Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024


Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(Badegewässerverordnung)

Vom 11. Dezember 2007 (Fn 1)

Aufgrund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.

Diese Verordnung gilt nicht für
1. Schwimm- und Kurbecken;
2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 (Fn 4)
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, sowie für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.

Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;

2. „Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;

3. „Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;

4. „Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;

5. „Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b) Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c) Überwachung der Badegewässer;
d) Bewertung der Badegewässerqualität;
e) Einstufung der Badegewässer;
f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g) Information der Öffentlichkeit;
h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;

6. „Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;

7. „Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;

8. „Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;

9. „Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;

10. „Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

§ 3
Bestimmung der Badegewässer, Überwachung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer.

(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.

(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

(4) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.

(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.

(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.

§ 4
Bewertung der Badegewässerqualität

(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle.

(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.

(3) Wenn 1.
a) das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder
b) Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht;

und 2.
a) die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
b) der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst.

(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt werden. Bestehende Badegewässer können gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.

§ 5
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

(1) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.

(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.

(3) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.

(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2. Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3. angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4. in Übereinstimmung mit § 12 dieser Verordnung ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.

(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

§ 6
Badegewässerprofile

(1) Die zuständige Behörde erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt diese der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.

(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.

(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.

(4) Die zuständige Behörde stellt die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

§ 7 (Fn 3)
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen,
Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

(1) Die zuständige Behörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist.

Diese Maßnahmen schließen die Information oder Warnung der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.

§ 8
Gefährdung durch Cyanobakterien

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.

(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

§ 9
Andere Parameter

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.

§ 10
Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so stellt die zuständige Behörde einen angemessenen Informationsaustausch mit dem Ziel sicher, gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen zu erarbeiten.

§ 11 (Fn 2)
Beteiligung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1.
Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.

§ 12 (Fn 2)
Information der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde verbreitet während der Badesaison folgende Informationen aktiv und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jeden Badegewässers:

1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,

2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,

5. wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,

6. wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und

7. eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.

(2) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:

1. eine Liste der Badegewässer,

2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und

4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(4) Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012, verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen. Die Information über die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt unter Verwendung der Symbole nach Anlage 6.

§ 13
Berichterstattung

(1) Die zuständige Behörde meldet der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.

(3) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(4) Die oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Qualität der Badegewässer vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 445) außer Kraft.

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 138, in Kraft getreten am 16. Februar 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012; 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§§ 11 und 12 geändert sowie Anlage 6 angefügt durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012.

Fn 3

§ 7 geändert durch 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013.

Fn 4

§ 2 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.



Normverlauf ab 2000: