf das Spaltungsvermögen gemäß § 2 ausschließlich auf solche Rechtsträger übertragen, an denen das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich beteiligt ist.

(3) Eine solche Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes.

§ 2
Satzungsvermögen

Gegenstand der Abspaltung sind die von der NRW.BANK gehaltenen Beteiligungen an der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und an der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH sowie alle sonstigen, dem Geschäft dieser Gesellschaften und ihrer Beteiligungen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der NRW.BANK, insbesondere solche Gegenstände, die steuerlich Sonderbetriebsvermögen I und II der NRW.BANK zur Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG darstellen.

§ 3
Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes

(1) Auf die Abspaltung ist das Umwandlungsgesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die NRW.BANK finden hierfür die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die für Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger gelten, entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt.

(3) Eine Zwischenbilanz gemäß § 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes ist nicht erforderlich.

(4) Das Registergericht darf die Abspaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Abspaltung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Als Schlussbilanz darf an Stelle der Bilanz der NRW.BANK als übertragendem Rechtsträger auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens in Form einer Teilbilanz verwendet werden, für welche die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Im Übrigen bleibt § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.

§ 4
Zustimmungserfordernisse

(1) Die zur Wirksamkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber der NRW.BANK erfolgt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung.

(2) Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen Aufsicht über die NRW.BANK gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.

(3) Gemäß § 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wird in die Abspaltung der in § 2 genannten Beteiligungen und in die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingewilligt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Juni 2023 (GV. NRW. S. 313).



Normverlauf ab 2000: