Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Rechtsverordnung über technische Anforderungen für die Verminderung der Abwasserabgabe bei Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Rechtsverordnung
über technische Anforderungen für die
Verminderung der Abwasserabgabe bei
Einleitung von Niederschlagswasser
aus Mischkanalisationen

Vom 17. Dezember 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 73 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags verordnet:

§ 1
Bemessung der Kanalisation
auf Regenspenden

Die in § 73 Abs. 1 Buchstabe a) des Landeswassergesetzes für die Abgabefreiheit vorausgesetzte Verminderung der biologisch abbaubaren und der absetzbaren Stoffe um mindestens neunzig vom Hundert ist zu erwarten, wenn durch die technische Ausgestaltung der Mischkanalisation und ihrer Regenentlastungen gewährleistet ist, daß der Abfluß aus einer Regenspende von mindestens fünfzehn Liter je Sekunde und Hektar befestigter Fläche einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen (§ 51 Abs. 3 des Landeswassergesetzes) zugeführt wird, die den Anforderungen des § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes entsprechen. Die in § 73 Abs. 2 Buchstabe a) des Landeswassergesetzes für die Abgabeverminderung vorausgesetzte Verminderung um mindestens siebzig vom Hundert ist zu erwarten, wenn dies für eine Regenspende von mindestens sieben Liter je Sekunde und Hektar befestigter Fläche zutrifft.

§ 2
Behandlung eines Anteils
vom Jahresniederschlagsabfluß

(1) Eine Verminderung der biologisch abbaubaren und der absetzbaren Stoffe

a) um mindestens neunzig vom Hundert ist auch zu erwarten, wenn ein Anteil von mindestens fünfundachtzig vom Hundert,

b) um mindestens siebzig vom Hundert ist auch zu erwarten, wenn ein Anteil von mindestens fünfundfünfzig vom Hundert

des in der Mischkanalisation abfließenden Jahresniederschlags in einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 1 behandelt werden.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann erbracht, wenn die Differenz zwischen der gemessenen Menge des behandelten Abwassers in einem oder mehreren Jahren und der für den gleichen Zeitraum ermittelten Schmutzwassermenge (behandelter Niederschlagsanteil) mindestens fünfundachtzig vom Hundert beziehungsweise fünfundfünfzig vom Hundert des Niederschlagsabflusses im gleichen Zeitraum ausmacht.

(3) Zur Ermittlung des in der Mischkanalisation abfließenden Jahresniederschlags kann angenommen werden, daß aus den an die Kanalisation angeschlossenen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten mit einer durchschnittlichen Einwohnerdichte

a) bis zu 100 Einwohner je Hektar zwanzig vom Hundert,

b) von 100 bis zu 200 Einwohner je Hektar fünfunddreißig vom Hundert,

c) über 200 Einwohner je Hektar fünfundfünfzig vom Hundert

des nachgewiesenen Jahresniederschlags, aus den überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Gebieten sechzig vom Hundert des nachgewiesenen Jahresniederschlags in der Kanalisation zum Abfluß gelangt.

§ 3
Geltungsdauer der Nachweise

(1) Ein nach §§ 1 oder 2 geführter Nachweis kann auch für die dem Nachweis folgenden fünf Veranlagungsjahre zugrunde gelegt werden, wenn sich in diesem Zeitraum die Größe und Nutzungsart der angeschlossenen Flächen sowie die durchschnittliche Einwohnerdichte, im Fall des § 1 auch die technische Gestaltung des Kanalnetzes, nicht wesentlich geändert haben. Voraussetzung ist, daß der Jahresniederschlag in dem Jahr, für das der Nachweis geführt wird, nicht mehr als zehn vom Hundert unter dem dreißigjährigen Jahresmittel aus der Niederschlagskarte ,,Mittlere jährliche Niederschlagssummen (mm) der Periode 1931 bis 1960 im Lande Nordrhein-Westfalen" lag.

(2) Statt des nachgewiesenen Niederschlags kann das dreißigjährige Jahresmittel aus der Niederschlagskarte ,,Mittlere jährliche Niederschlagssummen (mm) der Periode 1931 bis 1960 im Lande Nordrhein-Westfalen" zugrunde gelegt werden.

§ 4
Übergangsregelung

(1) Betreibt der Abgabepflichtige keine kontinuierliche Messung des behandelten Abwassers und ist eine solche von ihm im Veranlagungsjahr wasserrechtlich auch nicht gefordert, kann für den Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b statt des auf der Grundlage der gemessenen Abwassermenge ermittelten behandelten Niederschlagsanteils ein behandelter Jahresniederschlagsanteil in Höhe von dreißig vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt werden. Die Jahresschmutzwassermenge wird in diesem Fall dem wasserrechtlichen Bescheid (§ 69 des Landeswassergesetzes) oder einer Schätzung gemäß § 6 des Abwasserabgabengesetzes entnommen.

(2) Die Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Mischkanalisation an eine Kläranlage angeschlossen ist; die Kläranlage und deren Zuleitungssammler (vom Entwässerungsgebiet zur Kläranlage) müssen mindestens für den zweifachen Trockenwetterabfluß bemessen sein.

(3) Die Regelung nach Absatz 1 gilt bis zum Veranlagungsjahr 1985.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 12.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: