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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die
Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich

Vom 3. August 1982 (Fn 1)

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 4. März/14. Juli 1982 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten
und den Minister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten

Der Kultusminister

Verwaltungsabkommen
über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich

Zwischen

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Verzeichnisses der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, vom 22. März 1979 (Nds. GVBl. S. 102), und § 140 Abs. 2. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich, dessen Zonen III A und III B in das Land Niedersachsen hineinragen, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Münster. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Hannover, den 4. März 1982

Für das Land Niedersachsen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Glupp

Düsseldorf, den 14. Juli 1982

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hans Otto Bäumer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 524.

Fn2

SGV. NW. 77.